478 Vermögenszuwachssteuergesetz.
(4) Die Vorlegung von Büchern und Geschäftspapieren soll das Finanzamt in
der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Steuerpflichtigen nicht genügt
oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen. Bücher und Geschäftspapiere sind
auf Wunsch des Steuerpflichtigen tunlichst in seiner Wohnung oder in seinen Geschäftsräumen
einzusehen.
(5) Die Kosten der Ermittlungen trägt der Steuerpflichtige, wenn das Endergebnis
das seinen Angaben entsprechende Ergebnis um mehr als ein Drittel übersteigt,
es sei denn, daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschätzung
oder sonstigen entschuldbaren Irrtum hervorgerufen ist.
Art. 9. Veranlagungsbcstimmungen. (i) Ersatzanschaffungen im Sinne des
§ 16 Abs. 5 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen liegen nur dann vor, wenn die
neu angeschafften Gegenstände einen ähnlichen Umfang oder eine ähnliche Beschaffenheit
aufweisen wie die ersetzten Gegenstände.
(3) Bei Feststellung des Endvermögens können die aus den laufenden Einkünften
vorhandenen Bestände an barem Gelde deutscher Währung, fremden Geldsorten,
Banknoten und Kassenscheinen sowie Bank- und sonstige Guthaben insoweit
außer acht gelassen werden, als sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für die
nächsten sechs Monate zu dienen bestimmt sind.
Art. 10. Mitwirkung des Ausschusses. Bis zur Bildung der im § 25 der Reichsabgabenordnung
vorgesehenen Ausschüsse haben bei der Veranlagung der Kriegsabgabe
vom Vermögenszuwachse diejenigen Ausschüsse mitzuwirken, die nach den
Vorschriften der Landesgesetze bei der landesgesetzlichen Einkommensteuerveranlagung
bisher mitzuwirken hatten (§ 444 Abs. 3 RAO. in Verbindung mit der Verordnung
über die Mitwirkung von Ausschüssen bei der Veranlagung der Kriegsabgabe vom
Vermögenszuwachs und der außerordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr
1919 nach den Gesetzen vom lö. Sept. 1919).
Art. 11. Erlaß der Kriegsabgabe, (i) Die Befugnis zum völligen oder teilweisen
Erlasse der Kriegsabgabe steht nach § 108 der Reichsabgabenordnung in Einzelfällen
dem Reichsminister der Finanzen zu. Anträge auf Anwendung des § 32 des
Ges. sind als Erlaßanträge nach § 108 der Reichsabgabenordnung zu behandeln und
entsprechend der Anordnung im § 22 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu erledigen.
Die Bestimmung des § 22 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen gilt entsprechend
für solche Erlaßanträge, die ohne vorheriges Eingreifen des Finanzamts
gestellt worden sind.
(2) In der Regel sind Erlaßanträge erst nach Rechtskraft der Veranlagung zu
erledigen.
Art. 12. Wegzugsnachricht. Das Finanzamt hat die int Art. 3 Abs. 3 Nr. 2
aufgeführten Personen, von denen mit Sicherheit anzunehmen ist, daß sie entweder
ein Vermögen von 50 000 M. besitzen oder einen Vermögenszuwachs von 6000 M.
aufzuweisen haben, dem für ihre Veranlagung zuständigen Finanzamt unter Verwendung
des Musters E 1 ) namhaft zu machen. Sie sind in die Steuerliste aufzunehmen,
soweit diese noch nicht abgeschlossen und noch nicht aufgerechnet ist, andernfalls
erfolgt ihre Aufnahme in die Zugangsliste. Etwa angelegte Reichssteuerakten
sind betn zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Art. 13. Nachweis der Zeichnung von Kriegsanleihe, (i) Kann der Abgabepflichtige
den Nachweis der Zeichnung von Kriegsanleihe durch Vorlegung von Urkunden
oder auf sonstige Weise nicht hinreichend führen, so hat das Finanzamt in
geeigneten Fällen vor der Ablehnung eines Antrags nach § 28 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
das im § 176 Reichsabgabenordnung vorgesehene Verfahren einzuschlagen.
Das gleiche gilt im Falle des § 30 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen.
(2) Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §§ 28
Abs. 3, 30 der Ausführungsbestiminungen findet das Beschwerdeverfahren statt
<§§ 224, 281 ff. RAO.).
Art. 14. Bei Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen genügt es, wenn
das Finanzamt an Stelle der in den Mustern 8, 9 und 10 der Ausführungsbestimmungen
vorgesehenen Bescheinigungen <vgl. §§28 Abs. 3, 29 und 30 AB.) auf der
') Nicht abgedruckt.