Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

478  Vermögenszuwachssteuergesetz.

(4)  Die  Vorlegung  von  Büchern  und  Geschäftspapieren  soll  das  Finanzamt  in
der  Regel  erst  verlangen,  wenn  die  Auskunft  des  Steuerpflichtigen  nicht  genügt
oder  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit  vorliegen.  Bücher  und  Geschäftspapiere  sind
auf  Wunsch  des  Steuerpflichtigen  tunlichst  in  seiner  Wohnung  oder  in  seinen  Geschäftsräumen ­
  einzusehen.
(5)  Die  Kosten  der  Ermittlungen  trägt  der  Steuerpflichtige,  wenn  das  Endergebnis ­
  das  seinen  Angaben  entsprechende  Ergebnis  um  mehr  als  ein  Drittel  übersteigt, ­
  es  sei  denn,  daß  die  Abweichung  durch  die  Schwierigkeit  der  Wertabschätzung
oder  sonstigen  entschuldbaren  Irrtum  hervorgerufen  ist.
Art.  9.  Veranlagungsbcstimmungen.  (i)  Ersatzanschaffungen  im  Sinne  des
§  16  Abs.  5  Satz  2  der  Ausführungsbestimmungen  liegen  nur  dann  vor,  wenn  die
neu  angeschafften  Gegenstände  einen  ähnlichen  Umfang  oder  eine  ähnliche  Beschaffenheit ­
  aufweisen  wie  die  ersetzten  Gegenstände.
(3)  Bei  Feststellung  des  Endvermögens  können  die  aus  den  laufenden  Einkünften ­
  vorhandenen  Bestände  an  barem  Gelde  deutscher  Währung,  fremden  Geldsorten, ­
  Banknoten  und  Kassenscheinen  sowie  Bank-  und  sonstige  Guthaben  insoweit
außer  acht  gelassen  werden,  als  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  die
nächsten  sechs  Monate  zu  dienen  bestimmt  sind.
Art.  10.  Mitwirkung  des  Ausschusses.  Bis  zur  Bildung  der  im  §  25  der  Reichsabgabenordnung ­
  vorgesehenen  Ausschüsse  haben  bei  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe ­
  vom  Vermögenszuwachse  diejenigen  Ausschüsse  mitzuwirken,  die  nach  den
Vorschriften  der  Landesgesetze  bei  der  landesgesetzlichen  Einkommensteuerveranlagung
bisher  mitzuwirken  hatten  (§  444  Abs.  3  RAO.  in  Verbindung  mit  der  Verordnung
über  die  Mitwirkung  von  Ausschüssen  bei  der  Veranlagung  der  Kriegsabgabe  vom
Vermögenszuwachs  und  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  nach  den  Gesetzen  vom  lö.  Sept.  1919).
Art.  11.  Erlaß  der  Kriegsabgabe,  (i)  Die  Befugnis  zum  völligen  oder  teilweisen ­
  Erlasse  der  Kriegsabgabe  steht  nach  §  108  der  Reichsabgabenordnung  in  Einzelfällen ­
  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.  Anträge  auf  Anwendung  des  §  32  des
Ges.  sind  als  Erlaßanträge  nach  §  108  der  Reichsabgabenordnung  zu  behandeln  und
entsprechend  der  Anordnung  im  §  22  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  zu  erledigen. ­
  Die  Bestimmung  des  §  22  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen  gilt  entsprechend ­
  für  solche  Erlaßanträge,  die  ohne  vorheriges  Eingreifen  des  Finanzamts
gestellt  worden  sind.
(2)  In  der  Regel  sind  Erlaßanträge  erst  nach  Rechtskraft  der  Veranlagung  zu
erledigen.
Art.  12.  Wegzugsnachricht.  Das  Finanzamt  hat  die  int  Art.  3  Abs.  3  Nr.  2
aufgeführten  Personen,  von  denen  mit  Sicherheit  anzunehmen  ist,  daß  sie  entweder
ein  Vermögen  von  50  000  M.  besitzen  oder  einen  Vermögenszuwachs  von  6000  M.
aufzuweisen  haben,  dem  für  ihre  Veranlagung  zuständigen  Finanzamt  unter  Verwendung ­
  des  Musters  E 1 )  namhaft  zu  machen.  Sie  sind  in  die  Steuerliste  aufzunehmen, ­
  soweit  diese  noch  nicht  abgeschlossen  und  noch  nicht  aufgerechnet  ist,  andernfalls ­
  erfolgt  ihre  Aufnahme  in  die  Zugangsliste.  Etwa  angelegte  Reichssteuerakten
sind  betn  zuständigen  Finanzamt  zu  übersenden.
Art.  13.  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe,  (i)  Kann  der  Abgabepflichtige ­
  den  Nachweis  der  Zeichnung  von  Kriegsanleihe  durch  Vorlegung  von  Urkunden ­
  oder  auf  sonstige  Weise  nicht  hinreichend  führen,  so  hat  das  Finanzamt  in
geeigneten  Fällen  vor  der  Ablehnung  eines  Antrags  nach  §  28  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen ­
  das  im  §  176  Reichsabgabenordnung  vorgesehene  Verfahren  einzuschlagen. ­
  Das  gleiche  gilt  im  Falle  des  §  30  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen.
(2)  Gegen  die  Ablehnung  der  Ausstellung  einer  Bescheinigung  gemäß  §§  28
Abs.  3,  30  der  Ausführungsbestiminungen  findet  das  Beschwerdeverfahren  statt
<§§  224,  281  ff.  RAO.).
Art.  14.  Bei  Schuldverschreibungen  und  Schatzanweisungen  genügt  es,  wenn
das  Finanzamt  an  Stelle  der  in  den  Mustern  8,  9  und  10  der  Ausführungsbestimmungen ­
  vorgesehenen  Bescheinigungen  <vgl.  §§28  Abs.  3,  29  und  30  AB.)  auf  der
')  Nicht  abgedruckt.
            
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