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Bcrmögenszuwachssteuergesetz.
Hebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 am Schlüsse des Beranlagungszeitraums
schuldete, unerhoben, so hat die Hebestelle dies dem Abgabepflichtigen
unter Verwendung des Musters H 1 ) mitzuteilen (vgl. Pos. v, 6 und 7
des Berechnungsbogens).
Art. 19. Abschluß der Steuerlisten, (i) Personen, deren Endvermögen unter
Berücksichtigung der Hinzurechnungen lO OOO M. nicht übersteigt, sind ,n der Steuerliste
zu streichen, ebenso diejenigen, von denen feststeht, daß ihre Veranlagung in
einem andern Veranlagungsbezirk erfolgt. , , ,
(2) Dagegen werden Personen, deren Veranlagung zur Knegsabgabe bis zum
Abschluß der Steuerliste nicht durchgeführt werden kann, nicht gestrichen. Hinsichtlich
die er Personen unterbleibt die Ausfüllung der Spalten 3 flg. der Steuerliste; sie sind
demnächst in die Zugangsliste aufzunehmen; in der Steuerliste ist auf die Nummer
der Zugangsliste zu verweisen und umgekehrt. , „ .
(3) Ter Abschluß der Steuerliste erfolgt durch sorgfältige Aufrechnung aller in
Betracht kommenden Spalten bis spätestens zum 31. März 1920.
Art 20. Die Endsummen der Spalte 19 der Steuerlisten müssen mit dem auf
der Titelseite des Sollbuchs festzusetzenden Betrage übereinsttmmen. Alle Veranderunaen
an den eingetragenen Steuerbeträgen sind durch die Zu- und Abgangsusten
nachzuweisen derart, daß daraufhin der Abschluß der Sollbücher nachgeprüft werden
kann (vgl. Art. 25, 26).
Art. 21. Sollbuch. (i> Die Sollbücher sind rechtzeitig vorzubereiten. Sie müssen
alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuerbescheide
den für die Erhebung der Kriegsabgabe zuständigen Amtsstellen (Hebestellen)
wegen Buchung der eingehenden Bettäge und wegen Überweisung verzogener Abgabepflichtiger
^^üdes Sollbuchs nachzuweisende Tag der Zustellung des Steuerbescheids
ist alsbald von den Finanzämtern den Hebestellen mitzuteilen. Die Mitteilung
der Zustellungsdaten wird zweckmäßig von Zeit zu Zeit gesammelt erfolgen,
spätestens aber am Schlüsse jedes Kalendermonats.
(3) Zugänge durch Überweisung und nachträgliche Veranlagung Abgabepflichtiger
sind in einer besonders kenntlich zu machenden Abteilung des Sollbuchs nachzuweisen^^b
Mjtteilungen der Finanzämter an die Hebestellen über Andemngen der
zu erhebenden Abgabebeträge im Rechtsmittelverfahren, über Berichttgungen von
Amts wegen, über Ermäßigungen, Niederschlagungen, Erstattungen usw. sind ebenso
wie die Sollbücherauszüge über die zugezogenen Pflichtigen von der Hebestelle als
Belege zum Sollbuch (der Restnachweisungen) nach Nummern geordnet und gehestet^smMlttgsaufzubewoahren.
^ ^latt- oder Seitenzahl auf den Sollbüchem ist
dom Vorsteher des Finanzamts oder seinem Vertreter zu erteilen.
Art 22. Nachweisung des Sollauskommens. Nach Aufrechnung und Abschluß
der Sollbücher in Spalte 4 geben die Finanzämter ihrem zuständigen Landessmanzamte
die für jeden Erhebungsbezirk festgesetzte Summe der Kriegsabgabe an. Die
Landesfinanzämter zeigen dem Reichsminister der Finanzen bis zum 1. August die
Summe der in ihrem Bezirke veranlagten Kriegsabgabe an.
Art. 23. Erhebung der Kriegsabgabe, Ablieferung der erhobenen Beträge.
(i) Alsbald nach erfolgter Veranlagung und bei Beginn der Zustellung der Steuerbescheide
hat jede Hebestelle ein Einnahmebuch für Kriegsabgabe vom Vermogenszuwachs
(Muster 5 der Ausführungsbestimmuugen) anzulegen. Die Kriegsabgabe-Einnahmebücher
für die folgenden Rechnungsjahre sind rechtzerkg vor Beginn des
Rechn unMahr1™$ an ^ eml Einnahmebüchern der Hebestelle nicht verbunden
(g) Die Bescheinigung über die Anzahl der Blätter ist von dem Vorsteher de>-Finanzamts
oder einem von diesem zu bestimmenden Beamten zu ertellen.
l ) Abgedruckt unten S. 487.