Object : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bcrmögenszuwachssteuergesetz.

Hebung  eines  Zuschlags  zur  Kriegssteuer  vom  9.  April  1917  am  Schlüsse  des  Beranlagungszeitraums
  schuldete,  unerhoben,  so  hat  die  Hebestelle  dies  dem  Abgabepflichtigen ­
  unter  Verwendung  des  Musters  H 1 )  mitzuteilen  (vgl.  Pos.  v,  6  und  7
des  Berechnungsbogens).
Art.  19.  Abschluß  der  Steuerlisten,  (i)  Personen,  deren  Endvermögen  unter
Berücksichtigung  der  Hinzurechnungen  lO  OOO  M.  nicht  übersteigt,  sind  ,n  der  Steuerliste ­
  zu  streichen,  ebenso  diejenigen,  von  denen  feststeht,  daß  ihre  Veranlagung  in
einem  andern  Veranlagungsbezirk  erfolgt.  ,  ,  ,
(2)  Dagegen  werden  Personen,  deren  Veranlagung  zur  Knegsabgabe  bis  zum
Abschluß  der  Steuerliste  nicht  durchgeführt  werden  kann,  nicht  gestrichen.  Hinsichtlich
die  er  Personen  unterbleibt  die  Ausfüllung  der  Spalten  3  flg.  der  Steuerliste;  sie  sind
demnächst  in  die  Zugangsliste  aufzunehmen;  in  der  Steuerliste  ist  auf  die  Nummer
der  Zugangsliste  zu  verweisen  und  umgekehrt.  ,  „  .
(3)  Ter  Abschluß  der  Steuerliste  erfolgt  durch  sorgfältige  Aufrechnung  aller  in
Betracht  kommenden  Spalten  bis  spätestens  zum  31.  März  1920.
Art  20.  Die  Endsummen  der  Spalte  19  der  Steuerlisten  müssen  mit  dem  auf
der  Titelseite  des  Sollbuchs  festzusetzenden  Betrage  übereinsttmmen.  Alle  Veranderunaen
  an  den  eingetragenen  Steuerbeträgen  sind  durch  die  Zu-  und  Abgangsusten
nachzuweisen  derart,  daß  daraufhin  der  Abschluß  der  Sollbücher  nachgeprüft  werden
kann  (vgl.  Art.  25,  26).
Art.  21.  Sollbuch.  (i>  Die  Sollbücher  sind  rechtzeitig  vorzubereiten.  Sie  müssen
alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  den  für  die  Erhebung  der  Kriegsabgabe  zuständigen  Amtsstellen  (Hebestellen)
wegen  Buchung  der  eingehenden  Bettäge  und  wegen  Überweisung  verzogener  Abgabepflichtiger
  ^^üdes  Sollbuchs  nachzuweisende  Tag  der  Zustellung  des  Steuerbescheids ­
  ist  alsbald  von  den  Finanzämtern  den  Hebestellen  mitzuteilen.  Die  Mitteilung ­
  der  Zustellungsdaten  wird  zweckmäßig  von  Zeit  zu  Zeit  gesammelt  erfolgen,
spätestens  aber  am  Schlüsse  jedes  Kalendermonats.
(3)  Zugänge  durch  Überweisung  und  nachträgliche  Veranlagung  Abgabepflichtiger ­
  sind  in  einer  besonders  kenntlich  zu  machenden  Abteilung  des  Sollbuchs  nachzuweisen^^b
  Mjtteilungen  der  Finanzämter  an  die  Hebestellen  über  Andemngen  der
zu  erhebenden  Abgabebeträge  im  Rechtsmittelverfahren,  über  Berichttgungen  von
Amts  wegen,  über  Ermäßigungen,  Niederschlagungen,  Erstattungen  usw.  sind  ebenso
wie  die  Sollbücherauszüge  über  die  zugezogenen  Pflichtigen  von  der  Hebestelle  als
Belege  zum  Sollbuch  (der  Restnachweisungen)  nach  Nummern  geordnet  und  gehestet^smMlttgsaufzubewoahren.
  ^  ^latt-  oder  Seitenzahl  auf  den  Sollbüchem  ist
dom  Vorsteher  des  Finanzamts  oder  seinem  Vertreter  zu  erteilen.
Art  22.  Nachweisung  des  Sollauskommens.  Nach  Aufrechnung  und  Abschluß
der  Sollbücher  in  Spalte  4  geben  die  Finanzämter  ihrem  zuständigen  Landessmanzamte
  die  für  jeden  Erhebungsbezirk  festgesetzte  Summe  der  Kriegsabgabe  an.  Die
Landesfinanzämter  zeigen  dem  Reichsminister  der  Finanzen  bis  zum  1.  August  die
Summe  der  in  ihrem  Bezirke  veranlagten  Kriegsabgabe  an.
Art.  23.  Erhebung  der  Kriegsabgabe,  Ablieferung  der  erhobenen  Beträge.
(i)  Alsbald  nach  erfolgter  Veranlagung  und  bei  Beginn  der  Zustellung  der  Steuerbescheide ­
  hat  jede  Hebestelle  ein  Einnahmebuch  für  Kriegsabgabe  vom  Vermogenszuwachs
  (Muster  5  der  Ausführungsbestimmuugen)  anzulegen.  Die  Kriegsabgabe-Einnahmebücher
  für  die  folgenden  Rechnungsjahre  sind  rechtzerkg  vor  Beginn  des
Rechn unMahr1™$  an ^ eml  Einnahmebüchern  der  Hebestelle  nicht  verbunden
(g)  Die  Bescheinigung  über  die  Anzahl  der  Blätter  ist  von  dem  Vorsteher  de>-Finanzamts
  oder  einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Beamten  zu  ertellen.

l )  Abgedruckt  unten  S.  487.
            
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