Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

KricgSabgabegesetz  1919.

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gesetzt  werden.  Als  Veräußerung  tm  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  jedoch  nicht  die
Veräußerung  durch  Tausch,  Fusion  oder  einen  ähnlichen  Rechtsvorgang.
§  18.  (i)  Ist  eine  Gesellschaft  int  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahr
liegenden  Jahres  gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  16  Abs.  1  des  Ges.,  §  17  Abs.  4
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  vorgesehene  Mindestbetrag  als  Friedensgewinn ­
  nur  dann  zugrunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte
Geschäftsgewinn,  auf  ein  volles  Jahr  umgerechnet,  keinen  höheren  Betrag  ergibt.
Für  die  Berechnung  des  Fnedensgewinns  gemäß  §  16  Abs.  1  des  Ges.,  §  17  Abs.  1
des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre ­
  in  Betracht  (§  16  Abs.  1  Satz  2  des  Ges.).
(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  14
des  Ges.  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  14  des  Ges.  bezeichneten
Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse ­
  der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form  mitzuberücksichtigen.
(3)  Auf  Fusionen  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden ­
  Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  16  Abs.  1  des  Ges.,
§  17  Abs.  2  und  5  des  Knegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  über  Vermehrung
des  Grund-  oder  Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung
des  der  Gesellschaft  tatsächlich  zugeflossenen  Kapitalbettags  sind  Sacheinlagen  mit
ihrem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  der  Fusion  anzusetzen.
§  19.  Wirkliche  Reservekontenbeträge.  Zu  den  wirklichen  Reservekontenbettägen
  (§  23  des  Ges.)  gehören  nur  solche  Bilanzposten,  die  ausweislich  der  Bilanz
eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des  Grundkapitals  hinaus  darzustellen
Bestimmt  sind  <z.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige  Reservefonds,  Dividendenausgleichsfonds, ­
  Rückstellungen  für  künfttge,  möglicherweise  einttetende  Verluste  oder
Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung
von  Vermögensgegenständen  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  <z.  B.  Erneuerungsfonds) ­
  oder  die  zur  Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt
sind,  bei  Versicherungsgesellschaften  die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und
für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte  Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse. ­
  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens  in  der  Bilanz,  sondern  seine
aus  dem  Gesetze,  der  Saüung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen ­
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.
5  20.  Abzug  des  Minderbetrags  des  Geschästsgewinns  vom  Mehrgewinn.
Ist  der  Gesamtbettag  der  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  hinter
einem  der  Zahl  der  ftüheren  Kriegsgeschäftsjahre  entsprechenden  Vielfachen  des
Friedensgewinns  (§  16  Abs.  1  des  Ges.)  zurückgeblieben,  so  darf  dieser  Minderbettag
von  dem  Mehrgewinne  des  fünften  Knegsgeschäftsjahrs  abgezogen  werden.
§  21.  Steuererklärung,  (i)  Die  Steuererklärung  der  Gesellschaften  <§28  des
Ges.)  ist  in  der  Zeit  vom  15.  Dez.  1919  bis  5.  Jan.  1920  abzugeben.  Für  Gesellschaften, ­
  deren  fünftes  Kriegsgeschäftsjahr  erst  nach  dem  30.  Juni  1919  endigt,  erstreckt ­
  sich  die  Frist  auf  sechs  Monate  nach  Ablauf  dieses  Geschäftsjahrs.
(2)  Die  Steuererklärung  ist  nach  Anleitung  des  Musters  3')  zu  gestalten.
§  22.  Eine  beim  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  abgegebene  unrichtige  oder
unvollständige  Steuererklärung,  auf  Grund  deren  die  Veranlagung  der  Kriegsabgabe
vom  Mehreinkommen  zu  erfolgen  hat,  ist  vom  Abgabepflichttgen  zur  Vermeidung
des  im  §  33  des  Ges.  angedrohten  Rechtsnachteils  spätestens  innerhalb  eines  Monats
nach  Zustellung  des  Steuerbescheids  <§29  des  Ges.)  der  Behörde  gegenüber  zu  berichttgen
  oder  zu  vervollständigen.
§  23.  Berechnung  der  Kriegsabgabc  und  Eintragung  in  die  Steuerlisten.
Von  dem  festgestellten  Mehreinkommen  der  Einzelpersonen  sowie  von  dem  festgestellten ­
  Mehrgewinne  der  Gesellschaften  ist  die  Kriegsabgabe  zu  berechnen  und
das  Ergebnis  der  Veranlagung  in  die  Kriegsabgabe-1919-Steuerlisten  A  und  B  einzutragen. ­


')  Abgedruckt  unten  S.  514.
            
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