Ausführungsbestimmungen. §§ 29—37.
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§ 35. (i) Die fünfprozentigen Schuldverschreibungen. Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs sowie die vier
einhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten, siebenten, achten und neunten
Kriegsanleihe mit Zinsen für die Zeit vom 1. Olt. 1919 ab werden zum Nennwert,
die viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe
unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zum Werte von 96,50 M. für je
100 M. Nennwert für die Kriegsabgabe 1919 an Zahlungs Statt angenommen,
wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er oder im Falle des § 14 des Besitzsteuer
gesetzes seine Ehefrau die an Zahlungs Statt hingegebenen Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen
1. infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder
2. aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben und der
Erblasser sie infolge einer Zeichnung von Kriegsanleihe erhalten hat oder
die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft erfolgt ist, an der der Abgabe
pflichtige beteiligt war, oder
3. von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder Genosse
empfangen und die Gesellschaft oder Genossenschaft sie infolge einer Zeich
nung von Kriegsanleihe erhalten hat, oder
4. wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß er die an Zahlungs Statt hin
gegebenen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanwei
sungen von einer Genossenschaft als deren Mitglied käuflich erworben hat,
sofern der dafür entrichtete Erwerbspreis nicht den Betrag seines am 1. Ott.
1919 vorhandenen Guthabens überstiegen und die Genossenschaft die Schuld
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen infolge einer
Zeichnung erworben hat. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf
solche Genossenschaftsmitglieder, die die Mitgliedschaft erst nach dem 16. Aug.
1919 erworben haben.
(s) Infolge einer Zeichnung <Abs. 1) hat auch derjenige Kriegsanleihe erhalten,
der sie von einem anderen empfangen hat, wenn der andere zwar im eigenen Namen,
aber für Rechnung des Empfängers gezeichnet hat.
(3) Die Bestimmung in § 34 Satz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
§ 36. (i) Der Nachweis der Zeichnung wird bei Schuldverschreibungen und
Schatzanweifungen durch Vorlegung einer von der Zeichnungs- <Vermittlungs->
Stelle auszustellenden Bescheinigung erbracht. Aus der Bescheinigung müssen sich
die Nummern der gezeichneten Stücke ergeben. Als Anleitung soll das Muster 9 *)
dienen. Bescheinigungen der Vermittlungsstellen über die für eigene Rechnung ge
zeichneten Stücke sind unzulässig; in solchen Fällen ist nach Abs. 3 zu verfahren.
(2) Bei Schuldbuchforderungen wird der Nachweis der Zeichnung durch die
von der Reichsschuldenverwaltung zu treffende Feststellung, daß die Forderung
unmittelbar infolge einer Schuldbuchzeichnung in das Schuldbuch eingetragen worden
ist, erbracht.
(3) Kann der Abgabeschuldner eine Bescheinigung der Zeichnungs- sVermitt-
lungs-s Stelle über die erfolgte Zeichnung von Schuldverschreibungen oder Schatz
anweisungen nicht vorlegen oder kann die Reichsschuldenverwaltung die Feststellung
nach Abs. 2 nicht treffen, so kann der Abgabeschuldner bei dem Finanzamt die Aus
stellung einer Bescheinigung über die Zeichnung beantragen. Der Antrag muß die
Erklärung enthalten, warum der Abgabeschuldner zur Vorlegung einer Bescheinigung
der Zeichnungsstelle nicht imstande ist. Erachtet das Finanzamt den Nachweis der
Zeichnung für hinreichend geführt, so stellt es unter Verwendung des Musters 10 * 2 3 )
die Bescheinigung aus; andernfalls weist es den Antrag zurück.
§ 37. Im Falle der Zeichnung von Kriegsanleihe durch die Ehefrau des Ab-
gabeschuldners hat dieser den Nachweis der Zusammenrechnung des Einkommens
der Ehegatten zu erbringen. Dieser Nachweis wird durch eine unter Benutzung
des Musters 11 >) von dem Finanzamt auszustellende Bescheinigung geführt.
>) Stimmt mit Muster 7 zur Auss.Best. z. BZAG. (©. 468) überein, daher nicht abgedruckt.
2 ) Stimmt mit Muster 8 zu Auss.Best. z. BZAG. iS. 468) überein, daher nicht abgedruckt.
3 ) Stimmt abgesehen von Anziehung der Kr.A. statt BZA. mit Muster 9 zu Auss.Best.
j. BZAG. iS. 468) überein, daher nicht abgedruckt.