Kriegsabgabegesetz 1919.
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§ 38. (i) Der Nachweis des Erwerbes von Kriegsanleihe aus dem Nachlaß
eines Verstorbenen von Todes wegen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2) oder des Empfanges von
Kriegsanleihe von einer offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell
schaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft als deren Gesellschafter oder
Genosse (§ 35 Abs. 1 Nr. 3> oder des käuflichen Erwerbes von Kriegsanleihe von
einer Genossenschaft (§ 35 Abs. 1 Nr. 4) kann auf jede geeignete Weise vor dem Finanz-
anit geführt werden. Erachtet das Finanzamt den Nachweis für erbracht, so stellt
es hierüber unter Verwendung des Atusters 12‘) eine Bescheinigung aus; andern
falls lehnt es die Ausstellung der Bescheinigung ab.
(a) Bei Schuldbuchforderungen darf das Finanzamt die Bescheinigung nach
Abs. 1 nur ausstellen, wenn der Übergang der Schuldbuchforderung durch Eintragung
int Schuldbuch beurkundet worden ist. Die Einttagung im Schuldbuch setzt einen
in der durch das Reichsschuldbuchgesetz vorgeschriebenen Form abgegebenen Antrag
voraus.
§ 39. (i) Die Bescheinigung nach § 36 ist auch dann auszustellen, wenn ein Ab
gabepflichtiger Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanwei
sungen, die er infolge einer Zeichnung erhalten hat, in andere Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, gegebenenfalls in solche mit anderem
Nennwert oder mit anderem Zinstermin umgetauscht hat. In diesem Falle hat die
Bescheinigung sowohl die Nummern der gezeichneten Schuldverschreibungen, Schuld
buchforderungen oder Schatzanweisungen als auch die Nummern der für sie einge
tauschten Kriegsanleihen zu enthalten. t
(2) Das gleiche gilt, wenn ein Abgabepflichtiger einer Reichsbehorde Schuld
verschreibungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen, die er infolge einer
Zeichnung erhalten hat, in Zahlung gegeben hat und von dieser, da er zuviel gezahlt
hat, Ersatzstülle geliefert erhalten hat. ^
(3) Der Ausstellung einer besonderen Bescheinigung durch das Finanzamt
nach §§ 36 Abs. 3, 37, 38 bedarf es nicht, wenn das Finanzamt als Annahmestelle
für Wertpapiere (§ 41 Abs. 1) in Betracht kommt.
§ 40. (i) Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanwei
sungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs können nur insoweit in Zahlung
gegeben werden, als der Annahmewert <§§ 34, 35) den Bettag der geschuldeten Kriegs
abgabe 1919 nicht übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene Stücke oder
Buchforderungen der Kriegsanleihen findet nicht statt.
(2) In dem Annahmewerte der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen
und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs ist die vom Tage
der Fälligkeit der Abgabe entstehende Zinspflicht berücksichtigt. Der Abgabeschuldner
hat daher nur den nicht durch Hingabe von Schuldverschreibungen, Schuldbuch
sorderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs be
glichenen Restbetrag vom Tage der Fälligkeit der Abgabe ab (§31 Abs. 1 des Ges.)
mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
§ 41. (i) Wer bei Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldverschreibungen
oder Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs hingeben will,
hat die Stücke nebst den dazugehörigen Zinsscheinen und Zinserneuerungsscheinen
einer der vom Reichsminister der Finanzen öffentlich bekanntzumachenden Annahme
stellen mit einem Antrag nach Muster 13 *) einzureichen.
(2) Wer zur Entrichtung der Kriegsabgabe 1919 Schuldbuchforderungen der
Kriegsanleihen des Deutschen Reichs verwenden will, hat bei der Neichsschulden-
verwaltung (Schuldbuchangelegenheit) in Berlin 8v 68, Oranienstraße 92/94, einen
Antrag auf Übertragung seiner Schuldbuchforderung oder eines entsprechenden
auf volle hundert Mark lautenden Teiles auf das Konto der Reichskasse für Knegs-
abgabe nach Muster 14') zu stellen. Der Antrag ist von dem Antragsteller zu unter-
i) Stimmt abgesehen von Anziehung des KAG. statt VZAG. mit Muster 10 zu Ausf.Best
z. VZAG. (S. 468) überein, daher nicht abgedruckt. m
») Stimmt abgesehen von Anziehung der KA. statt VZA. und der Ausf.Best. z. KAG.
statt der zum VZAG. mit Muster 11 zu Ausf.Best. z. VZAG. iS. 469) überein, daher nicht ab-
6Ci)n »fstimmt mit den zu =) bezeichneten Maßgaben mit Muster 12 zu Ausf.Best. z. VZAG.
(oben S. 470) überein, daher nicht abgedruckt.