Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Kriegsabgabegesetz  1919.

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§  38.  (i)  Der  Nachweis  des  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  aus  dem  Nachlaß
eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  (§  35  Abs.  1  Nr.  2)  oder  des  Empfanges  von
Kriegsanleihe  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  Kommanditgesellschaft,  Gesellschaft ­
  mit  beschränkter  Haftung  oder  Genossenschaft  als  deren  Gesellschafter  oder
Genosse  (§  35  Abs.  1  Nr.  3>  oder  des  käuflichen  Erwerbes  von  Kriegsanleihe  von
einer  Genossenschaft  (§  35  Abs.  1  Nr.  4)  kann  auf  jede  geeignete  Weise  vor  dem  Finanzanit
  geführt  werden.  Erachtet  das  Finanzamt  den  Nachweis  für  erbracht,  so  stellt
es  hierüber  unter  Verwendung  des  Atusters  12‘)  eine  Bescheinigung  aus;  andernfalls ­
  lehnt  es  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  ab.
(a)  Bei  Schuldbuchforderungen  darf  das  Finanzamt  die  Bescheinigung  nach
Abs.  1  nur  ausstellen,  wenn  der  Übergang  der  Schuldbuchforderung  durch  Eintragung
int  Schuldbuch  beurkundet  worden  ist.  Die  Einttagung  im  Schuldbuch  setzt  einen
in  der  durch  das  Reichsschuldbuchgesetz  vorgeschriebenen  Form  abgegebenen  Antrag
voraus.

§  39.  (i)  Die  Bescheinigung  nach  §  36  ist  auch  dann  auszustellen,  wenn  ein  Abgabepflichtiger ­
  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen, ­
  die  er  infolge  einer  Zeichnung  erhalten  hat,  in  andere  Schuldverschreibungen,
Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  gegebenenfalls  in  solche  mit  anderem
Nennwert  oder  mit  anderem  Zinstermin  umgetauscht  hat.  In  diesem  Falle  hat  die
Bescheinigung  sowohl  die  Nummern  der  gezeichneten  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen ­
  oder  Schatzanweisungen  als  auch  die  Nummern  der  für  sie  eingetauschten ­
  Kriegsanleihen  zu  enthalten.  t
(2)  Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Abgabepflichtiger  einer  Reichsbehorde  Schuldverschreibungen, ­
  Schuldbuchforderungen  oder  Schatzanweisungen,  die  er  infolge  einer
Zeichnung  erhalten  hat,  in  Zahlung  gegeben  hat  und  von  dieser,  da  er  zuviel  gezahlt
hat,  Ersatzstülle  geliefert  erhalten  hat.  ^
(3)  Der  Ausstellung  einer  besonderen  Bescheinigung  durch  das  Finanzamt
nach  §§  36  Abs.  3,  37,  38  bedarf  es  nicht,  wenn  das  Finanzamt  als  Annahmestelle
für  Wertpapiere  (§  41  Abs.  1)  in  Betracht  kommt.
§  40.  (i)  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen  und  Schatzanweisungen ­
  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  können  nur  insoweit  in  Zahlung
gegeben  werden,  als  der  Annahmewert  <§§  34,  35)  den  Bettag  der  geschuldeten  Kriegsabgabe ­
  1919  nicht  übersteigt.  Eine  bare  Herauszahlung  auf  hingegebene  Stücke  oder
Buchforderungen  der  Kriegsanleihen  findet  nicht  statt.
(2)  In  dem  Annahmewerte  der  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchforderungen
und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  ist  die  vom  Tage
der  Fälligkeit  der  Abgabe  entstehende  Zinspflicht  berücksichtigt.  Der  Abgabeschuldner
hat  daher  nur  den  nicht  durch  Hingabe  von  Schuldverschreibungen,  Schuldbuchsorderungen ­
  und  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  beglichenen ­
  Restbetrag  vom  Tage  der  Fälligkeit  der  Abgabe  ab  (§31  Abs.  1  des  Ges.)
mit  fünf  vom  Hundert  zu  verzinsen.
§  41.  (i)  Wer  bei  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1919  Schuldverschreibungen
oder  Schatzanweisungen  der  Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  hingeben  will,
hat  die  Stücke  nebst  den  dazugehörigen  Zinsscheinen  und  Zinserneuerungsscheinen
einer  der  vom  Reichsminister  der  Finanzen  öffentlich  bekanntzumachenden  Annahmestellen ­
  mit  einem  Antrag  nach  Muster  13  *)  einzureichen.
(2)  Wer  zur  Entrichtung  der  Kriegsabgabe  1919  Schuldbuchforderungen  der
Kriegsanleihen  des  Deutschen  Reichs  verwenden  will,  hat  bei  der  Neichsschuldenverwaltung
  (Schuldbuchangelegenheit)  in  Berlin  8v  68,  Oranienstraße  92/94,  einen
Antrag  auf  Übertragung  seiner  Schuldbuchforderung  oder  eines  entsprechenden
auf  volle  hundert  Mark  lautenden  Teiles  auf  das  Konto  der  Reichskasse  für  Knegsabgabe
  nach  Muster  14')  zu  stellen.  Der  Antrag  ist  von  dem  Antragsteller  zu  unteri)

  Stimmt  abgesehen  von  Anziehung  des  KAG.  statt  VZAG.  mit  Muster  10  zu  Ausf.Best
z.  VZAG.  (S.  468)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.  m
»)  Stimmt  abgesehen  von  Anziehung  der  KA.  statt  VZA.  und  der  Ausf.Best.  z.  KAG.
statt  der  zum  VZAG.  mit  Muster  11  zu  Ausf.Best.  z.  VZAG.  iS.  469)  überein,  daher  nicht  ab-6Ci)n
 »fstimmt  mit  den  zu  =)  bezeichneten  Maßgaben  mit  Muster  12  zu  Ausf.Best.  z.  VZAG.
(oben  S.  470)  überein,  daher  nicht  abgedruckt.
            
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