Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Ariegsabgabegesetz  1919.

(3«  Muster  3)
(Roter  Ausklebezettel  für  die  SteuererNärung)
Zur  Beachtung
über  sämtliche  Punkte  des  Vordrucks  ist  eine  Erklämng  abzugeben.  Nichtzutreffendes ­
  ist  zu  durchstreichen.  Derienige,  der  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben ­
  in  der  Absicht,  die  Kriegsabgabe  zu  hinterziehen,  macht,  kann  mit  Gefängnis
bestraft  werden.  Unrichtige  Angaben  macht  auch  derjenige,  der  Punkte  des  Vordrucks ­
  durchstreicht,  obwohl  er  eine  Erklärung  hätte  abgeben  sollen.  Unvollständig
ist  die  Erklärung  auch  dann,  wenn  der  Vordruck  ganz  oder  teilweise  nicht  ausgefüllt  wird.
Die  Entscheidung,  was  steuerpflichtig  ist  und  was  nicht,  steht  dem  Finanzamt,
nicht  dem  Abgabepflichtigen  zu.

Muster  3
lAusführungsbestimmungen  §  21)

Finanzamt
Kriegsabgabe  1919-Steucrliste  B  Rr.

für^die  Veranlagung  der
in

Steuererklärung
(GesellschastSfirma)
<Sitz  der  Besellschaft)
zur  Kriegsabgabe  1919

I.  Das  Geschäftsjahr  der  Gesellschaft  rechnet  vom

II.  Der
a)

Geschäfts-  (Bilanz-)  Gewinn  betrug-)
in  den  für  die  Berechnung  des  Durchschnittsgewinns
maßgebenden  fünf  den  Kriegsgeschästsjahren  vorangegangenen ­
  Jahren,  und  zwar')

vom.

.19..
.19.
19
.19..
.19

bis.

im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr,  und  zwar
vom  19  bis

19
19
19
19
19
19

bis

M.

i)  Soweit  die  Geschäftsberichte  und  Jahresabschlüsse  nebst  den  Gewinn-  und  Bertuswechnunaen
  der  In  Betracht  lammenden  FricdenSjahre  (5  17  des  «riegSsteuergcsetzeS  vom  21.  Jun,
1916)  und  des  fünften  Kriegigeschäftsjahrs  (§  17  deS  Gesetzes,  sowie  die  daraus  bezüglichen  Beschlüsse ­
  der  Generalversammlungen  nicht  bereits  dem  Finanzamt  eingereicht  wurden,  sind  sie  der
Eteuercrklärnng  beizufügen.
«)  Wenn  der  FriedenSgewinn  nach  den  Bestimmungen  des  SriegSsteuergesetzeS  vom  21.  Jun
1916  bereits  festgestellt  ist,  bedarf  ei  einer  Angabe  deS  GeschästSgewinnS  in  den  einzelnen  den
SriegSgeschüstsjahren  vorangegangenen  Jahren  nicht!  es  genügt  die  Angabe  des  FriedenSgewinn»
in  einer  Summe  unter  „Mark".
            
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