Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Ausführungsbestimmungen.  Muster  3.

515

III.  Das  Grund-  oder  Stammkapital  der  Gesellschaft  betrug
im  fünften  Kriegsgeschäftsjahr
M.
vom  19  bis  19

Davon  waren  bzw.
sind  eingezahlt
M.

Bei  eingetretenen  Veränderungen  sind  die  einzelnen  Zeitabschnitte  ersichtlich
zu  machen.

IV.  Bei  Beginn  des  ersten  Kriegsgeschäftsjahrs  waren  als  wirkliche  Reservekontenbeträge ­
  nachgewiesen:
(Bezeichnung  der  einzelnen  Bilanzposten)  M.
a)
b)
c)
d)
e )  -  :
Welche  Abschreibungen  und  Reservestellungen  sind  vorgenommen,  und  auf
welche  Konten?
Sind  in  dem  Kreditorenkonto  irgendwelche  Rücklagen  enthalten,  zu  welchem
Zwecke  und  in  welchem  Betrage?
Diese  Fragen  sind  nötigenfalls  auf  besonderer  Anlage  zu  beantworten.

V.  Für  die  Berechnung  der  Abgabe  kommen  nach  §§  16,  18,  24  des  Ges.,  §§  17,
18,  20  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  noch  die  nachstehend  angeführten ­
  Verhältnisse  in  Betracht:
VI.  Bon  dem  unter  II  b  angeführten  Bilanzgewinne  haben  die  nachstehend  einzeln
aufgeführten  Beträge  zu  den  näher  bezeichneten  ausschließlich  gemeinnützigen
Zwecken  allgemeiner  Art  auf  dem  Gebiete  der  Kriegswohlfahrt  Verwendung
gefunden,  und  es  wird  die  Freilassung  dieser  Gewinnbettäge  beantragt:
VII.  Haben  Sie  am  30.  Juni  1919  bei  einer  Bank,  Sparkasse,  bet  einer  Unternehmung, ­
  die  geschäftsmäßig  Bank-  oder  Bankiergeschäfte  betreibt,  bei  einer  Hinterlegungsstelle, ­
  Postscheckamt  oder  SchuldbuchverwalMng  Wertsachen,  ein  verschlossenes ­
  Depot,  ein  Schließfach,  ein  Guthaben  oder  ein  lausendes  Konto
gehabt?  Bejahendenfalls  bei  welcher  Bank  usw.
Zur  Beachtung:  Die  Sonderrücklage  und  die  Kriegssteuer  dürfen  von  dem
Geschäftsgewinne  nicht  abgesetzt  werden.  Die  Kriegssteuer  ist  dem  Geschäftsgewinns
hinzuzurechnen,  wenn  sie  aus  laufenden  Mitteln  bezahlt  ist.  (§  18  Abs.  2  Satz  1  des  Ges.)
Wir  versichern  hiermit,  daß  die  vorstehenden  Angaben  nach  bestem  Wissen  und
Gewissen  gemacht  sind.

den  ten

19

Steemtttämwgea  ohne  Unterschrift
gelten  alS  nicht  abgegeben.  lFirma  und  Unterschrift  der  zur  Bertrewng  der
Gesellschaft  Berechtigten.)
            
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