Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung. Art. 1—10. 
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Art. 6. (1) Die Landesfinanzämter sind berechtigt, die im § 21 Abs. 1 der Aus 
führungsbestimmungen bestimmte Frist für den ihnen unterstellten Bezirk zu erstrecken. 
Die Muster a und B sind in diesem Falle entsprechend abzuändern. Eine Erstreckung 
der Frist zur Abgabe der Steuererklämng über den IS. Febr. 1920 hinaus ist nur 
mit Zusttmmung des Reichsministers der Finanzen zulässig. 
Aufsorderung zur Abgabe der Steuererklärung. (2) Alsbald nach Anlegung 
der Steuerliste B hat das Finanzamt die im § 28 des Ges. genannten Personen unter 
Verwendung des Musters A ') und unter Beifügung eines Vordrucks der Steuer 
erklärung zur Abgabe der Steuererklärung aufzusordem. 
Art. 7. Die Finanzämter erlassen in allen Amtsblättern ihres Bezirks nach dem 
anliegenden Muster B *) öffentliche Aufforderungen an die Gesellschaften zur Abgabe 
der Steuererklärung. 
Art. 8. Wiederholung der Ausforderung zur Abgabe der Steuererklärung. 
(i) An die Vertreter der Gesellschaften, die der Aufforderung zur Abgabe der Steuer 
erklärung nicht fristgemäß nachgekommen sind, erläßt das Finanzamt alsbald eine 
nochmalige Aufforderung nach dem anliegenden Muster 0'> unter Androhung der 
Auferlegung eines Zuschlags zur Kriegsabgabe und unter Androhung einer ange 
messenen Geldstrafe und der gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Haftstrafe. 
(2) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Finanzamt gemäß § 202 
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung die verwirkte Geldstrafe und gleichzeitig die für 
den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haftstrafe festzusetzen. 
(3) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung von der Straffestsetzung und der Zah 
lungsaufforderung lAbs. 2) ist dem Säumigen unter abermaliger Strafandrohung 
eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Steuererklärung zu setzen; hierbei 
ist ihm zu eröffnen, daß die Auferlegung einer Geldstrafe solange wiederholt werde, 
bis er feiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen sei. 
Art. 9. Prüfung der Steuererklärung, (i) Das Finanzamt hat die Steuer 
erklärung zu prüfen. Soweit nötig, hat es tunlichst durch schriftliche Auffordemng zu 
veranlassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden. 
(2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat 
es, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen; es kann den Vertreter der Steuerpflich 
tigen, falls eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen 
Erfolg hat, vorladen und ihn zu Auskunft und weiteren Nachweifungen anhalten. 
(3) Wenn von der Steuererklämng abgewichen werden soll, sind dem Vertreter 
der Steuerpflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu ihren 
Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung entweder mündlich oder schriftlich, 
in geeigneten Fällen unter Verwendung des Musters D *), mitzuteilen. 
(4) Die Vorlegung von Büchem und Geschäftspapieren soll das Finanzamt in 
der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Vertreters der Steuerpflichtigen 
nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen. Bücher und Geschästs- 
papiere sind auf Wunsch des Vertreters der Steuerpflichügen tunlichst in seiner Woh 
nung oder in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen einzusehen. 
(5) Die Kosten der Ermittlungen tragen die Steuerpflichügen, wenn das End 
ergebnis das den Angaben ihrer Vertreter entsprechende Ergebnis um mehr als ein 
Drittel übersteigt, es sei denn, daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wert 
abschätzung oder sonsttgen entschuldbaren Irrtum hervorgerufen ist. 
Art. 10. Nichtmitwirkung des Ausschusses. Bei der Veranlagung der außer 
ordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 bedarf es bis zur Bildung 
der im § 25 der Retchsabgabenordnung vorgesehenen Ausschüsse der Mitwirkung 
eines Ausschusses nicht (§ 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit 
der Verordnung über die Mitwirkung von Ausschüssen bei der Veranlagung der 
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs und der außerordentlichen Kriegsabgabe für 
das Rechnungsjahr 1919 nach den Gesetzen vom 10. Sept. 1919). 
') Abgedruckt unten S. 527. 
2 ) Abgedruckt unten S. 527. 
3 ) Abgedruckt unten S. 528. 
4 ) Abgedruckt unten S. 528.
	        
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