Das Verfahren gliedert sich in drei Teile, nämlich
das Ermittlungsverfahren bei der Bezirksfürsorgestelle,
das Spruchverfahren vor den Ausschüssen wie Oberausschüssen
und das Verfahren der endgültigen Gewährung
der Vorzugsrente bei der Schuldenverwaltung.
Sind alle materiellen Voraussetzungen der Vorzugsrente
(Auslosungsrecht aus erster Hand, Wohnen im Inland,
deutsche Reichsangehörigkeit, Bedürftigkeit) erfüllt, so
erkennt die Reichsschuldenverwaltung — bezw. die
Bayerische oder Badische Staatsschuldenverwaltung
— die Vorzugsrente zu und stellt einen auf den Namen
des Gläubigers lautenden Vorzugsrentenschein aus.
Dieser Schein ist kein Wertpapier, nicht Träger des
Rechts, sondern bloß eine in besondere Form gekleidete
Benachrichtigung. Das Recht auf Vorzugsrente
ist daher von dem Schein unabhängig. Selbstverständlich
können auch mit dem Vorzugsrentenschein
keinerlei wirksame Abtretungs- oder Verpfändungshandlungen
vorgenommen werden, da die
Vorzugsrente nach $8$ 25 Abs. 2 des Anleiheablösungsgesetzes
unveräußerlich und nicht vererblich ist und
der Pfändung nicht unterliegt.
Wie schon erwähnt, ist gemäß 8 18 Absatz 2 des Anleiheablösungsgesetzes
der Reichsminister der Finanzen
ermächtigt, „in besonders begründeten Fällen eine Vorzugsrente
auch dann zu gewähren, wenn einzelne Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht gegeben sind“. Diese
unscheinbare Bestimmung hat ini der praktischen Anwendung
durch wohlwollende Handhabung seitens des
Reichsministers der Finanzen eine bei Abfassung des
Gesetzes wohl ungeahnte Bedeutung gewonnen. Von
einer Voraussetzung kann allerdings auch in dem
Gnadenwege des $ 18 Absatz 2 Befreiung nicht gegeben
XLVI