Vollzugsanweisung. Art. 1—10.
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Art. 6. (1) Die Landesfinanzämter sind berechtigt, die im § 21 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen
bestimmte Frist für den ihnen unterstellten Bezirk zu erstrecken.
Die Muster a und B sind in diesem Falle entsprechend abzuändern. Eine Erstreckung
der Frist zur Abgabe der Steuererklämng über den IS. Febr. 1920 hinaus ist nur
mit Zusttmmung des Reichsministers der Finanzen zulässig.
Aufsorderung zur Abgabe der Steuererklärung. (2) Alsbald nach Anlegung
der Steuerliste B hat das Finanzamt die im § 28 des Ges. genannten Personen unter
Verwendung des Musters A ') und unter Beifügung eines Vordrucks der Steuererklärung
zur Abgabe der Steuererklärung aufzusordem.
Art. 7. Die Finanzämter erlassen in allen Amtsblättern ihres Bezirks nach dem
anliegenden Muster B *) öffentliche Aufforderungen an die Gesellschaften zur Abgabe
der Steuererklärung.
Art. 8. Wiederholung der Ausforderung zur Abgabe der Steuererklärung.
(i) An die Vertreter der Gesellschaften, die der Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung
nicht fristgemäß nachgekommen sind, erläßt das Finanzamt alsbald eine
nochmalige Aufforderung nach dem anliegenden Muster 0'> unter Androhung der
Auferlegung eines Zuschlags zur Kriegsabgabe und unter Androhung einer angemessenen
Geldstrafe und der gegebenenfalls an ihre Stelle tretenden Haftstrafe.
(2) Bleibt diese Aufforderung erfolglos, so hat das Finanzamt gemäß § 202
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung die verwirkte Geldstrafe und gleichzeitig die für
den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe tretende Haftstrafe festzusetzen.
(3) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung von der Straffestsetzung und der Zahlungsaufforderung
lAbs. 2) ist dem Säumigen unter abermaliger Strafandrohung
eine angemessene weitere Frist zur Abgabe der Steuererklärung zu setzen; hierbei
ist ihm zu eröffnen, daß die Auferlegung einer Geldstrafe solange wiederholt werde,
bis er feiner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nachgekommen sei.
Art. 9. Prüfung der Steuererklärung, (i) Das Finanzamt hat die Steuererklärung
zu prüfen. Soweit nötig, hat es tunlichst durch schriftliche Auffordemng zu
veranlassen, daß Lücken ergänzt und Zweifel beseitigt werden.
(2) Trägt das Finanzamt Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung, so hat
es, wenn nötig, Ermittlungen vorzunehmen; es kann den Vertreter der Steuerpflichtigen,
falls eine Aufforderung zu schriftlicher Erklärung nicht angezeigt ist oder keinen
Erfolg hat, vorladen und ihn zu Auskunft und weiteren Nachweifungen anhalten.
(3) Wenn von der Steuererklämng abgewichen werden soll, sind dem Vertreter
der Steuerpflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu ihren
Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung entweder mündlich oder schriftlich,
in geeigneten Fällen unter Verwendung des Musters D *), mitzuteilen.
(4) Die Vorlegung von Büchem und Geschäftspapieren soll das Finanzamt in
der Regel erst verlangen, wenn die Auskunft des Vertreters der Steuerpflichtigen
nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit vorliegen. Bücher und Geschästspapiere
sind auf Wunsch des Vertreters der Steuerpflichügen tunlichst in seiner Wohnung
oder in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen einzusehen.
(5) Die Kosten der Ermittlungen tragen die Steuerpflichügen, wenn das Endergebnis
das den Angaben ihrer Vertreter entsprechende Ergebnis um mehr als ein
Drittel übersteigt, es sei denn, daß die Abweichung durch die Schwierigkeit der Wertabschätzung
oder sonsttgen entschuldbaren Irrtum hervorgerufen ist.
Art. 10. Nichtmitwirkung des Ausschusses. Bei der Veranlagung der außerordentlichen
Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 bedarf es bis zur Bildung
der im § 25 der Retchsabgabenordnung vorgesehenen Ausschüsse der Mitwirkung
eines Ausschusses nicht (§ 444 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit
der Verordnung über die Mitwirkung von Ausschüssen bei der Veranlagung der
Kriegsabgabe vom Vermögenszuwachs und der außerordentlichen Kriegsabgabe für
das Rechnungsjahr 1919 nach den Gesetzen vom 10. Sept. 1919).
') Abgedruckt unten S. 527.
2 ) Abgedruckt unten S. 527.
3 ) Abgedruckt unten S. 528.
4 ) Abgedruckt unten S. 528.