Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vollzugsanweisung.  Art.  1—10.

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Art.  6.  (1)  Die  Landesfinanzämter  sind  berechtigt,  die  im  §  21  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen ­
  bestimmte  Frist  für  den  ihnen  unterstellten  Bezirk  zu  erstrecken.
Die  Muster  a  und  B  sind  in  diesem  Falle  entsprechend  abzuändern.  Eine  Erstreckung
der  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklämng  über  den  IS.  Febr.  1920  hinaus  ist  nur
mit  Zusttmmung  des  Reichsministers  der  Finanzen  zulässig.
Aufsorderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.  (2)  Alsbald  nach  Anlegung
der  Steuerliste  B  hat  das  Finanzamt  die  im  §  28  des  Ges.  genannten  Personen  unter
Verwendung  des  Musters  A ')  und  unter  Beifügung  eines  Vordrucks  der  Steuererklärung ­
  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  aufzusordem.
Art.  7.  Die  Finanzämter  erlassen  in  allen  Amtsblättern  ihres  Bezirks  nach  dem
anliegenden  Muster  B  *)  öffentliche  Aufforderungen  an  die  Gesellschaften  zur  Abgabe
der  Steuererklärung.
Art.  8.  Wiederholung  der  Ausforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung.
(i)  An  die  Vertreter  der  Gesellschaften,  die  der  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung ­
  nicht  fristgemäß  nachgekommen  sind,  erläßt  das  Finanzamt  alsbald  eine
nochmalige  Aufforderung  nach  dem  anliegenden  Muster  0'>  unter  Androhung  der
Auferlegung  eines  Zuschlags  zur  Kriegsabgabe  und  unter  Androhung  einer  angemessenen ­
  Geldstrafe  und  der  gegebenenfalls  an  ihre  Stelle  tretenden  Haftstrafe.
(2)  Bleibt  diese  Aufforderung  erfolglos,  so  hat  das  Finanzamt  gemäß  §  202
Abs.  2  der  Reichsabgabenordnung  die  verwirkte  Geldstrafe  und  gleichzeitig  die  für
den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  tretende  Haftstrafe  festzusetzen.
(3)  Gleichzeitig  mit  der  Benachrichtigung  von  der  Straffestsetzung  und  der  Zahlungsaufforderung ­
  lAbs.  2)  ist  dem  Säumigen  unter  abermaliger  Strafandrohung
eine  angemessene  weitere  Frist  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  zu  setzen;  hierbei
ist  ihm  zu  eröffnen,  daß  die  Auferlegung  einer  Geldstrafe  solange  wiederholt  werde,
bis  er  feiner  Verpflichtung  zur  Abgabe  der  Steuererklärung  nachgekommen  sei.
Art.  9.  Prüfung  der  Steuererklärung,  (i)  Das  Finanzamt  hat  die  Steuererklärung ­
  zu  prüfen.  Soweit  nötig,  hat  es  tunlichst  durch  schriftliche  Auffordemng  zu
veranlassen,  daß  Lücken  ergänzt  und  Zweifel  beseitigt  werden.
(2)  Trägt  das  Finanzamt  Bedenken  gegen  die  Richtigkeit  der  Erklärung,  so  hat
es,  wenn  nötig,  Ermittlungen  vorzunehmen;  es  kann  den  Vertreter  der  Steuerpflichtigen, ­
  falls  eine  Aufforderung  zu  schriftlicher  Erklärung  nicht  angezeigt  ist  oder  keinen
Erfolg  hat,  vorladen  und  ihn  zu  Auskunft  und  weiteren  Nachweifungen  anhalten.
(3)  Wenn  von  der  Steuererklämng  abgewichen  werden  soll,  sind  dem  Vertreter
der  Steuerpflichtigen  die  Punkte,  in  denen  eine  wesentliche  Abweichung  zu  ihren
Ungunsten  in  Frage  kommt,  zur  vorherigen  Äußerung  entweder  mündlich  oder  schriftlich,
in  geeigneten  Fällen  unter  Verwendung  des  Musters  D  *),  mitzuteilen.
(4)  Die  Vorlegung  von  Büchem  und  Geschäftspapieren  soll  das  Finanzamt  in
der  Regel  erst  verlangen,  wenn  die  Auskunft  des  Vertreters  der  Steuerpflichtigen
nicht  genügt  oder  Bedenken  gegen  ihre  Richtigkeit  vorliegen.  Bücher  und  Geschästspapiere
  sind  auf  Wunsch  des  Vertreters  der  Steuerpflichügen  tunlichst  in  seiner  Wohnung ­
  oder  in  den  Geschäftsräumen  der  Steuerpflichtigen  einzusehen.
(5)  Die  Kosten  der  Ermittlungen  tragen  die  Steuerpflichügen,  wenn  das  Endergebnis ­
  das  den  Angaben  ihrer  Vertreter  entsprechende  Ergebnis  um  mehr  als  ein
Drittel  übersteigt,  es  sei  denn,  daß  die  Abweichung  durch  die  Schwierigkeit  der  Wertabschätzung ­
  oder  sonsttgen  entschuldbaren  Irrtum  hervorgerufen  ist.
Art.  10.  Nichtmitwirkung  des  Ausschusses.  Bei  der  Veranlagung  der  außerordentlichen ­
  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1919  bedarf  es  bis  zur  Bildung
der  im  §  25  der  Retchsabgabenordnung  vorgesehenen  Ausschüsse  der  Mitwirkung
eines  Ausschusses  nicht  (§  444  Abs.  3  der  Reichsabgabenordnung  in  Verbindung  mit
der  Verordnung  über  die  Mitwirkung  von  Ausschüssen  bei  der  Veranlagung  der
Kriegsabgabe  vom  Vermögenszuwachs  und  der  außerordentlichen  Kriegsabgabe  für
das  Rechnungsjahr  1919  nach  den  Gesetzen  vom  10.  Sept.  1919).

')  Abgedruckt  unten  S.  527.
2 )  Abgedruckt  unten  S.  527.
3 )  Abgedruckt  unten  S.  528.
4 )  Abgedruckt  unten  S.  528.
            
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