Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz 1919. 
Art. 11. Erlaß der Kriegsabgabe, (i) Die Befugnis zum völligen oder teil 
weisen Erlaß der Kriegsabgabe steht nach § 108 der Reichsabgabenordnung in Einzel 
füllen dem Reichsminister der Finanzen zu. Anträge auf Anwendung des § 35 des 
Ges. find als Erlaßanträge im Sinne des § 108 der Reichsabgabenordnung zu be 
handeln und entsprechend der Anordnung im § 30 der Ausführungsbestimmungen 
zu erledigen. Die Bestimmung des § 30 der Ausführungsbestimmungen gilt ent 
sprechend für solche Erlaßanträge, die ohne vorheriges Eingreifen des Finanzamts 
gestellt worden sind. 
(2) In der Regel sind Erlaßanträge erst nach Rechtskraft der Veranlagung zu 
erledigen. 
Art. 12. Veranlagung im Falle des Todes des Abgabepslichtigen. Eine 
Veranlagung zur Mehreinkommensteuer hat auch dann zu erfolgen, wenn die nach 
§ 2 des Ges. abgabepflichtigen Personen vor der Veranlagung verstorben sind. In 
diesem Falle ist die Abgabe von den Erben einzuziehen. 
Art. 13. Friedenseinkommen, (i) Als Friedenseinkommen im Sinne des § 4 
Abs. 1 und 2 gilt das von den obersten Landesfinanzbehörden mit Zustimmung des 
Reichsministers der Finanzen bestimmte Einkommen. 
(2) Der Antrag nach § 4 Abs. 3 des Ges. setzt voraus, daß der Abgabepflichttge 
zu der nach dem vorstehenden Abs. 1 maßgebenden Jahresveranlagung und zu zwei 
ihr vorangegangenen Jahresveranlagungen herangezogen worden ist. Liegt nur eine 
vorangegangene Jahresveranlagung vor, so ist dem Antrag nicht stattzugeben. 
(3) Ist die nach Abs. 1 maßgebende Jahresveranlagung nicht im Bezirke des zur 
Veranlagung der Mehreinkommensteuer zuständigen Finanzamts erfolgt, so ist das 
nach Abs. 1 maßgebende Friedenseinkommen durch Befragung desjenigen Finanz 
amts, in dessen Bezirk der Abgabepflichtige veranlagt worden ist, zu ermitteln, 
Art. 14. In den Fällen des § 7 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen ist dem 
nach Art. 13 maßgebenden Einkommen das durch Befragen des zuständigen Finanz 
amts des anderen Landes festzustellende Einkommen hinzuzurechnen, mit dem der 
Abgabepflichtige in dem anderen Lande auf das nach Art. 13 Abs. 1 maßgebende 
Jahr zur Staatseinkommensteuer rechtskräftig veranlagt worden ist (§ 7 Ausf.Best.). 
Art. 15. Kriegseinkommcn. (i) Ist in einem Lande auf Grund des § 8 des 
Ges. über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 
26. Juli 1918 jRGBl. S. 964) die Etnkommensteuerveranlagung für das Rechnungs 
jahr 1919 als die für die Feststellung des Kriegseinkommens maßgebende Jahres- 
veranlagung erklärt worden, so ist in diesem Lande für die Veranlagung zur Kriegs 
abgabe vom Mehreinkommen nach dem Gesetz über eine außerordentliche Kriegs 
abgabe für das Rechnungsjahr 1919 das maßgebende Kriegseinkommen eines Ab 
gabepflichtigen nach den Vorschriften des Landeseinkommensteuergesetzes auf Grund 
des von dem Pflichtigen im Jahre 1918 erzielten Einkommens festzustellen. 
(2) Die Bestimmung des Art. 14 findet auf die Berechnung des Kriegseinkom 
mens sinngemäße Anwendung. 
Art. 16. Die Vorschrift des § 9 des Ges. bezieht sich auch auf Offiziere, Sanitäts 
und Veterinäroffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes. 
Art. 17. Einkommensteuer nach dem Verbrauche. In Ländern, in denen die 
Staatseinkommensteuer nach dem Verbrauchsaufwanoe veranlagt werden kann, gilt 
als Friedens- oder Kriegseinkommen nicht der in den maßgebenden Jahren ver 
steuerte Verbrauchsaufwand, sondern das tatsächlich bezogene Einkommen. 
Art. 18. Berichtigung der Jahresveranlagung, (i) Als eine Berichtigung im 
Sinne des § 10 Abs. 2 des Ges. ist es nicht anzusehen, wenn die Tatsachen, auf denen 
die Abänderung der Jahresveranlagung beruht, nach dem Stichtag eingetreten sind, 
der nach dem Landesgesetze für die Steuerpflicht maßgebend ist. 
(2) Eine Berichtigung im Verwaltungswege liegt auch dann vor, wenn im Erlaß- 
wege eine nachgewiesene Überschätzung beseitigt wird. 
Art. 19. Anwendung des § 13 des Ges. über die Anwendung des § 13 des 
Ges. ist im Beschwerdeverfahren (§§ 224, 281 ff. RAO.) zu entscheiden. 
Art. 20. Abschreibungen. Abschreibungen auf den Wert des Unternehmens 
als Ganzen (§ 16 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen) sind nur zulässig, wenn
	        
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