Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabegesetz  1919.

Art.  11.  Erlaß  der  Kriegsabgabe,  (i)  Die  Befugnis  zum  völligen  oder  teilweisen ­
  Erlaß  der  Kriegsabgabe  steht  nach  §  108  der  Reichsabgabenordnung  in  Einzelfüllen ­
  dem  Reichsminister  der  Finanzen  zu.  Anträge  auf  Anwendung  des  §  35  des
Ges.  find  als  Erlaßanträge  im  Sinne  des  §  108  der  Reichsabgabenordnung  zu  behandeln ­
  und  entsprechend  der  Anordnung  im  §  30  der  Ausführungsbestimmungen
zu  erledigen.  Die  Bestimmung  des  §  30  der  Ausführungsbestimmungen  gilt  entsprechend ­
  für  solche  Erlaßanträge,  die  ohne  vorheriges  Eingreifen  des  Finanzamts
gestellt  worden  sind.
(2)  In  der  Regel  sind  Erlaßanträge  erst  nach  Rechtskraft  der  Veranlagung  zu
erledigen.
Art.  12.  Veranlagung  im  Falle  des  Todes  des  Abgabepslichtigen.  Eine
Veranlagung  zur  Mehreinkommensteuer  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  die  nach
§  2  des  Ges.  abgabepflichtigen  Personen  vor  der  Veranlagung  verstorben  sind.  In
diesem  Falle  ist  die  Abgabe  von  den  Erben  einzuziehen.
Art.  13.  Friedenseinkommen,  (i)  Als  Friedenseinkommen  im  Sinne  des  §  4
Abs.  1  und  2  gilt  das  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  mit  Zustimmung  des
Reichsministers  der  Finanzen  bestimmte  Einkommen.
(2)  Der  Antrag  nach  §  4  Abs.  3  des  Ges.  setzt  voraus,  daß  der  Abgabepflichttge
zu  der  nach  dem  vorstehenden  Abs.  1  maßgebenden  Jahresveranlagung  und  zu  zwei
ihr  vorangegangenen  Jahresveranlagungen  herangezogen  worden  ist.  Liegt  nur  eine
vorangegangene  Jahresveranlagung  vor,  so  ist  dem  Antrag  nicht  stattzugeben.
(3)  Ist  die  nach  Abs.  1  maßgebende  Jahresveranlagung  nicht  im  Bezirke  des  zur
Veranlagung  der  Mehreinkommensteuer  zuständigen  Finanzamts  erfolgt,  so  ist  das
nach  Abs.  1  maßgebende  Friedenseinkommen  durch  Befragung  desjenigen  Finanzamts, ­
  in  dessen  Bezirk  der  Abgabepflichtige  veranlagt  worden  ist,  zu  ermitteln,
Art.  14.  In  den  Fällen  des  §  7  Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  ist  dem
nach  Art.  13  maßgebenden  Einkommen  das  durch  Befragen  des  zuständigen  Finanzamts ­
  des  anderen  Landes  festzustellende  Einkommen  hinzuzurechnen,  mit  dem  der
Abgabepflichtige  in  dem  anderen  Lande  auf  das  nach  Art.  13  Abs.  1  maßgebende
Jahr  zur  Staatseinkommensteuer  rechtskräftig  veranlagt  worden  ist  (§  7  Ausf.Best.).
Art.  15.  Kriegseinkommcn.  (i)  Ist  in  einem  Lande  auf  Grund  des  §  8  des
Ges.  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr  1918  vom
26.  Juli  1918  jRGBl.  S.  964)  die  Etnkommensteuerveranlagung  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  als  die  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebende  Jahresveranlagung
  erklärt  worden,  so  ist  in  diesem  Lande  für  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe ­
  vom  Mehreinkommen  nach  dem  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe ­
  für  das  Rechnungsjahr  1919  das  maßgebende  Kriegseinkommen  eines  Abgabepflichtigen ­
  nach  den  Vorschriften  des  Landeseinkommensteuergesetzes  auf  Grund
des  von  dem  Pflichtigen  im  Jahre  1918  erzielten  Einkommens  festzustellen.
(2)  Die  Bestimmung  des  Art.  14  findet  auf  die  Berechnung  des  Kriegseinkommens ­
  sinngemäße  Anwendung.
Art.  16.  Die  Vorschrift  des  §  9  des  Ges.  bezieht  sich  auch  auf  Offiziere,  Sanitätsund ­
  Veterinäroffiziere  und  obere  Militärbeamte  des  Beurlaubtenstandes.
Art.  17.  Einkommensteuer  nach  dem  Verbrauche.  In  Ländern,  in  denen  die
Staatseinkommensteuer  nach  dem  Verbrauchsaufwanoe  veranlagt  werden  kann,  gilt
als  Friedens-  oder  Kriegseinkommen  nicht  der  in  den  maßgebenden  Jahren  versteuerte ­
  Verbrauchsaufwand,  sondern  das  tatsächlich  bezogene  Einkommen.
Art.  18.  Berichtigung  der  Jahresveranlagung,  (i)  Als  eine  Berichtigung  im
Sinne  des  §  10  Abs.  2  des  Ges.  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  die  Tatsachen,  auf  denen
die  Abänderung  der  Jahresveranlagung  beruht,  nach  dem  Stichtag  eingetreten  sind,
der  nach  dem  Landesgesetze  für  die  Steuerpflicht  maßgebend  ist.
(2)  Eine  Berichtigung  im  Verwaltungswege  liegt  auch  dann  vor,  wenn  im  Erlaßwege
  eine  nachgewiesene  Überschätzung  beseitigt  wird.
Art.  19.  Anwendung  des  §  13  des  Ges.  über  die  Anwendung  des  §  13  des
Ges.  ist  im  Beschwerdeverfahren  (§§  224,  281  ff.  RAO.)  zu  entscheiden.
Art.  20.  Abschreibungen.  Abschreibungen  auf  den  Wert  des  Unternehmens
als  Ganzen  (§  16  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen)  sind  nur  zulässig,  wenn
            
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