Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

1.  Die  Entstehung  der  Gesetze.

29

auch  der  Reichstag  die  Abgabe  vom  Gesamteinkommen  fallen  und
begnügte  sich  mit  den  beiden  anderen  Abgaben,  für  die  nunmehr  ein
mit  den  Vertretern  der  Regierungen  redigierter  Gesetzentwurf  als
Antrag  Nr.  754/756  im  Ausschuß  eingebracht  wurde.  Vgl.  Bericht
des  Haushaltsausschusses  Drucks.  II.  Session  1914/18  Nr.  1739.
Während  also  das  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  sich  von  der  damaligen
Regierungsvorlage  grundsätzlich  nur  insofern  unterschied,  als  es  die
Verdopplung  der  Steuersätze  für  den  einer  Einkommensvermehrung
entsprechenden  Vermögenszuwachs  der  Einzelpersonen  durch  eine  allgemeine ­
  Verdopplung  der  Steuersätze  ersetzte  und  die  Abgabe  omt
nicht  gestiegenen  Vermögen  (§  9  Nr.  2)  hinzufügte,  war  in  dem  Ges.
über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1918  der  ganze  die  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen  behandelnde
Abschnitt  erst  vom  Reichstag  hinzugefügt.  Durch  diesen  Abschnitt  wurde
einmal  eine  gestaffelte  Steuer  auf  den  Mehrbetrag  des  Einkommens,
nach  dem  der  Steuerpflichtige  1918  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt ­
  war,  gegenüber  der  letzten  Friedensveranlagung  und  sodann
eine  gestaffelte  Steuer  auf  das  nach  den  Vorschriften  des  Befitzsteuergesetzes
  auf  den  31.  Dez.  1916  festgestellte,  in  gewissen  Fällen  auf  den
31.  Dez.  1917  festzustellende  Vermögen  gelegt.
Schon  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bestand  bei  den  gesetzgebenden
Körperschaften  des  Reiches  Übereinstimmung  darüber,  daß  die  beschlossene ­
  Abgabe  im  kommenden  Jahr  eine  Wiederholung  zu  finden
haben  werde,  da  ja  der  Krieg  auch  1918  noch  fortdauerte,  eine  Erfassmrg
des  1918  wirklich  erzielten  Mehreinkommens  auf  Grund  einer  Einkontmenssteuerveranlagung
  für  dieses  Jahr  ausgeschlossen  war  und
auch  die  Mehrgewinne  der  Gesellschaften  im  fünften  Geschäftsjahre
billigerweise  nicht  vor  denen  der  ersten  vier  Kriegsgeschäftsjahre  begünstigt ­
  werden  durften.  Diese  Wiederholung  bringt  das  Ges.  über
eine  'außerordentliche  Kriegsabgabe  für  das  Rechnungsjahr ­
  1919  v.  10.  Sept.  1919.
Da  bei  dessen  Vorlegung  der  Krieg  sein  trauriges  Ende  erreicht
hatte,  konnte  nunmehr  mit  der  Besteuerung  der  Kriegsgewinne  int
Sinne  der  während  des  Krieges  erzielten  Einkommens-  und  Vermögensvermehrungen ­
  der  Einzelpersonen  und  Mehrgewinne  der  Gesellschaften ­
  Schluß  gemacht  werden,  während  es  allerdings  eine  andere
Frage  ist,  ob  nicht  ein  weiterer  steuerlicher  Ausgleich  für  Vermögens-Verschiebungen
  geboten  ist,  die  auf  den  Krieg  zurückzuführen  sind,  aber
erst  später  in  die  Erscheinung  treten  werden.  Der  Gesetzgeber  hat
diesen  Abschluß  der  sog.  Kriegsgewinusteuergesetzgebung  auf  zwei  Gesetze ­
  verteilt,  auf  das  Gesetz  über  eine  außerordentliche  Kriegsabgabe
für  das  Rechnungsjahr  1919  und  das  Gesetz  über  eine  Kriegsabgabe
vom  Vermögenszuwachs.  Das  erstere  will  das  Mehreinkommen  des
letzten  Kriegsjahres  und  den  Mehrgewinn  des  letzten  Kriegsgeschäftsjahres ­
  treffen,  das  letztere  den  durch  die  früheren  Gesetze  noch  nicht
erfaßten  Vermögenszuwachs  der  ganzen  Kriegszeit.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.