Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Otto Liebmann, Verlagsbuchhandlung, Berlin W 57 
Die deutschen 
Finanz- und Steuergesehe 
in Einzelkommentaren 
10. Band 
11. Band: 
12. Band: 
13. Band: 
14. Band: 
15. Band: 
16. Band 
M 1 , nb , Mineralwassersteuergesetz vom 
Xj' p“ 1 ro ear * ,e ^ et uom Geh. Regierungsratz vortr. 
Rat im Reichsflnanzministerium Ernst. 
: Reichsstempelgesetz. Bearbeitet vom Reichsfinanzrat Dr. 
Ä 1 oß Rechtsanwalt Dr. Max Lion unv Reqierunqsrat 
Wein dach Vorsteher des Stempel- und Erbschaftssteuer, 
amtes Frankfurt a. M. 
® tc l uc r r :, r uni ? Kapitalfluchtgesetze. Bearbeitet von Reg.- 
Ratz Lilfsarbetter im Reichsfinanzministerium Dr.Zarde'n. 
Landessteuergesetz. Bearbeitet vom Ministerialdirektor 
im Reichsftnanzmmlsterium von Laer. 
Körperschaftsstcuergesetz vom 30. März 1920. Bearbeitet 
vom Eenatspraftdenlen des Reichsfinanzhofes Dr. Etrutz. 
von l 920. Bearbeitet vom Eenatsprästdenten 
des Rerchsfmanzhofes Dr. S t r u tz. 
Kapitalertragsteuergesetz vom 29. März 1920. Bearbeitet von 
Reg.-Rat Dr. Zard en. 
Jeder Band ist vollkommen in sich abgeschlossen und einzeln käuflich. 
Llußerdem sind zunächst in Aussicht genommen: Versicherungs-, 
Vergnügungs-, Tabak-, Zigaretten-, Zündwaren-, Zucker-, Bier-, 
Kohlensteuer-, Monopolgesetze, Rayonsteuergesetz. Ebenso soll erst- 
malig das formelle Finanz- und Etatsrecht behandelt werden, zugleich 
mit einer geschichtlichen Darstellung der Steuer- und Finanzpolitik. 
Später sollen die noch verbleibenden Steuergesetze und die Zollgesehe 
folgen. — Den Abschluß des ganzen Werkes bildet ein Handwörter- 
buch des Finanz- und Steuerrechts. 
®' e Sertfaftenunfl der Bande wird mit derjenigen Schnelligkeit betrieben werden, die 
iich noch mit wissenschaftlicher Gründlichkeit und praktischer Zuverlässigkeit aestützt 
auf das gesamte gesetzgeberische Material einschließlich der für so grundlegende Korn- 
mentare unentbehrlichen Ausfllhrungsbestimmungcn, der Judikatur und Literatur, vcr- 
einigen laßt. Jeder Band kann einzeln oder durch Subskription auf das 
ganz.« Werk bezogen werden. Da für die Subskription nur eine bestimmte Zahl 
aufgelegt wird, empfiehlt sich alsbaldig- Bestellung; nach Erschöpfung dieser 
Zahl tritt der erhöhte Einzelpreis in Kraft. Der Bezug eines Bandes zum Subskrip. 
tionspreis verpflichtet zur Abnahme des ganzen Werkes. Die Preise können weaen 
der schwankenden Lerstellungskosten im voraus nicht festgesetzt werden. Eie richten 
sich auch nach dem Umfang. Im Durchschnitt wird ungefähr jeder Band einzeln 
M. 35.-, zum Subskriptionspreis etwa M. 30.-, gebundene Exemplare je M. 8.- 
mehr kosten. 
Bestellungen auf das ganzeWerk zum ermäßigten Subskriptionspreis sowie 
aus einzelne Bände werden oom Buchhandelu. Berlag entgegengenommen.
	        
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