Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

30 Gemeinschaftliche Einleitung. 
Beide Gesetze wurden mittels Schreibens des Reichsministers der 
FinanzenZv. 16. Juni 1919 - Nr. 372 und 373 — der verfassungs- 
gebendeu Nationalversammlung vorgelegt, von dieser am 8. und 9. Juli 
1919 in l. Lesung beraten und an den 10. Ausschuß von 28 Mitgliedern 
verwiesen. Dieser erstattete über das Ges. betr. die Vermögenszuwachs 
abgabe durch den Abg. Pohlmann mündlichen Bericht — nur die Be 
schlüsse des Ausschusses und die Regierungserklärung sind in Drucks. 
Nr. 743 der Nationalversammlung niedergelegt. Die vom Ausschüsse 
vorgeschlagenen Änderungen der Regierungsvorlage beschränken sich 
auf folgendes: 
1. Im § 4 wurde der 3. Abs. neu hinzugefügt, während sein 4. Abs. 
der 2. Abs. des § 6 der Vorlage ist. 
2. Im § 5 wurde als Stichtag statt des 31. Dez. 1918 der 30. Juni 
1919 gewählt; ferner der Schlußsatz des 1. Abs. und der 2. Abs. 
hinzugefügt. 
3. Ziff. 9 (jetzt 10) des § 6 wurde auf Kirchensteuern ausgedehnt. 
4. Im § 8 wurde in Ziff. 1 statt „standesgemäßen" gesetzt „an 
gemessenen Unterhalts" und in Ziff. 4 der 2. Satz eingeschaltet. 
5. Im § 12 wurden hinter „sofern" die Worte „und soweit" ein 
geschoben. 
6. Im § 13 wurden die Bestimmungen über Feststellung der 
Steuerkurse und Steuerwerte der' Wertpapiere der Reichs 
abgabenordnung Vorbehalten. 
7. Über die Staffelung im § 16 bestand eine Meinungsverschieden 
heit zwischen Reichsregierung und Staatenausschuß (jetzt Reichs 
rat); der 10. Ausschuß schloß sich für die ersten 100 000 M. des 
Vermögenszuwachses dem — schärferen — Vorschlag der Reichs 
regierung an und ging für den 100 000 M. übersteigenden Zu 
wachs noch über den Vorschlag der letzteren hinaus. 
8. Im § 19 fügte der Ausschuß den 2. und 3. Satz des 1. Abs. ein. 
9. Im § 24 schaltete er den 2. Satz des 1. Abs. ein und ersetzte im 
2. Abs. die Worte „erheblicher Härte" durch „besonderer Härte". 
10. § 25 Abs. 4 wurde auf die Beteiligung von Genossenschaften 
ausgedehnt. 
11. Im § 27 wurde ein Strafminimum in Höhe des einfachen 
Betrages der gefährdeten Abgabe vorgesehen. 
12. Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des § 31 wurden gestrichen, int übrigen 
der 2. Abs. in Übereinstimmung mit den Beschlüssen zu 8 5 
und § 6 Ziff. 9 gebracht. 
Die Vollversammlung der Nationalversammlung erledigte die 
II. Lesung am 7. und die III. Lesung am 16. Aug. 1919. Sie trat fast 
durchgehends den Beschlüssen des Ausschusses bei. Mr wurden in 
§ 6 die jetzige Nr. 7, in § 24 der 3. Abs. und in § 25 Abs. 4 die Worte 
„oder die Zeichnung für eine Erbengemeinschaft" bis „beteiligt war" 
eingefügt, endlich der Erlaß der Ausführungsbestimmungen dem „Reichs 
finanzministerium mit Zustimmung des Reichsrats" statt letzterem
	        
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