Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

2.  Das  Wesen  der  beiden  Kriegsabgaben.

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sprechenden  Betrage  der  Friedensgewinne  vom  Mehrgewinn  des  vierten
Kriegsgeschäftsjahres  und  solche  Mindergewinne  der  vier  ersten  Kriegsgeschäftsjahre ­
  vom  Mehrgewinn  des  fünften  abgezogen  werden  dürfen.
IV.  1.  Sowohl  das  VZAG.  wie  das  KAG.  1919  halten,  wie  schon
das  KAG.  1918,  im  Gegensatze  zum  KAG.  konsequent  fest,  die  geforderten ­
  Abgaben  als  „Abgaben"  und  nicht  als  „Steuern"  zu  bezeichnen.
Tatsächlich  handelt  es  sich  aber  bei  allen  diesen  „Abgaben"  um  echte
Steuer  —  „eigentliche  allgemeine  Steuer"  oder  „Steuer  in  engerem
Sinne"  nach  der  Diktion  Ad.  Wagners.  —  Als  solche  bezeichnen  wir
Geldleistungen,  die  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  (öffentlicher ­
  Körper)  lediglich  kraft  ihm  seinem  Wesen  nach  innewohnender,
als  Finanzgewalt  oder  Finanzhoheit  bezeichneter  öffentlich-rechtlicher
Befugnis  zum  Zwangserwerb  von  Sachgütern  und  anderen  Wirtschaften ­
  oder  kraft  solcher  von  denjenigen  eines  anderen  öffentlichen
Körpers  abgeleiteter  Finanzgewalt  (Finanzhoheit)  nach  einseitig  von
ihm  oder  einer  ihm  übergeordneten  öffentlichen  Gewalt  bestimmten
allgemeinen  Normen  des  öffentlichen  Rechtes  von  den  infolge  persönlicher ­
  Verhältnisse  der  Wirtschaftssubjekte,  des  Besitzes,  Erwerbes,  einer
Tätigkeit  oder  einzelner  wirtschaftlicher  oder  rechtlicher  Vorzüge  für
seine  Finanzgewalt  erreichbaren  Einzel-  und  Gesamtwirtschaften
weder  als  besonderes  Entgelt  für  unmittelbar  der  einzelnen
in  Anspruch  genommenen  Wirtschaft  zugute  kommende
bestimmte  Leistungen  noch  als  Ersatz  für  durch  die  einzelne
Wirtschaft  verursachten  besonderen  Kosten  auferlegt.  Durch
das  Fehlen  des  Charakters  eines  besonderen  Entgeltes  für  unmittelbar
dem  einzelnen  Jnanspruchgenommenen  gewährte  Leistungen  oder  von
ihm  verursachte  Kosten  und  durch  die  Beschränkung  auf  Geldleistungen
des  Pflichtigen  heben  sich  die  Steuern  als  Art  aus  dem  Gattungsbegriff ­
  der  „Abgabe"  heraus,  der  außer  den  Steuern  auch  umfaßt  die
„Gebühren",  „Beiträge"  und  „Naturalabgaben",  während  die  Naturaldienste ­
  überhaupt  nicht  unter  den  Begriff  der  Abgaben  fallen.  Die
„Gebühr"  unterscheidet  sich  von  der  Steuer  dadurch,  daß  sie  ein  öffentlich-rechtliches
  Entgelt  für  die  Benutzung  einer  besonderen  öffentlichen ­
  Veranstaltung  ist,  der  Beitrag  dadurch,  daß  er  zwar  nicht  eine
solche  Benutzung  voraussetzt,  aber  doch  seinen  Verpflichtungsgrund
in  der  im  einzelnen  nachzuweisenden  oder  gesetzlich  vorausgesetzten
Tatsache  hat,  daß  eine  bestimmte  Veranstaltung  dem  Heranzuziehenden
besondere,  anderen  nicht  oder  in  geringerem  Umfange  zufließende
Vorteile  bringt.  Den  Kriegsabgaben  fehlt  sowohl  das  Merkmal  der
Gebühr  und  das  des  Beitrags;  sie  tragen  vielmehr  in  hervorragendem
Maße  den  Charakter  von  Abgaben,  die  lediglich  wegen  einer  während
des  Krieges  gesteigerten  Leistungsfähigkeit  erfordert  werden;  gerade
durch  die  Nichtbeschränkung  auf  den  durch  den  Krieg  erzielten  Vorteil
und  die  Ausdehnung  auf  jede  nur  zeitlich  mit  dem  Krieg  zusammenfallende ­
  Vermögensveränderung,  Einkommenszuwachs  oder  Mehrgewinn ­
  tritt  der  reine  Steuerfaktor  besonders  scharf  hervor.
            
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