2. Das Wesen der beiden Kriegsabgaben.
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sprechenden Betrage der Friedensgewinne vom Mehrgewinn des vierten
Kriegsgeschäftsjahres und solche Mindergewinne der vier ersten Kriegsgeschäftsjahre
vom Mehrgewinn des fünften abgezogen werden dürfen.
IV. 1. Sowohl das VZAG. wie das KAG. 1919 halten, wie schon
das KAG. 1918, im Gegensatze zum KAG. konsequent fest, die geforderten
Abgaben als „Abgaben" und nicht als „Steuern" zu bezeichnen.
Tatsächlich handelt es sich aber bei allen diesen „Abgaben" um echte
Steuer — „eigentliche allgemeine Steuer" oder „Steuer in engerem
Sinne" nach der Diktion Ad. Wagners. — Als solche bezeichnen wir
Geldleistungen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (öffentlicher
Körper) lediglich kraft ihm seinem Wesen nach innewohnender,
als Finanzgewalt oder Finanzhoheit bezeichneter öffentlich-rechtlicher
Befugnis zum Zwangserwerb von Sachgütern und anderen Wirtschaften
oder kraft solcher von denjenigen eines anderen öffentlichen
Körpers abgeleiteter Finanzgewalt (Finanzhoheit) nach einseitig von
ihm oder einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt bestimmten
allgemeinen Normen des öffentlichen Rechtes von den infolge persönlicher
Verhältnisse der Wirtschaftssubjekte, des Besitzes, Erwerbes, einer
Tätigkeit oder einzelner wirtschaftlicher oder rechtlicher Vorzüge für
seine Finanzgewalt erreichbaren Einzel- und Gesamtwirtschaften
weder als besonderes Entgelt für unmittelbar der einzelnen
in Anspruch genommenen Wirtschaft zugute kommende
bestimmte Leistungen noch als Ersatz für durch die einzelne
Wirtschaft verursachten besonderen Kosten auferlegt. Durch
das Fehlen des Charakters eines besonderen Entgeltes für unmittelbar
dem einzelnen Jnanspruchgenommenen gewährte Leistungen oder von
ihm verursachte Kosten und durch die Beschränkung auf Geldleistungen
des Pflichtigen heben sich die Steuern als Art aus dem Gattungsbegriff
der „Abgabe" heraus, der außer den Steuern auch umfaßt die
„Gebühren", „Beiträge" und „Naturalabgaben", während die Naturaldienste
überhaupt nicht unter den Begriff der Abgaben fallen. Die
„Gebühr" unterscheidet sich von der Steuer dadurch, daß sie ein öffentlich-rechtliches
Entgelt für die Benutzung einer besonderen öffentlichen
Veranstaltung ist, der Beitrag dadurch, daß er zwar nicht eine
solche Benutzung voraussetzt, aber doch seinen Verpflichtungsgrund
in der im einzelnen nachzuweisenden oder gesetzlich vorausgesetzten
Tatsache hat, daß eine bestimmte Veranstaltung dem Heranzuziehenden
besondere, anderen nicht oder in geringerem Umfange zufließende
Vorteile bringt. Den Kriegsabgaben fehlt sowohl das Merkmal der
Gebühr und das des Beitrags; sie tragen vielmehr in hervorragendem
Maße den Charakter von Abgaben, die lediglich wegen einer während
des Krieges gesteigerten Leistungsfähigkeit erfordert werden; gerade
durch die Nichtbeschränkung auf den durch den Krieg erzielten Vorteil
und die Ausdehnung auf jede nur zeitlich mit dem Krieg zusammenfallende
Vermögensveränderung, Einkommenszuwachs oder Mehrgewinn
tritt der reine Steuerfaktor besonders scharf hervor.