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BermögenSzuwachSfiruergesetz.
leistungsfähigen Industrie sowie zur Vermeidung etwaiger Härten
für dringend geboten, die volle Erfassung des Vermögenszuwachses
nicht bei einem solchen von 204 500 Mark, sondern erst bei einem Ver
mögenszuwachs von 440 500 Mark eintreten zu lassen und somit im
Höchstbetrage einen jährlichen Vermögenszuwachs von rund 88 000 Mark
von der Abgabe freizustellen.
Der Entwurf will nur die Besteuerung des während des Krieges
bei Einzelpersonen eingetretenen Vermögenszuwachses abschließend
regeln. Er sieht daher einerseits davon ab, auch den alten Besitz zu einer
Kriegsabgabe heranzuziehen und will andererseits diese abschließende
Regelung in der Weise durchführen, daß nunmehr der gesamte, seit
Kriegsbeginn eingetretene Vermögenszuwachs der Abgabe unterworfen
wird. Hiermit wird erreicht, daß der Vermögenszuwachs, welcher
bereits der Kriegsabgabe nach dem Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 unter
legen hat, gleichwie der später eingetretene Vermögenszuwachs den
im Entwürfe vorgesehenen hohen Abgabesätzen unterworfen wird, daß
aber auch Bermögensverluste, welche den nach dem Kr.St.G. be
steuerten Vermögenszuwachs nachträglich vermindert haben, nunmehr
berücksichtigt werden und daß somit im Endergebnisse regelmäßig nur
der wirklich eingetretene Vermögenszuwachs erfaßt wird.
Dabei mußte der Entwurf naturgemäß berücksichtigen, daß der
nach dem Kr.St.G. bereits besteuerte Vermögenszuwachs nunmehr
nochmals der Besteuerung unterworfen würde. Um diese Doppel
besteuerung zu vermeiden, sieht der Entwurf vor, daß der nach dem
Kr.St.G. entrichtete Abgabebetrag als Vorschußzahlung auf die nach
dem Entwürfe zu entrichtende Abgabe behandelt wird. In der An
nahme, daß — wäre die Abgabe nach dem Kr.St.G. nicht gezahlt
worden — der Vermögenszuwachs sich entsprechend höher berechnen
würde, soll daher diese Abgabe dem Endvermögen und damit dem
Vermögenszuwachse selbst zugerechnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 6), andererseits
aber von der nach dem Entwürfe geschuldeten Abgabe abgesetzt werden
(§ 17), so daß in diesen Fällen nunmehr nur noch der verbleibende
Restbetrag zu entrichten ist.
Die Wirkung dieser Bestimmungen ergibt sich aus folgenden Bei
spielen:
Beispiele zu § 8 Abs. 1 Nr. 6 und § 17 des Entwurfs.
I. Fall. Der Vermögenszuwachs ist ausschließlich in der Zeit
vom 1. Jan. 1914 bis 31. Dez. 1916 eingetreten.
Anfangsvermögen 20 OM M.
Endvermögen am 31. Dez. 1916 80 000 ,
nach dem KrSt.G. v. 21. Juni 1916 abgabepflichtiger
Vermögenszuwachs 60 000 M.
Kriegssteuer 9500 M.
Zuschlag 1900 „ 11400 „
verbleibt Vermögenszuwachs 48 600 M.