Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

44 
BermögenSzuwachSfiruergesetz. 
leistungsfähigen Industrie sowie zur Vermeidung etwaiger Härten 
für dringend geboten, die volle Erfassung des Vermögenszuwachses 
nicht bei einem solchen von 204 500 Mark, sondern erst bei einem Ver 
mögenszuwachs von 440 500 Mark eintreten zu lassen und somit im 
Höchstbetrage einen jährlichen Vermögenszuwachs von rund 88 000 Mark 
von der Abgabe freizustellen. 
Der Entwurf will nur die Besteuerung des während des Krieges 
bei Einzelpersonen eingetretenen Vermögenszuwachses abschließend 
regeln. Er sieht daher einerseits davon ab, auch den alten Besitz zu einer 
Kriegsabgabe heranzuziehen und will andererseits diese abschließende 
Regelung in der Weise durchführen, daß nunmehr der gesamte, seit 
Kriegsbeginn eingetretene Vermögenszuwachs der Abgabe unterworfen 
wird. Hiermit wird erreicht, daß der Vermögenszuwachs, welcher 
bereits der Kriegsabgabe nach dem Kr.St.G. v. 21. Juni 1916 unter 
legen hat, gleichwie der später eingetretene Vermögenszuwachs den 
im Entwürfe vorgesehenen hohen Abgabesätzen unterworfen wird, daß 
aber auch Bermögensverluste, welche den nach dem Kr.St.G. be 
steuerten Vermögenszuwachs nachträglich vermindert haben, nunmehr 
berücksichtigt werden und daß somit im Endergebnisse regelmäßig nur 
der wirklich eingetretene Vermögenszuwachs erfaßt wird. 
Dabei mußte der Entwurf naturgemäß berücksichtigen, daß der 
nach dem Kr.St.G. bereits besteuerte Vermögenszuwachs nunmehr 
nochmals der Besteuerung unterworfen würde. Um diese Doppel 
besteuerung zu vermeiden, sieht der Entwurf vor, daß der nach dem 
Kr.St.G. entrichtete Abgabebetrag als Vorschußzahlung auf die nach 
dem Entwürfe zu entrichtende Abgabe behandelt wird. In der An 
nahme, daß — wäre die Abgabe nach dem Kr.St.G. nicht gezahlt 
worden — der Vermögenszuwachs sich entsprechend höher berechnen 
würde, soll daher diese Abgabe dem Endvermögen und damit dem 
Vermögenszuwachse selbst zugerechnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 6), andererseits 
aber von der nach dem Entwürfe geschuldeten Abgabe abgesetzt werden 
(§ 17), so daß in diesen Fällen nunmehr nur noch der verbleibende 
Restbetrag zu entrichten ist. 
Die Wirkung dieser Bestimmungen ergibt sich aus folgenden Bei 
spielen: 
Beispiele zu § 8 Abs. 1 Nr. 6 und § 17 des Entwurfs. 
I. Fall. Der Vermögenszuwachs ist ausschließlich in der Zeit 
vom 1. Jan. 1914 bis 31. Dez. 1916 eingetreten. 
Anfangsvermögen 20 OM M. 
Endvermögen am 31. Dez. 1916 80 000 , 
nach dem KrSt.G. v. 21. Juni 1916 abgabepflichtiger 
Vermögenszuwachs 60 000 M. 
Kriegssteuer 9500 M. 
Zuschlag 1900 „ 11400 „ 
verbleibt Vermögenszuwachs 48 600 M.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.