Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögcnszuwachssleucrgejctz.  §  8.

sonalsteuern  die  Begriffsbestimmung  des  DG.  als  die  geeignete  erachtet,  dagegen ­
  für  Reichspersonalsteuern  die  des  BGB.,  und  an  einem  solchen  Anhalt
fehlt  es  vollkommen.  Dieser  Schluß  wird  noch  zwingender  dadurch,  daß  sich
WBG.  und  BSt.G.,  auf  dem  wieder  das  KSt.G.  und  das  VZAG.  fußen,
eng  an  die  landesgesetzlichen  Einkommen-  und  Vermögenssteuern  anlehnen.
Endlich  spricht  dafür  die  aus  dem  DG.  rmd  den  einzelstaatlichen  Einkommenund
  Vermögenssteuergesetzen  übernoinmene  Nebeneinanderstellung  von  Wohnsitz
und  Aufenthalt.  Jetzt  wird  jeder  Zweifel  durch  §  62  RAO.  beseitigt,  der  eine
authentische  Interpretation  aller  Steuergesetze  enthält,  die  nicht  einen  anderen
Wohnungsbegriff  ausstellen.
Die  einzelnen  Merkmale  des  Wohnsitzes  sind:
«)  Innehaben  einer  Wohnung.  Innehaben  einer  Wohnung  setzt  die
tatsächliche  Herrschaft  über  die  Wohnung  mit  dem  ausschließlichen  Verfügungsrechte, ­
  dem  „Hausrechte"  auf  Grund  des  Eigentums,  eines  dinglichen ­
  Rechts  oder  persönlichen  Rechtsverhältnisses  voraus;  bloße  Überlassung
zur  Mitbenutzung  genügt  nicht  lpr.  OVG.  in  St.  12  S.  6,  7  S.  213).  Inhaber
der  Wohnung  ist  der  Ehemann,  nicht  die  Ehefrau,  sofern  sie  nicht  dauernd  von
ihm  getrennt  lebt  <pr.  OVG.  II  C  167  v.  23.  Sept.  1910  und  IV  a  21,  22  v.
28.  Sept.  1912  bei  Fuisting-Strutz  Eink.St.G.  Anm.  17  zu  §  1).
Daß  der  Haushaltungsvorstand  selbst  nur  bei  vorübergehenden  Besuchen
seiner  Familie  in  der  Wohnung  verweilt,  schließt  die  Annahme,  daß  es  sich  um
eine  auch  für  ihn  mit  dienliche  Wohnung  und  nicht  um  ein  bloßes  Absteigequartier ­
  handle,  nicht  aus  spr.  OVG.  in  St.  7  S.  211  und  IV  a  183  v.  21.  Dez.
1910;  Mitt.  bahr.  OBK.  6  S.  17).  Ein  Absteigequartier  erfordert  im  Gegensatz ­
  zur  Wohnung  keine  den  Verhältnissen  des  Inhabers  entsprechende,  für  ihn
und  seinen  Haushalt  zu  standesgemäßem  Aufenthalt  geeignete  Unterkuust  <Mitt.
bayr.  OBK^  15  S.  229).
ß)  Begriff  der  Wohnung.  Richt  jeder  beliebige,  zur  Unterbringung  von
Menschen  geeignete  Raum,  der  einer  bestimmten  Person  zur  Verfügung  steht,
kann  als  deren  Wohnung  angesehen  werden.  Die  Aussprüche  des  pr.  OVG.
darüber,  ob  der  Begriff  der  Wohnung  erfordere,  daß  sie  dem  Inhaber  und  seiner
Familie  jederzeit  und  unter  allen  Umständen  seinen  Bedürfnissen  entsprechende
Unterkunft  gewähre,  sind  schwer  miteinander  in  Einklang  zu  bringen.  In  E.
in  St.  17  S.  7  ff.  wird  ausdrücklich  ausgesproch  en,  die  Eigenschaft  von  zu  Wohnzwecken ­
  benutzten  Räumen  als  Wohnung  gehe  nicht  schon  deshalb  verloren,
weil  sie  nicht  unter  allen  Umständen  für  die  Bedürfnisse  des  Besitzers  ausreichen. ­
  In  einer  E.  v.  12.  Febr.  1914  (I  H.  138)  heißt  es  dagegen:  „Eine  Wohnung
ist  nur  dann  geeignet,  den  Wohnsitzbegriff  zu  erfüllen,  wenn  sie  jederzeit
ihrem  Inhaber  als  .Wohnung'  zu  dienen  vermag,  ohne  daß  wesentliche  Änderungen ­
  mit  ihr  vorgenommen  werden",  in  E.  v.  2.  März  1914  (I  H  C  159,  bei
Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  großer  Kommentar,  Anm.  17  o  S  zu  §  1)  hinwiederum: ­
  „Es  ist  nicht  nötig,  daß  eine  Wohnung,  die  zu  gewissen  Zeiten  (im
Sommer)  nach  ihrer  objektiven  Beschaffenheit  der  Lebenshaltung  ihres  Inhabers ­
  entspricht,  dessen  Wohnbedürfnisse  zu  jeder  Jahreszeit  in  allen
Lebensbeziehungen  genügt",  während  E.  in  St.  17  S.  7f.  den  Satz  enthält: ­
  „Nach  der  ständigen  neueren  Rechtsprechung  des  OVG.  kommt  es  für
die  Frage,  ob  eine  Wohnung  geeignet  ist,  die  Voraussetzungen  für  das  Vorliegen ­
  eines  Wohnsitzes  zu  erfüllen,  darauf  an,  ob  die  Wohnung  so  eingerichtet ­
  und  von  solcher  baulichen  Beschaffenheit  ist,  daß  sie  jederzeit
von  ihrem  Inhaber  ohne  wesentliche  Veränderung  benutzt  werden  kann."
Prüft  man  die  gesamten  Ausführungen  des  OVG.  in  jenen  Urteilen  und
die  ihnen  zugrunde  liegenden  Tatbestände,  so  wird  man  jene  ?lussprüche
            
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