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Bermögcnszuwachssleucrgejctz. § 8.
sonalsteuern die Begriffsbestimmung des DG. als die geeignete erachtet, dagegen
für Reichspersonalsteuern die des BGB., und an einem solchen Anhalt
fehlt es vollkommen. Dieser Schluß wird noch zwingender dadurch, daß sich
WBG. und BSt.G., auf dem wieder das KSt.G. und das VZAG. fußen,
eng an die landesgesetzlichen Einkommen- und Vermögenssteuern anlehnen.
Endlich spricht dafür die aus dem DG. rmd den einzelstaatlichen Einkommenund
Vermögenssteuergesetzen übernoinmene Nebeneinanderstellung von Wohnsitz
und Aufenthalt. Jetzt wird jeder Zweifel durch § 62 RAO. beseitigt, der eine
authentische Interpretation aller Steuergesetze enthält, die nicht einen anderen
Wohnungsbegriff ausstellen.
Die einzelnen Merkmale des Wohnsitzes sind:
«) Innehaben einer Wohnung. Innehaben einer Wohnung setzt die
tatsächliche Herrschaft über die Wohnung mit dem ausschließlichen Verfügungsrechte,
dem „Hausrechte" auf Grund des Eigentums, eines dinglichen
Rechts oder persönlichen Rechtsverhältnisses voraus; bloße Überlassung
zur Mitbenutzung genügt nicht lpr. OVG. in St. 12 S. 6, 7 S. 213). Inhaber
der Wohnung ist der Ehemann, nicht die Ehefrau, sofern sie nicht dauernd von
ihm getrennt lebt <pr. OVG. II C 167 v. 23. Sept. 1910 und IV a 21, 22 v.
28. Sept. 1912 bei Fuisting-Strutz Eink.St.G. Anm. 17 zu § 1).
Daß der Haushaltungsvorstand selbst nur bei vorübergehenden Besuchen
seiner Familie in der Wohnung verweilt, schließt die Annahme, daß es sich um
eine auch für ihn mit dienliche Wohnung und nicht um ein bloßes Absteigequartier
handle, nicht aus spr. OVG. in St. 7 S. 211 und IV a 183 v. 21. Dez.
1910; Mitt. bahr. OBK. 6 S. 17). Ein Absteigequartier erfordert im Gegensatz
zur Wohnung keine den Verhältnissen des Inhabers entsprechende, für ihn
und seinen Haushalt zu standesgemäßem Aufenthalt geeignete Unterkuust <Mitt.
bayr. OBK^ 15 S. 229).
ß) Begriff der Wohnung. Richt jeder beliebige, zur Unterbringung von
Menschen geeignete Raum, der einer bestimmten Person zur Verfügung steht,
kann als deren Wohnung angesehen werden. Die Aussprüche des pr. OVG.
darüber, ob der Begriff der Wohnung erfordere, daß sie dem Inhaber und seiner
Familie jederzeit und unter allen Umständen seinen Bedürfnissen entsprechende
Unterkunft gewähre, sind schwer miteinander in Einklang zu bringen. In E.
in St. 17 S. 7 ff. wird ausdrücklich ausgesproch en, die Eigenschaft von zu Wohnzwecken
benutzten Räumen als Wohnung gehe nicht schon deshalb verloren,
weil sie nicht unter allen Umständen für die Bedürfnisse des Besitzers ausreichen.
In einer E. v. 12. Febr. 1914 (I H. 138) heißt es dagegen: „Eine Wohnung
ist nur dann geeignet, den Wohnsitzbegriff zu erfüllen, wenn sie jederzeit
ihrem Inhaber als .Wohnung' zu dienen vermag, ohne daß wesentliche Änderungen
mit ihr vorgenommen werden", in E. v. 2. März 1914 (I H C 159, bei
Fuisting - Strutz Eink.St.G., großer Kommentar, Anm. 17 o S zu § 1) hinwiederum:
„Es ist nicht nötig, daß eine Wohnung, die zu gewissen Zeiten (im
Sommer) nach ihrer objektiven Beschaffenheit der Lebenshaltung ihres Inhabers
entspricht, dessen Wohnbedürfnisse zu jeder Jahreszeit in allen
Lebensbeziehungen genügt", während E. in St. 17 S. 7f. den Satz enthält:
„Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des OVG. kommt es für
die Frage, ob eine Wohnung geeignet ist, die Voraussetzungen für das Vorliegen
eines Wohnsitzes zu erfüllen, darauf an, ob die Wohnung so eingerichtet
und von solcher baulichen Beschaffenheit ist, daß sie jederzeit
von ihrem Inhaber ohne wesentliche Veränderung benutzt werden kann."
Prüft man die gesamten Ausführungen des OVG. in jenen Urteilen und
die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände, so wird man jene ?lussprüche