Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögcnszuwachssleucrgejctz. § 8. 
sonalsteuern die Begriffsbestimmung des DG. als die geeignete erachtet, da 
gegen für Reichspersonalsteuern die des BGB., und an einem solchen Anhalt 
fehlt es vollkommen. Dieser Schluß wird noch zwingender dadurch, daß sich 
WBG. und BSt.G., auf dem wieder das KSt.G. und das VZAG. fußen, 
eng an die landesgesetzlichen Einkommen- und Vermögenssteuern anlehnen. 
Endlich spricht dafür die aus dem DG. rmd den einzelstaatlichen Einkommen- 
und Vermögenssteuergesetzen übernoinmene Nebeneinanderstellung von Wohnsitz 
und Aufenthalt. Jetzt wird jeder Zweifel durch § 62 RAO. beseitigt, der eine 
authentische Interpretation aller Steuergesetze enthält, die nicht einen anderen 
Wohnungsbegriff ausstellen. 
Die einzelnen Merkmale des Wohnsitzes sind: 
«) Innehaben einer Wohnung. Innehaben einer Wohnung setzt die 
tatsächliche Herrschaft über die Wohnung mit dem ausschließlichen Ver 
fügungsrechte, dem „Hausrechte" auf Grund des Eigentums, eines ding 
lichen Rechts oder persönlichen Rechtsverhältnisses voraus; bloße Überlassung 
zur Mitbenutzung genügt nicht lpr. OVG. in St. 12 S. 6, 7 S. 213). Inhaber 
der Wohnung ist der Ehemann, nicht die Ehefrau, sofern sie nicht dauernd von 
ihm getrennt lebt <pr. OVG. II C 167 v. 23. Sept. 1910 und IV a 21, 22 v. 
28. Sept. 1912 bei Fuisting-Strutz Eink.St.G. Anm. 17 zu § 1). 
Daß der Haushaltungsvorstand selbst nur bei vorübergehenden Besuchen 
seiner Familie in der Wohnung verweilt, schließt die Annahme, daß es sich um 
eine auch für ihn mit dienliche Wohnung und nicht um ein bloßes Absteige 
quartier handle, nicht aus spr. OVG. in St. 7 S. 211 und IV a 183 v. 21. Dez. 
1910; Mitt. bahr. OBK. 6 S. 17). Ein Absteigequartier erfordert im Gegen 
satz zur Wohnung keine den Verhältnissen des Inhabers entsprechende, für ihn 
und seinen Haushalt zu standesgemäßem Aufenthalt geeignete Unterkuust <Mitt. 
bayr. OBK^ 15 S. 229). 
ß) Begriff der Wohnung. Richt jeder beliebige, zur Unterbringung von 
Menschen geeignete Raum, der einer bestimmten Person zur Verfügung steht, 
kann als deren Wohnung angesehen werden. Die Aussprüche des pr. OVG. 
darüber, ob der Begriff der Wohnung erfordere, daß sie dem Inhaber und seiner 
Familie jederzeit und unter allen Umständen seinen Bedürfnissen entsprechende 
Unterkunft gewähre, sind schwer miteinander in Einklang zu bringen. In E. 
in St. 17 S. 7 ff. wird ausdrücklich ausgesproch en, die Eigenschaft von zu Wohn 
zwecken benutzten Räumen als Wohnung gehe nicht schon deshalb verloren, 
weil sie nicht unter allen Umständen für die Bedürfnisse des Besitzers aus 
reichen. In einer E. v. 12. Febr. 1914 (I H. 138) heißt es dagegen: „Eine Wohnung 
ist nur dann geeignet, den Wohnsitzbegriff zu erfüllen, wenn sie jederzeit 
ihrem Inhaber als .Wohnung' zu dienen vermag, ohne daß wesentliche Ände 
rungen mit ihr vorgenommen werden", in E. v. 2. März 1914 (I H C 159, bei 
Fuisting - Strutz Eink.St.G., großer Kommentar, Anm. 17 o S zu § 1) hin 
wiederum: „Es ist nicht nötig, daß eine Wohnung, die zu gewissen Zeiten (im 
Sommer) nach ihrer objektiven Beschaffenheit der Lebenshaltung ihres In 
habers entspricht, dessen Wohnbedürfnisse zu jeder Jahreszeit in allen 
Lebensbeziehungen genügt", während E. in St. 17 S. 7f. den Satz ent 
hält: „Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des OVG. kommt es für 
die Frage, ob eine Wohnung geeignet ist, die Voraussetzungen für das Vor 
liegen eines Wohnsitzes zu erfüllen, darauf an, ob die Wohnung so ein 
gerichtet und von solcher baulichen Beschaffenheit ist, daß sie jederzeit 
von ihrem Inhaber ohne wesentliche Veränderung benutzt werden kann." 
Prüft man die gesamten Ausführungen des OVG. in jenen Urteilen und 
die ihnen zugrunde liegenden Tatbestände, so wird man jene ?lussprüche
	        
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