Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögcnszuwachssteuergesetz.  §  8.

Die  Absicht  dauernder  Beibehaltung  einer  Wohnung  an  einem  Orte  setzt
nicht  auch  die  des  dauernden  Aufenthaltes  an  diesem  Orte  voraus:  Es  können
llmstände  vorliegen,  aus  denen  zu  entnehmen  ist,  daß  jemand  zwar  eine  Wohnung ­
  beibehalten,  sich  selbst  aber  dauernd  außerhalb  der  Wohnung  aufhalten
will  (SDHtt.  bahn  OBK.  6  S.  17,  9  S.  35;  Strutz  in  Mitt.  des  deutschen  Auslandsinstituts ­
  II,  Nr.  7  S.  193).
<i)  Tie  Worte  „mindestens  seitdem  1.  Januar  1914"  beziehen  sich  auch
auf  das  Nichthaben  eines  Wohnsitzes  im  Deutschen  Reich,  nicht  bloß  auf  den  ununterbrochenen ­
  Aufenthalt  im  Ausland,  mit  anderen  Worten  also,  es  genügt
nicht,  daß  der  Reichsangehörige  sich  seit  dem  1.  Jan.  1914  ununterbrochen  im
Ausland  aufhält  und  am  Stichtage,  dem  31.  Dez.  1918  keinen  Wohnsitz  im
Deutschen  Reiche  hat,  sondern  auch  ein  Wohnsitz  darf  schon  seit  1.  Jan.  1914
im  Jnlande  nicht  mehr  bestehen.  Schon  der  Wortlaut  spricht  dafür,  daß  das
Ges.  als  Erfordernis  für  Erlöschen  der  Steuerpflicht  aufstellen  will  mindestens
seit  dem  1.  Jan.  1914  währenden  Auslandsaufenthalt  ohne  Jnlandswohnsitz,
also  einen  so  lange  währenden,  durch  das  Fehlen  eines  Jnlandswohnsitzes  qualifizierten ­
  ununterbrochenen  Auslandsaufenthalt.  Entscheidend  aber  ist  folgende
Erwägung:  Die  Personalsteuergesetze  des  Reiches  und  der  Einzelstaaten  betrachten
als  das  festere  steuerliche  Band  den  Wohnsitz,  als  das  losere  den  Aufenthalt.
Dem  widerspräche  es,  wenn  der  Gesetzgeber  das  Gelöstsein  dieses  loseren  Bandes ­
  während  einer  bestimmten  Zeitspanne  für  ausreichend  zum  Erlöschen  der
Steuerpflicht  ansehen  wollte,  obgleich  das  festere  Band  des  Wohnsitzes  noch
nicht  so  lange  gelöst  ist,  wenn  er  also  dem  Aufenthalt  größere  Bedeutung  als
dem  Wohnsitz  für  Fortdauer  und  Erlöschen  der  Steuerpflicht  beimessen  wollte.
Überdies  wird  durch  Abs.  2  Satz  2  des  §  2  völlig  klargestellt,  daß  die  Abgabepflicht
  fortbesteht,  sofern  nach  dem  31.  Dez.  1914  auch  nur  eines  der  beiden
Bänder,  inländischer  Wohnsitz  oder  Aufenthalt,  bestanden  hat.
Die  Dauer  des  ununterbrochenen  Auslandsaufenthalts  ohne  Jnlandswohnsitz
mindestens  seit  1.  Jan.  1914  ist  unerläßliche  Voraussetzung  der  Abgabefreiheit
von  Reichsangehörigen.  Dieser  Voraussetzung  genügen  nicht  erst  nach  dem  1.  Jan.
1914  geborene  Reichsangehörige;  sie  sind  also  unter  allen  Umständen  subjektiv
abgabepflichtig.  Ist  dagegen  die  Reichsangehörigkeit  auf  andere  Weise  als  durch
Geburt  erworben,  dann  genügt  für  die  Abgabefreiheit  der  mindestens  seit  dem
1.  Jan.  1914  währende  ununterbrochene  Aufenthalt  im  Auslande  auch,  wenn
er  teilweise  vor  dem  Erwerbe  der  Reichsangehörigkeit  liegt,  sofern  er  eben  nur
zu  dem  maßgebenden  Zeitpunkte  noch  fortdauert.  Auch  eine  Ausländerin,  die
erst  nach  dem  1.  Jan.  1914  durch  Eheschließung  mit  einem  Reichsangehörigen
die  Reichsangehörigkeit  erworben  hat  und  inzwischen  Witwe  geworden  ist,  bleibt
steuerfrei,  wenn  sie  vor  wie  nach  ihrer  Eheschließung  bis  zu  dem  maßgebenden
Zeitpunkt  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  gehabt  hat  und  der  Beginn
dieses  Aufenthalts  nicht  nach  dem  1.  Jan.  1914  liegt.
e)  Die  durch  Auslandsaufenthalt  ohne  Wohnsitz  in  Deutschland  begründete
Ausnahme  von  bei  Abgabepflicht  findet  keine  Anwendung  auf  „Reichs-  und
Stootsbeomte,  die  im  Ruslande  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben"  ;
diese  sind  also  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des  Aufenthalts  im  Auslande  und
auch  —  anders  wie  z.  B.  nach  §  1  Ziff.  1  c  Abs.  2  des  pr.  Eink.St.G.  —  ohne
Rücksicht  auf  ihre  Heranziehung  zu  ausländischen  Steuern  abgabepflichtig.
Der  „dienstliche  Wohnsitz"  ist  nicht  an  das  Innehaben  einer  Wohnung
mit  der  Absicht  dauernder  Beibehaltung  geknüpft,  sondern  ist  der  durch  das
Amt  oder  den  Dienst  dauernd  angewiesene  Aufenthaltsort,  gleichviel
ob  dieser  mit  dem  nach  zufälligen  Umständen  sich  bestimmenden  Orte,  wo  der
Beamte  Wohnung  genommen,  zusammentrifft  oder  nicht  (Nr.  90  der  Drucks.
            
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