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Aermögenszuwachsstcuergesctz. 8 a -
Der Abs. 3 spricht allerdings nicht von Personen, welche nach dem 1. Aug.
1914 die deutsche Reichsangehörigkeit verloren und eine außerdeutsche er
worben haben, sondern allgemein von solchen, welche die deutsche Reichsan-
gehörigkeit nachdem 1. Aug. 1914 verloren haben: dazu gehören also auch Staaten
lose, die am 1. Aug. 1914 noch deutsche Reichsangehörige waren. Diese fallen
somit unter beide in Abs. 3 aufgeführte Gruppen von Abgabepflichtigen, unter
die „Personen, welche die deutsche Reichsangehörigkeit nach dem 1. Aug. 1914
verloren haben", und unter die „nichtreichsangehörigen Personen, die auch eine
fremde Staatsangehörigkeit nicht besitzen". Präziser hätte der Abs. 3 daher
unterschieden zwischen diesen letzteren und „Ausländern, welche die deutsche
Reichsangehörigkeit erst nach dem 1. Aug. 1914 verloren haben".
ii) vie Kbgabepslicht der Ausländer i. S. des § 2 Abs. 1 I 2 ist dadurch
bedingt, daß sie int Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben.
«) Über den Begriff des Wohnsitzes vgl. oben unter A c.
ß) Der dauernde Aufenthalt unterscheidet sich von dem „ununterbroche-
nen" dadurch, daß er keine ununterbrochene körperliche Anwesenheit erfordert,
sondern durch Abwesenheit nicht ausgeschlossen wird, sofern diese nur die Aus
nahme von der Regel des körperlichen Verweilcns bildet und die tatsächlichen
Verhältnisse trotz der zeitweiligen Abwesenheit dauernde Beziehungen zum
Aufenthaltsorte geschaffen haben (pr. OVG. in St. 13 S. 9 und 17 S. 4).
Daß der Aufenthalt im Inland mindestens eine bestimmte Zeit gedauert
hat, wie der die Abgabefreiheit von Reichsangehörigen bedingende Aus
ländsaufenthalt, ist nicht erforderlich, sondern es genügt, daß der Ausländer
im Deutschen Reiche Aufenthalt genommen hat und ans den Umständen auf
die Absicht zu schließen ist, diesen Aufenthalt für eine längere Dauer beizube
halten. Ein Aufenthalt von unbestimmter Dauer ist ein dauernder i. S. des
Steuerrechts (bad. BGH. St. 1086 v. 23. April 1918 im DSt.Bl. 1
S. 254).
y) Hat der Ausländer früher die deutsche Reichsangehörigkeit besessen und
diese erst nach dem 1. Aug. 1914 verloren, dann ist er nicht nach Abs. 11 2,
sondern nach Abs. 3, d. h. in demselben Umfange, als wenn er Reichsangehöriger
geblieben wäre, abgabepflichtig und seine Abgabepflicht daher nicht davon ab
hängig, daß er im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder seinen dauernden
Aufenthalt hat, sondern, wie wenn er noch deutscher Reichsangehöriger wäre,
nur dann nich t begründet, wenn er seit dem 1. Jan. 1914 sich, ohne einen Wohnsitz
im Deutschen Reiche zu haben, ununterbrochen im Auslande aufgehalten hat.
Ausgenommen und wie sonstige Ausländer zu behandeln sind aber nach Art. 278
des Versailler Friedens ehemalige Reichsangehörige, die die Staatsange
hörigkeit in einem der „alliierten oder assoziierten Staaten" i. S. dieses Ver
trags, gleichviel wann, erworben haben oder erwerben.
tf) Wer am 30. Juni 1919 Ausländer war, aber vor der Veranlagung
deutscher Reichsangehöriger geworden ist, ist gleichwohl als Ausländer nach
§ 2 Abs. 1 Ziff. I 2 zu behandeln. Die umgekehrte Konsequenz aus Ausscheiden
aus der Reichsangehörigkeit nach dem Stichtage wird durch Abs. 3 ausgeschlossen.
b) Wie die vorstehend unter a y genannten Ausländer, die früher und
bis nach dem 1. Aug. 1914 Reichsangehörige gewesen sind, so unterliegen auch
alle Staatenlosen, mögen sie früher Reichsangehörige oder Angehörige eines
außerdeutschen Staates oder seit jeher staatenlos gewesen sein und mögen sie
erst, falls sie die deutsche Reichsangehörigkeit vor oder nach dem 1. Aug. 1914
verloren haben, der Abgabepflicht in demselben Umfange wie Reichsangehörige: