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eines Grundstücks (§ 2 Nr. 1, § 3) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens
(§ 2 9Zl 2, § 4) anzusehen sind."
Der hier angezogene, dem § 5 WBG. gleichlautende
§6
lautet:
„Als Kapitalvermögen (§ 2 Nr. 3) kommen insbesondere, sotveit die ein
zelnen Vermögensgegenstände nicht unter § 2 Nr. 1, § 3 oder unter § 2 Nr. 2,
§ 4 fallen, in Betracht:
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten:
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderuugen jeder Art;
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,
Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen:
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und
Kassenscheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften
vorhandenen Bestände, und Bank- oder sonstige Guthaben, soweit sie
zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, sowie
Gold und Silber in Barren;
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit
oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die
Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegen
leistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen
Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge haus
gesetzlicher Bestimmungen zustehen;
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen oder
Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den
Rentenbezug eingetreten ist."
Von diesem § 6 werden wieder Ausnahmen gemacht im
§7.
„Die Vorschrift int § 6 Nr. 5 gilt nicht
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensioitslassen;
b) für Ansprüche aus einer Kranken- oder Unfallversicherung, aus der
Reichsversicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten;
c) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres
Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden."
Über den Begriff des „Grundvermögens" und b£g „Betriebsvermögens"
besagt das BSt.G. nur, wie §§ 3, 4 WBG.:
§3.
„Den Grundstücken (§ 2 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts gelten"
und
§ 4 Abs. 1.
„Zum Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen ge
widmeten Gegenstände."
Endlich wird der Kreis der vom Rohvermögen abzuziehenden Schulden
umgrenzt in dem mit § 9 WBG. gleichlautenden
§10.
„Bon dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schul
den des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden
oder auf einem Lehen, Fideikommiß oder (Stammgut ruhenden Leistungen der
im § 6 Nr. 5 bezeichneten Art.