III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3.
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Nicht abzugsfähig sind
a ) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskoiten ein
gegangen sind (Haushaltungsschulden);
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu mdjt
steuerbaren Vermögensteilen stehen.
Beschränkt sich die Zuwachsbesteuerung aus das inländische Grund- und
Betriebsvermögen ($ 11 Nr. II), so sind nur die in einer wirtschaftlichen Be
ziehung zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugssählg."
Hier wird überall nur gesagt, was als Bestandteil des steuerbaren Ver
mögens steuerpflichtig und was, obwohl es Vermögen ist, doch nicht steuerpflichtig
ist. Es fehlt insbesondere auch eine begriffliche Abgrenzung zwischen Ver
mögen und Einkommen. Auf dieser beruht aber die moderne, aus Einkom
men- und Vermögenssteuern zusammengesetzte Personalbesteuerung, und diese
Abgrenzung bildet daher die wichtigste Grundlage auch für die sich als Ver
mögenssteuer darstellende VZA. , . .
b) Wenn in der Volkswirtschaftslehre das Vermögen definiert wird als
die Summe aller wirtschaftlichen Güter, die sich im Eigentum einer Person be
finden, nach Abrechnung ihrer Schulden (vgl. z. B. Roscher Grundlagen der
Nationalökonomie, 15. Ausl. S. 13ff., Wagner Grundlegung der politischen
Ökonomie, I. Teil, 1. Halbbd., S. 309), so ist es klar, daß dieser Begriff über den
steuerrechtlichen einer neben einer Einkommensteuer bestehenden Vermögens
steuer hinausgeht, weil er alle zu einem bestimmten Zeitpunkt einer Person ge
hörigen wirtschaftlichen Güter, also auch die Einkommen darstellenden, umfaßt.
Vermögen im Gegensatz zum Einkommen ist vielmehr zunächst nur das sog.
Stammvermögen,d.i. der einer Person gehörige, weil nicht periodisch
aus dauernden Quellen sich ergänzend, ohne Schmälerung fernes
Bestandes nicht zum Verbrauche verwendbare Vorrat an geldwerten
Sachgütern und Berechtigungen (vgl. meinen Artikel „Vermogenzsteuer
bei v. Bitter Handb. der Pr. Verwaltung) oder, wie es v. Philippovich
Grundriß der polit. Ökonomie Bd. I § 56 umschreibt, „die Gesamtheit der einem
Wirtschaftssubjekt rechtlich zugehörigen, d. h. in seinem Eigentum stehenden
Sachgüter und wirtschaftlich bewertbaren Berechtigungen, soweit diese Guter
oder Rechte von Dauer sind, d. h. nicht bloß eine vorübergehende
Nutzung ermöglichen". Sodann aber kann diese Summe von dem Steuer-
pflichtigen gehörigen Sachgütern und zustehenden Berechtigungen Gegenstand
einer auf Belastung nach einer Leistungsfähigkeit abzielenden Steuer nur sein,
soweit jene die dem Steuerpflichtigen obliegenden geldwerten Verpflichtungen
übersteigen, mit anderen Worten das nach Abzug des sog. Passivvermögens^vom
Aktivvermögen dem Werte nach übrigbleibende Reinvermögen. Das BL-t.G.
bezeichnet diese Reinvermögen im § 2 als „Vermögen im Sinne des § 1' und
umschreibt es dort und im § 10 als „das gesamte bewegliche und unbewegliche
Vermögen nach Abzug der dinglichen und persönlichen Schulden und des Wertev
der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf einem Lehen, Fideikommiß
oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5 bezeichneten Art mit
Ausnahme der Haushaltungsschulden".
Diesem Begriffe des Reinvermögens steht aber für die Besteuerung gegen
über der engere des „steuerbaren Vermögens", da nicht das gesamte Rem-
vermögen steuerpflichtig ist. Begrifflich — im Gegensatz zu der nur räumlichen
Beschränkung der Steuerpflicht durch Ausschließung ausländischen Grund- und
Betriebsvermögens — enger als der des Reinvermögens überhaupt ist der Begriff
des , steuerbaren" insofern, als nach § 8 BSt.G. die dort bezeichneten beweglichen
körperlichen Gegenstände „nicht als steuerbares Vermögen gelten". Die Aus-