Contents: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Abschn. 36. Zahlung Oirèp toO beîva, für einen Etatstitel. 
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unter den Bezeichnungen ‘Ouèp òrmoaíiuv’, *ÚTrèp kXtipoúxujv’ 
und ‘iiTrèp KaioÍKuuv’ bekannt sind. Wilcken^ versteht darunter 
zutreffend Abgaben2, die von den Staatsbauern, Kleruchen und 
Katöken zu zahlen sind. Grenfell und Hunt stimmen Wilcken im 
allgemeinen bei, kommen aber auf Grund einer längeren Unter 
suchung ^ zu dem Ergebnis: „in the cases where the payment is 
ÚTTèp KoiTOÍKuuv or KXppoúxujv the persons introduced by bid are to 
be explained as the tenants who actually make the payment, as 
distinct from the landlord to whom the landtax, whether paid by 
himself or his tenant, was accredited“; was aber die Zahlungen 
ÒTTèp òripocríujv betreffe, so seien etliche Quittungen besser unter 
dem Gesichtspunkte zu verstehen, „that the tax-collector is the 
person to whom the payments are credited“. Später * neigen Grenfell 
und Hunt zu der Ansicht, „to interpret the payments òrnuoffíuuv 
throughout sitologus-receipts in the more natural sense of 'for bq- 
póma’“. Diese Ausführungen von Grenfell und Hunt sind nicht 
ganz zutreffend. 
Die iandbauende Bevölkerung zerfällt in folgende Gruppen: 
1. Eigenbauern und Privatpächter, beide bewirtschaften 
Privatacker; 2. Kleruchen; 3. Katöken; 4. Staatsbauern 
(ßacnXiKoi oder bripócnoi teujpToi). Diesen vier Gruppen entsprechen 
im Etat die nämlichen Einnahmetitel, d. h. es werden im Staats 
haushalte die von diesen Gruppen herrührenden, für den Acker 
zu zahlenden Abgaben in verschiedenen Einnahmekonten für eben- 
soviele verschiedenen Einnahmetitel in Einnahme gestellt. Wir 
haben also folgende Einnahmetitel zu unterscheiden: 
1. Einnahmetitel 'ibioKTprou TPÇ* oder 'íbiujxiKfjç TPÇ*, 
2. Einnahmetitel *KXripoúxmv*, 
3. Einnahmetitel 'KaxoÍKUJv*, 
4. Einnahmetitel 'bppoolmv Tcmpfújv* oder 'bripocn'ujv*. 
Die Kleruchen^ der frühen Ptolemäerzeit sind Soldaten 
bauern, sie haben ihren KXfjpoç als Lehen vom Könige empfangen. 
‘ Ostraka I S. 380; Archiv I S. 144. 
* Diese Abgabe besteht in Lehenzins oder (bei den Staatsbauern) in 
Pachtzins an den Staat. Auf diesen Pachtzins verweist Wilcken schon im 
Archiv I S. 144 ; vgl. dazu Otto, Priester und Tempel II S. 103. 
« P. Fay. S. 209 ff. 
" P. Teb. II S. 202. 
® Über die Kleruchenfrage im allgemeinen siehe Otto, Priester und 
Tempel II S. 94 ff., mit der dort angeführten weiteren Literatur.
	        
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