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Abschn. 36. Zahlung Oirèp toO beîva, für einen Etatstitel.
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unter den Bezeichnungen ‘Ouèp òrmoaíiuv’, *ÚTrèp kXtipoúxujv’
und ‘iiTrèp KaioÍKuuv’ bekannt sind. Wilcken^ versteht darunter
zutreffend Abgaben2, die von den Staatsbauern, Kleruchen und
Katöken zu zahlen sind. Grenfell und Hunt stimmen Wilcken im
allgemeinen bei, kommen aber auf Grund einer längeren Unter
suchung ^ zu dem Ergebnis: „in the cases where the payment is
ÚTTèp KoiTOÍKuuv or KXppoúxujv the persons introduced by bid are to
be explained as the tenants who actually make the payment, as
distinct from the landlord to whom the landtax, whether paid by
himself or his tenant, was accredited“; was aber die Zahlungen
ÒTTèp òripocríujv betreffe, so seien etliche Quittungen besser unter
dem Gesichtspunkte zu verstehen, „that the tax-collector is the
person to whom the payments are credited“. Später * neigen Grenfell
und Hunt zu der Ansicht, „to interpret the payments òrnuoffíuuv
throughout sitologus-receipts in the more natural sense of 'for bq-
póma’“. Diese Ausführungen von Grenfell und Hunt sind nicht
ganz zutreffend.
Die iandbauende Bevölkerung zerfällt in folgende Gruppen:
1. Eigenbauern und Privatpächter, beide bewirtschaften
Privatacker; 2. Kleruchen; 3. Katöken; 4. Staatsbauern
(ßacnXiKoi oder bripócnoi teujpToi). Diesen vier Gruppen entsprechen
im Etat die nämlichen Einnahmetitel, d. h. es werden im Staats
haushalte die von diesen Gruppen herrührenden, für den Acker
zu zahlenden Abgaben in verschiedenen Einnahmekonten für eben-
soviele verschiedenen Einnahmetitel in Einnahme gestellt. Wir
haben also folgende Einnahmetitel zu unterscheiden:
1. Einnahmetitel 'ibioKTprou TPÇ* oder 'íbiujxiKfjç TPÇ*,
2. Einnahmetitel *KXripoúxmv*,
3. Einnahmetitel 'KaxoÍKUJv*,
4. Einnahmetitel 'bppoolmv Tcmpfújv* oder 'bripocn'ujv*.
Die Kleruchen^ der frühen Ptolemäerzeit sind Soldaten
bauern, sie haben ihren KXfjpoç als Lehen vom Könige empfangen.
‘ Ostraka I S. 380; Archiv I S. 144.
* Diese Abgabe besteht in Lehenzins oder (bei den Staatsbauern) in
Pachtzins an den Staat. Auf diesen Pachtzins verweist Wilcken schon im
Archiv I S. 144 ; vgl. dazu Otto, Priester und Tempel II S. 103.
« P. Fay. S. 209 ff.
" P. Teb. II S. 202.
® Über die Kleruchenfrage im allgemeinen siehe Otto, Priester und
Tempel II S. 94 ff., mit der dort angeführten weiteren Literatur.