Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 85 
b) Unmittelbarkeit der Gerichtstätigkeit. 
8 30. Das Gericht soll die Erklärungen der Parteien oder Dritter nicht durch 
Mittelglieder erlangen, sondern ohne weiteres von den Personen, welche ihm die Be— 
lehrungen zu geben haben. Daher sollen die Parteien oder ihre Anwälte, was sie zu 
sagen haben, ihm ohne weiteres und mündlich sagen; ebenso hat das Gericht die 
Zeugen, Sachverständige und andere Beweise unmittelbar zu hören, es soll mit den 
Personen, welche ihm die nötige Auskunft geben, selbst sprechen und namentlich in der 
Lage sein, ihnen die nötigen Fragen vorzulegen und sich die erforderliche Aufklärung 
zu verschaffen. 
Dieses große Prinzip der Unmittelbarkeit rechtfertigt sich von selbst: jeder weiß, 
daß eine Vermittlung nur Trübung brächte. Leider kann es nicht durchgehend 
— insbesondere die Zeugen nicht vor Gericht ge— 
bracht werden können: in diesem Falle muß man sich mit der Aushilfe begnügen, daß 
die Zeugen von einem beauftragten Richter vernommen werden und die Anwälte darüber 
dem Gerichte Vortrag erstatten (88 355, 375, 285 8. P. O.). Heutzutage ist es sogar bei 
Mehrheitsgerichten die Regel, daß die Zeugen nicht unmittelbar vernommen werden, 
fondern durch die Vermittlung eines solchen beauftragten Richters. Das Verfahren hat 
sich gegen den Sinn der P.O. eingebürgert; es fehlte an genügender Gegenwirkung, da 
hier dar g888 8.P. D. die Beschwerde ausschließt. Das hängt aber mit anderen Un— 
vollkommenheiten des Vrozesses zusammen, von denen bereits oben (S. 80) gesprochen 
worden ist. 
Wie die Unmittelbarkeit den Menschen gegenüber gilt, so gilt sie auch gegenüber 
den leblofen Sachen: der entscheidende Richter soll eine Augenscheinsfache selbst sehen; 
doch gibt es auch hier Ausnahmen: der Augenschein wird vielfäch durch einen beauf— 
tragten Richter aufgenommen, worauf die Anwälte über das Ergebnis zu berichten 
haben (88 372, 283 8. P. O.). 
Zweikes Buch. 
Partei- und Unkersuchungsverfahren. 
J. Varteiverfahren als Kampfesverfahren. 
a. BVarfeien und ihre Gehilfen. 
g 81. Der Parteiprozeß kennt zwei miteinander im Kamyfe befindliche Parteien, 
den Augreifenben und den Angegriffenen, den Kläger und den Beklagten. Der Prozeß 
ist ein zeistiger Zwei kampf. Mehr Parteien kann es nicht geben, und wenn der Schein 
einer groͤßeren Mehrheit entsteht, so ist dies nur deshalb, weil in der Tat mehrere Prozesse 
verbunden sind: so bei der sogenanten aktiven und passiven Streitgenossenschaft: hier 
sind es mehrere Prozesse, die außerlich in Verbindung gebracht sind; so z. B. A und B 
llagen gegen F; hier sind zwei Prozesse (4 gegen X und Bigegen X). die man aus 
praktischen Gründen äußerlich zusammenfügt. 
Oder auch, es sind nur scheinbar mehrere Parteien vorhanden, in der Tat aber ist 
auf der einen Seite eine Partei und neben ihr eine andere ihr helfende Verson 
(Intervenient, streitgenössischer Intervenient). 
Die Stellung als Kläger und Beklagter ist eine innerlich verschiedene: die un— 
günstigste Folge des VProzesses kann für den Kläger nur die sein, daß er abgewiesen
	        
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