Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
wird, eine Verurteilung des Klägers als Kläger ist nicht möglich; — von den Kosten 
ist hier abzusehen, denn der Kostenersatz ist nicht ein durch die Verhältnisse vor dem 
Prozeß bedingter, sondern eine Folge der in dem Prozesse sich entwickelnden finanziellen 
Verhältnisse. 
Im gemeinen Recht glaubte man allerdings an sogenannte judieia duplicia, wo der 
Kläger zu gleicher Zeit der Beklagte sei und verurteilt werden könne. In der Tat 
liegen hier zwei Prozesse vor, ein Klage- und ein Widerklageprozeß. Wenn der Kläger 
den Besitz behauptet und beansprucht, so kann auch der Beklagte den Besitz behaupten 
und beanspruchen; tut er dies, so erhebt er neben der Klage eine Widerklage, und dann 
wird über Klage und Widerklage zugleich entschieden. Wenn dann der Kläger verurteilt 
wird, so wird er nicht in seiner Eigenschaft als Kläger verurteilt, sondern in seiner 
Eigenschaft als Widerbeklagter, also in einem zweiten Prozeß, der mit dem ersten nur 
formell zusammenhängt. Die Annahme der judieia duplieia beruhte auf einer nicht weit 
zenug gelangten juristischen Abstraktion. 
F32. Was im Kampfe begriffen ist, sind Rechte, Rechtslagen und Ansprüche. 
Meist ist es so, daß der Anspruchsberechtigte kämpfend auftritt. Dies ist auch dann der 
Fall, wenn der Anspruch ein Anspruch zu Gunsten Dritter ist, wie im Fall der testa— 
mentarischen Auflage!. 
Mitunter aber ist ein fremder Anspruch dem schützenden Kampfe eines Dritten preis- 
gegeben. Dies ist allerdings eine Ausnahme; denn selbst wenn die Person ihre Interessen 
nicht selbst decken kann, wird dadurch geholfen, daß eine andere Person diese Person 
deckt, und erst mittelbar ihre Interessen. Die andere Person handelt durch ein Handeln 
in den Kreis dieser Person hinein: damit trifft sie dann dieses fremde Interesse, allein fie 
trifft es, weil sie den ganzen Rechtskreis der Person berührt, weil sie, wie man sagt, in 
fremdem Namen und daher als Stellvertreterin handelt. Davon ist unser Fall ver— 
schieden, wenn jemand im eigenen Rechtskreise bleibt und doch das fremde Interesse durch 
prozessualen Kampf beherrscht. Das ist eine Ausnahme, beruhend auf der Besonderheit 
der Rechtsstellung. Man spricht hier von Prozeßstandschaft. Eine solche hat der 
Ehemann beim gesetzlichen Gütersystem bezüglich des eingebrachten Gutes der Frau 
(F 1880 B. G. B.), eine solche hat der fruͤhere Gläubiger, der während des Prozesses 
die Forderung abgetreten hat; eine solche hat der Kapitän, wenn nach 88 696, 761 6. G. B. 
gegen ihn (statt gegen den Reeder) Klage erhoben wird?. Ein besonders wichtiger Fall 
legt dann vor, wenn ein nicht rechtsfähiger Verein verklagt wird: er hat bloß prozessuale 
Rechtsexistenz, keine zivilrechtliche, er ist eine juristische Person mit bloß prozessualer 
Rechtsfaͤhigkeit; er handelt prozessualisch im eigenen Namen, die zivilistischen Rechtsfolgen 
des Prozesses aber treten in dem Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder ein, denn die 
juristische Person selbst hat kein Vermögen (als bloß prozessuale Person), das Vermögen 
zehört den Vereinsgenossen, und diese werden von der Entscheidung betroffen. 
8g 33. Von der Prozeßstandschaft muß man ausgehen, um die Intervention zu ver⸗ 
stehen: Intervenient ist, wer einer Partei in seinem Interesse zu Hilfe kommt. Hilft er 
etwa nur durch Rat, Warnung u. s. w., so tritt er zivilprozessualisch nicht hervor. 
Wirkt er aber im Prozesse durch Rechtshandlungen mit, so wirkt er in Bezug auf 
einen fremden Anspruch; doch unterscheidet er sich vom Prozeßstandschafter dadurch, daß 
er nicht den Prozeß übernimmt, sondern in einem Prozeß, der für einen Dritten geführt 
wird, Prozeßhandlungen vornimmt: die Entscheidung erfolgt für oder gegen die Prozeß— 
partei und die Prozeßkosten treffen in der Hauptsache sie, nicht den Intervenienten (vor— 
behaltlich der Bestimmung des 8 101 8. P. O.). 
Solcher Interventionen kennt unsere 8.P. O. zwei Arten, nämlich die einfache und 
Archiv für bürgerliches Recht, XXI S. 259f. 
WMesammelte Beiträge S. 570.
	        
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