10. J. Kohler, Zivilprozeß- und Konkursrecht. 87
die streitgenössische Intervention; ein Unterschied, den schon frühere Rechte erkannt, der
aber erst in neuerer Zeit in voller Klarheit ausgeführt worden ist.
Der streitgenössische Intervenient wird nicht Partei, aber er ist der Partei gegen—
über selbständig, insofern er auch solche Rechtshandlungen vollziehen kann, die mit der
Prozeßtätigkeit der Partei im Widerspruch stehen. Allerdings kann er nur beihelfende
Tätigkeit vollziehen: er kann nicht etwa die Klage zurücknehmen oder eine Widerklage
erheben!, aber er kann Tätigkeiten vollziehen, die denen der Partei widerstreiten, er
wirkt nicht nur „supplendi“, sondern auch „corrigendi causa“; er kann insbesondere,
wenn die Partei den Anspruch anerkennt, ihn bestreiten, er kann, wenn die Partei auf
ein Rechtsmittel verzichtet, es doch einlegen, er kann, was die Partei zugesteht, verneinen.
Von beiden Tätigkeiten gilt dann diejenige, welche der Parteirolle die günstigste ist.
Eine solche streitgenössische Intervention tritt dann ein, wenn der Intervenient
ähnlich wie eine Partei, am Rechtsstreit beteiligt ist; wenn also das Unterliegen der
Partet auch ihn in seinem Verhältnis zum Gegner berührt, wie es der Fall ist, wenn
gefezliche und Testamentserben miteinander streiten und der Vermächtnisnehmer inter—
vbeniert?, und vor allem im Fall des 8 327 8. P.O.
Der einfache Intervenient hat zwar auch das Recht, Parteihandlungen vorzunehmen,
oer darf aber nur ergänzend, nicht berichtigend wirken: er darf bringen, was die Partei
nicht gebracht hat, er darf aber nicht mit der Partei in Widerspruch treten. Diese ein—
fache Intervention ist in Rückgriffsverhältnissen gegeben, wo also der Intervenient zum
Prozesgegner in keiner Beziehung steht, sondern bloß zu der Partei, der er beitritt.
Dieses Juteresse kann ein zivilistisches sein, wenn nämlich ein Rückgriffsanspruch zivilistisch
erst gegeben wird, falls die Partei im Prozeß unterliegt: so war es im römischen Recht,
wenn es sich um Eviktion handelte, denn ein Rückgriff war nicht schon statthaft, wenn der
Käufer nicht Eigentümer geworden war, sondern nur wenn er als Nichteigentümer im Wege
des Prozefses verdraugt wurde; der Prozeß hatte daher nicht etwa bloß das prozefsuale
Ergebnis für den Rücgriff festzustellen, ob der Rückgriffsfall (Nichteigenkum des Kaufers)
gegeben fei, er war vielmehr zivilistische Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs. Dieses
Interesse kann aber auch möglicherweise ein nur prozessualisches sein, indem der Rückgriffs—
anspruch auch ohne das Unterliegen im Prozeß, auf Grund lediglich zivilistischer Voraus—
setzungen, befteht, so daß es sich im Prozeß nur darum handelt, diese zivilistischen Voraus—
sehungen festzulegen. Das Interesse des Intervenienten ist hier nicht, zu verhüten, daß
der Ruckgriffafall' eintritt, fondern zu verhüten, —
Gründen abgeleitete) Rückgriffsanspruch als vorhanden festgelegt wird. So ist es z. B.
bei uns noh BiG B.. menn ein, Käufer von ein em „Vindikanten angegriffen wird:
der Rückgriffsanfpruch ist nach B.G. B. schon gegeben im Falle des Kaufs einer fremden
Sache, wenigstens hat der Käufer hier die Rechte des d8 326, 438, 440 B. G. B., und
die Jutervenon hat nur die Bedeutung, es zu verhüten, daß das Gericht zu Unrecht
dieses Rückgriffsverhältnis als gegeben annimmt. J
Es hat sich nun folgender Grundsatz entwichelt der Intervenient kann in den
Prozeß einwirken und dadurch zu einem günstigen Erfolge verhelfen; jedenfalls aber, ob
der Erfolg günstig oder ungünstig ist, wird die Rechtswirksamkeit des Urteils auf ihn
erstreckt, dei der streitgenösfischen Intervention unmittelbar, bei der einfachen Inter—
vention insofern, als das Urteil eine Präjudizialfrage des Rückgriffsprozesses erledigt,
die Frage nämlich, ob die eine Voraussetzung des Rückgriffsanspruchs gegeben ist. Der Ge
danke ist der: wer am Prozeß teilgenommen hat, darf den Prozeß nicht von sich ablehnen.
Dieser Gedanke ist von großer sozialer Bedeutung, denn er bewirkt, daß zusammen—
hängende Verhältnisse zusammenhängend bleiben und nicht beaüglich des einen so, bezüalich
des anderen anders entschieden werden,
Und darauf bauend, hat man folgendes gestaltet: man hat der Partei das Recht
gegeben, denjenigen. welchen sie in diese Lage zu versetzen wünscht. auch gegen seinen
Eine zivilistische Tätigkeit, wie Anfechtung, Aufrechnung, kann er nur v
zu dieser Tatigkeit als zivilistischer Tätigkeit befugt ist; über inreden ist wäter —R pen er
eeie ntrelenden Verhältnifse s. unten S. 147. au handeln.