Full text: Tote und lebendige Wissenschaft

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keine — organartige — Selbständigkeit zu!). Dagegen beweist 
die mögliche Verselbständigung der Volkswirtschaft: daß sie 
alle Sachgebiete der Wirtschaft ausgliedert. Die verhältnis 
mäßige Fülle und Geschlossenheit der Volkswirtschaft hat ihren 
wichtigsten Grund in einem reichen und durchgreifen 
den Kapital höherer Ordnung *). Die Welt 
wirtschaft ist also eine Ganzheit mit armem, die Volkswirtschaft 
eine Ganzheit mit reichem Eigenleben; aber die Weltwirtschaft 
bestimmt als die höhere dennoch die Gliederung der Volks 
wirtschaft — soweit sie sie nämlich wirklich überhöht (in sicb 
befaßt), d. h. auf allen jenen Gebieten, die jeweils in das 
weltwirtscbaftliche Sachgebiet fallen. Nur in diesem Sinne 
und Maße ist die Volkswirtschaft trotz ihrer weit größeren Fülle 
und trotz ihrer potentiellen Selbständigkeit, die der Weltwirt 
schaft nie zukommt, ein Organ der Weltwirtschaft! (Die 
verschiedenen Volkswirtschaften sind wesensgemäß auch in ver 
schiedener Weise Organe: die überseeischen vornehmlich welt 
wirtschaftliche Robstofferzeuger, die europäischen vornehmlich 
Fabrikaterzeuger sowie Handels- und Schiffahrtsländer.) 
Ist nun die Weltwirtschaft eine echte Ganzheit, so muß sie 
auch, soweit eben ihr Sachgebiet reicht, eine Gemeinsamkeits 
reife (Kapital höherer Ordnung) und Marktreife — (diese 
beiden Teilganzen wollen wir im nachfolgenden allein als 
Beispiele behandeln) — auf arteigene Weise, d. h. auf eine 
Weise, die nur ihrer Stufe allein zukommt, ausgliedern. In 
der Tat sehen wir ein arteigenes Kapital höherer Ordnung, wel 
ches den weltwirtschaftlichen Vorgängen seine Gemeinsamkeits 
reise verleiht. Wir brauchen nur auf die zwischen den Volks 
wirtschaften geltenden Handelsverträge, Eisenbahn-, Schiff- 
fahrts-, Steuerverträge, auf die Vereinbarungen über Maße 
und Gewichte, über Arbeiterschutz, Rechtsschutz und Rechts 
wesen, Gesundheitswesen, auf die eigenen Marktordnungen 
') S. Fundament, S. 104 ff., 161 ff. 
£• Spann, Tote und lebendige Wissenschaft. 2. Ausl. 
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