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b) Die Gebietswirtschaft.
Der Begriff der wesensgemäßen Ausgliederungsfülle führt
aber von der Volkswirtschaft notwendig noch weiter zur Ge
bietswirtschaft. Was von der Volkswirtschaft gilb gift sinnge
mäß auch von der Gebietswirtschaft (allgemein gesagt, von
allen Unterganzheiten, die sie ausgliedert). Da alle Wirt
schaftsbereiche, die sich innerhalb einer Volkswirtschaft befinden,
ihr eigenes lebendiges Glied sind, kann die volle Le
bendigkeit des Ganzen nur erreicht wer
den, wenn die volle Lebendigkeit der
Glieder gesichert wird. In der Volkswirtschaft darf
darum ebensowenig eine Überbildung einzelner Wirtschafts
gebiete und Wirtschaftskräfte stattfinden und wären sie auch
die „von der Natur bevorzugten"! Es darf z. B. nicht sein,
daß ein mageres Kohlen- und Erzlager im Süden deswegen
unausgebeutet bleibt, weil ein fetteres im Norden vorhanden
ist. Die Überkonzentration der Betriebe in dem bevorzugten
Gebiete, die Überbildung des Fracht- und Handelswesens;
die Überbildung des Finanzkapitals usf., von der wir in der
freien Weltwirtschaft oben sprachen, wäre ja damit auf eigenem
Gebiete ebenso wieder eingeleitet. Die Gegenseitig
keit derWirtschaftszweige muß nach Mög
lichkeit auch in den Unterstufen derVolks-
wirtschaft jeweils aufs reichste ausgebildet
werden. Ähnliche Grundsätze, wie sie der Weltwirtschaft
gegenüber Platz greifen, müssen auch vom Standpunkte der
Gebiete d5r Volkswirtschaft gegenüber Platz greifen; wenn
sie auch nicht der äußeren Form nach zu ähnlichen Maßnahmen
(Zölle, Verbote) führen dürfen. Wenn wir z. B. annehmen,
daß in einem künftigen Großdeutschland das rheinisch-west
fälische, das oberschlesische und das österreichisch-steirische
Eisen- und Kohlengebiet in einer Volkswirtschaft vereint wären,
so müßte die überragende Leistungsfähigkeit und Vormacht t