Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

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b)  Die  Gebietswirtschaft.
Der  Begriff  der  wesensgemäßen  Ausgliederungsfülle  führt
aber  von  der  Volkswirtschaft  notwendig  noch  weiter  zur  Gebietswirtschaft. ­
  Was  von  der  Volkswirtschaft  gilb  gift  sinngemäß ­
  auch  von  der  Gebietswirtschaft  (allgemein  gesagt,  von
allen  Unterganzheiten,  die  sie  ausgliedert).  Da  alle  Wirtschaftsbereiche, ­
  die  sich  innerhalb  einer  Volkswirtschaft  befinden,
ihr  eigenes  lebendiges  Glied  sind,  kann  die  volle  Lebendigkeit ­
  des  Ganzen  nur  erreicht  werden, ­
  wenn  die  volle  Lebendigkeit  der
Glieder  gesichert  wird.  In  der  Volkswirtschaft  darf
darum  ebensowenig  eine  Überbildung  einzelner  Wirtschaftsgebiete ­
  und  Wirtschaftskräfte  stattfinden  und  wären  sie  auch
die  „von  der  Natur  bevorzugten"!  Es  darf  z.  B.  nicht  sein,
daß  ein  mageres  Kohlen-  und  Erzlager  im  Süden  deswegen
unausgebeutet  bleibt,  weil  ein  fetteres  im  Norden  vorhanden
ist.  Die  Überkonzentration  der  Betriebe  in  dem  bevorzugten
Gebiete,  die  Überbildung  des  Fracht-  und  Handelswesens;
die  Überbildung  des  Finanzkapitals  usf.,  von  der  wir  in  der
freien  Weltwirtschaft  oben  sprachen,  wäre  ja  damit  auf  eigenem
Gebiete  ebenso  wieder  eingeleitet.  Die  Gegenseitigkeit ­
  derWirtschaftszweige  muß  nach  Möglichkeit ­
  auch  in  den  Unterstufen  derVolkswirtschaft
  jeweils  aufs  reichste  ausgebildet
werden.  Ähnliche  Grundsätze,  wie  sie  der  Weltwirtschaft
gegenüber  Platz  greifen,  müssen  auch  vom  Standpunkte  der
Gebiete  d5r  Volkswirtschaft  gegenüber  Platz  greifen;  wenn
sie  auch  nicht  der  äußeren  Form  nach  zu  ähnlichen  Maßnahmen
(Zölle,  Verbote)  führen  dürfen.  Wenn  wir  z.  B.  annehmen,
daß  in  einem  künftigen  Großdeutschland  das  rheinisch-westfälische, ­
  das  oberschlesische  und  das  österreichisch-steirische
Eisen-  und  Kohlengebiet  in  einer  Volkswirtschaft  vereint  wären,
so  müßte  die  überragende  Leistungsfähigkeit  und  Vormacht  t
            
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