Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

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her,  ohne  weiter  darauf  eingehen  zu  können  (vgl.  S.  10,
S.  124  seines  Werkes  u.  ö.).
Ein  das  ganze  Werk  in  allen  Untersuchungen  bestimmender
Gedanke  ist  die  bekannte  Unterscheidung  Mar  Webers  von  Politik
und  Theorie,  Wert  und  Wirklichkeit,  die  er  von  der  neukantischen
  Schule  übernahm  und  als  erster  in  die  Sozialwissenschaft ­
  einführte  (Kelsen  folgte  erst  später).  Der  theoretische
Begriff  betrifft  nach  ihm  das  Sein,  der  politische  Begriff,  die
politische  Lehre,  betrifft  das  Sollen,  den  Wert.  Die  Theorie  ist,
so  sagt  er,  vollkommen  „wertfrei",  der  Wert,  die  Politik  dagegen ­
  entspricht  der  Weltanschauung,  dem  Subjektiven,  dem
Wertenden.  Seit  der  Tagung  des  Vereins  für  Sozialpolitik
zu  Wien  1909  hat  Mar  Weber  diese  Unterscheidung  mit  der
ihm  eigenen  Wärme  wiederholt  vertreten.  Er,  der  so  oft  dem
entschiedensten  Positivismus  und  Empirismus  zuneigte,  ist
hier  ganz  in  den  Bahnen  des  Neukantianers  Cohen  gewandelt, ­
  welcher  Sein  und  Sollen  wie  zwei  Welten,  die
grundsätzlich  nie  zueinander  kommen  können,  trennte.  Ich  habe
an  anderer  Stelle*)  die  Fehler  des  Cohenischen,  Weberischen
und  Kelsenischen  Gedankenganges  ausführlich  nachgewiesen.
Indem  ich  darauf  verweise,  glaube  ich  mich  hier  mit  der  Behauptung ­
  begnügen  zu  dürfen,  daß  das  entscheidende  Wort
in  dieser  unheilvollen  Bewegung,  die  Mar  Weber  im  Verein
mit  andern  auslöste,  dieses  ist:  die  Verschiedenheit  in  den  Vollkommenheitsbegriffen ­
  oder  „Wertungen"  der  einzelnen  volkswirtschaftlichen ­
  Theorien  und  Schulen  —  man  denke  z.  B.  an
den  Gegensatz  von  Freihandel  und  Schutzzoll  —  hat  ihren  Grund
nicht  in  der  Verschiedenheit  der  politischen  und  subjektiven  Voraussetzungen ­
  ihrer  Vertreter,  sondern  in  der  Verschiedenheit  der
analytischen  Voraussetzungen  ihrer  Theorien.  Der  Wert
*)  Zeitschrift  für  öffentliches  Recht,  III.  Bd.,  Wien  1923,  ferner
meine  Gesellschaftslehre,  2A.,  1923,  S.  555  ff.  u.  ö.  und  meine  „Kategorienlehre", ­
  1924,  S.  326  ff.
            
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