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In offenen und Kommanditgesellschaften aber, deren
offene Gesellschafter Untertanen Rußland feindlicher
Mächte find, wird die Liquidation einem oder nicht weniger
als drei Kommanditisten überlassen, aus der Zahl derer,
die die größte Kapitalsumme in das Unternehmen ein
gebracht haben; jedoch ausschließlich nach Auswahl der
Kommandisten, welche nicht Untertanen der mit Ruß
land Krieg führenden Staaten sind.
8 3. Die Liquidation von Aktiengesellschaften wird
dem „verantwortlichen Geschäftsführer (Agenten)" über
tragen, falls derselbe russischer Untertan ist, und einem
oder nicht weniger als drei Aktionären, die russische,
verbündete oder neutrale Untertanen sind, aus Grund
einer gemeinsamen Vereinbarung dieser vom verant
wortlichen Geschäftsführer (Agenten) zusammenberusenen
Aktionäre.
8 4. Nicht später als 2 Wochen vom Tage der
Veröffentlichung dieser Vorschriften sind die in den vor
hergehenden (1 bis 3) Paragraphen erwähnten Personen
verpflichtet, schriftlich, per Post oder Telegraph den zu
ständigen Kommerzgerichten oder, wo solche nicht vor
handen, den Bezirksgerichten die Übernahme der Liqui
dation der Geschäfte der Unternehmen anzuzeigen unter
Beibringung von Beweismitteln über ihre Untertanen
schaft. Erwähnte Personen werden, falls sie den Be
stimmungen dieses Gesetzes entsprechen, vom Gericht
bestätigt.
8 5. Im Falle des Nichteintreffens der im vorher
gehenden Paragraphen (4) erwähnten Erklärung inner
halb der festgesetzten Zeit, ebenso im Falle einer Weige
rungserklärung oder der Unmöglichkeit aus irgend
welchen Gründen, die Unternehmen durch Vermittlung
der im selben Paragraphen erwähnten Personen zu
liquidieren, ernennt das zuständige Gericht für alle
Unternehmen seines Bezirkes, welche — laut dem
seitens der am Orte des Gerichtes befindlichen Rech
nungskammer (Kasjonnaja Palata) innerhalb zwei
Wochen vom Tage der Bekanntmachung dieser Vor
schriften veröffentlichten Verzeichnisse — der Schließung
unterliegen, einen oder nicht weniger als drei Liqui
datoren aus der Zahl der Gläubiger des Unternehmens
die nicht zu den feindlichen Untertanen gehören, und
im Falle des Fehlens solcher Gläubiger aus der Zahl
anderer Persönlichkeiten, die ihr Einverständnis damit
erklären, nach Wahl des Gerichtes.
Gleichermaßen ernennt das Gericht Liquidatoren
aus der Milte der obenerwähnten Gläubiger, wenn
sämtliche oder die Alleininhaber eines Unternehmens,
bzw. Teilhaber eines Handelshauses Untertanen der
mit Rußland Krieg führenden Mächte sind, oder, wenn
zu der gegebenen Zeit Aktionäre aus der Zahl der
russischen, verbündeten und neutralen Staaten nicht
vorhanden sind. Die in diesem Paragraphen erwähnten
Gläubiger sind verpflichtet, dem Gericht nicht später als
sieben Tage vom Tage der Veröffentlichung dieser Be
stimmungen Mitteilung zu machen, ob sie gewillt sind,
an der Liquidation teilzunehmen.
8 b. Die Bestimmungen des Gerichts betreffend
Bestätigung und Ernennung von Liquidatoren (§ 4
und 5) sind inappellabel.
8 7. Die Personen, die zu Liquidatoren ernannt
oder als solche bestätigt worden sind, werden vom
Gericht auf Kosten der Unternehmen allgemein bekannt
gegeben in den „Senats-Anzeigen" (Senatskija Obja-
wlenija), im „Boten für Finanzen, Industrie und
Handel" (Wjestnik Finanssow, Promyschleimosti i
Torgowli) und in einer der im Reiche meist verbreiteten
Tageszeitungen.
8 8. Die Höhe des Honorars der Liqui
datoren wird vom Finanzminister festgesetzt in Überein
kunft mit dem Justizminister und Minister für Handel
und Industrie unter Anwendung der Bestimmungen
des § 170, Abschnitt X der Kreditordnung (Gesetz
sammlung Bd. XI, Teil II, Ausg. 1903).
8 9. Die Aufsicht über die Liquidation der Unter
nehmen kann vom Finanzminister in Übereinkunft mit
dem Minister sür Handel und Industrie Regierungs
inspektoren übertragen werden. Rechte und Pflichten
dieser Inspektoren werden durch eine besondere In
struktion geregelt, die vom Finanzminister in Überein
kunft mit dem Minister für Handel und Industrie zu
bestätigen, bzw. abzuändern ist.
8 10. Die Liquidatoren setzen nach Eintritt in die
Verwaltung des Unternehmens und nach Wahl eines
Vorsitzenden aus ihrer Mitte, wenn ihre Zahl nicht
weniger als drei beträgt, den Sitz und die Geschäfts
zeit der Liquidationsverwaltung fest, wovon sie in der
im § 7 angezeigten Art und Weise öffentlich Kenntnis
geben und dem zuständigen Gericht Mitteilung machen.
Darauf übernehmen die Liquidatoren von den anwesen
den Inhabern des Unternehmens oder von den Beamten
das gesamte Archiv. Bargeld und Werte des Unter
nehmens; ebenso stellen sie die gesamten Aktiva und
Passiva fest unter Aufstellung eines Inventars über
alles übernommene, beendigen die laufenden Geschäfte,
kassieren die ausstehenden Beträge ein, treten in Ver
einbarungen und Vergleiche ein, verkaufen das Unter
nehmen im ganzen oder geteilt oder realisieren, falls
dies nicht möglich, die Aktiva. Sie sind dem Gericht
gegenüber dafür verantwortlich, daß sie in allen Punkten
die Interessen des Unternehmens wahrnehmen.
8 11. Die Liquidatoren haben das Klagerecht für
alle ausstehenden Forderungen mit der Einschränkung,
daß der Überschuß über den zur Befriedigung der
Gläubiger nötigen Betrag dem Inhaber des Unter
nehmens nicht ausgehändigt wird, sondern in den
Gewahrsam der zuständigen Gerichts- oder Verwal
tungsbehörde gelegt wird oder in den besonderen bei
der Reichsbank gebildeten Fonds, in den die den
Untertanen feindlicher Staaten zukommenden Beträge
eingezahlt werden.
8 12. Innerhalb sieben Tagen vom Beginn der
Liquidation gerechnet, rufen die Liquidatoren die Gläu
biger öffentlich in den in §7 angegebenen Preßorganen
auf und rufen außerdem durch besondere Benach