fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

10. Kapitel. Rechtsstreitigkeiten ans dem Arbeitsverhältnis. 231 
Mülheim a. Rh. Ihre Rechtsverhältnisse wurden geordnet durch Ver 
ordnung vom 7. August 1846. In den übrigen deutschen Gebieten 
waren nur wenige fachgerichtliche Organisationen vorhanden, wie z. B. 
das Berliner „Fabrikengericht“ (1815 als besondere Deputation des 
Stadtgerichts eröffnet) und die diesem nachgebildeten Fabrikengerichts 
deputationen einiger westfälischer Städte. War auch die Wirksamkeit 
der letztgenannten Einrichtungen bei weitem nicht von der Bedeutung, 
wie die der rheinischen „Königlichen Gewerbegerichte“, so sind sie 
doch von symptomatischer Bedeutung für das allmählich stärker hervor 
tretende Bedürfnis nach einer Fachgerichtsbarkeit für die Streitig 
keiten aus dem Arbeitsverhältnis. Seit der preußischen Gewerbeord 
nung von 1845 wurde in den preußischen Handwerkerkreisen als Er 
satz für die wesentlich eingeengte rechtsprechende Funktion der 
Innungen mit wachsendem Nachdruck die Einführung von Gewerbe 
gerichten nach rheinischem (bzw. französischem) Vorbild verlangt. Die 
Folge der Bewegung war das preußische Gesetz vom 2. Februar 1849, 
betreffend die Errichtung von Gewerbegerichten. Obwohl das Gesetz 
das rheinische Vorbild nachzuahmen suchte, war es doch ohne be 
sondere Wirkung, weil es eine hinreichend schnelle und billige Recht 
sprechung zu sichern und möglichst klare Verhältnisse in bezug auf 
Zuständigkeit, Verfahren usw. zu schaffen versäumte. Die auf Grund 
des Gesetzes in 11 Orten gebildeten Gerichte konnten sich nicht halten. 
In demselben Jahre 1849 hat auch Sachsen-Gotha an 3 Orten Organi 
sationen geschaffen, die der Aufgabe der Gewerbegerichte dienen 
sollten. Im Königreich Sachsen war die Angelegenheit schon 1846 
Gegenstand parlamentarischer Verhandlungen gewesen, sie hatten aber 
keine praktischen Folgen. Ebenso ging es 1857. Am 15. Oktober 
1861 erging dann ein Gesetz wegen Errichtung von Gewerbegerichten, 
blieb aber fast ohne Wirkung. Nur ein Gericht, in Meißen, wurde 
auf Grund dieses Gesetzes errichtet. 
Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund (später für das 
Deutsche Reich) von 1869 schlug einen anderen Weg ein, um die 
Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zur Entscheidung zu 
bringen. In erster Linie sollten die Gemeindebehörden zuständig sein, 
soweit nicht besondere; Behörden dafür bestanden, eine Voraussetzung, 
die außerhalb der Rheinprovinz nach dem Gesagten meist nicht erfüllt 
war. Erst nach der Entscheidung der Gemeindebehörde konnten die 
ordentlichen Gerichte angerufen werden. Durch Ortsstatut konnte die 
Entscheidung der betreffenden Streitigkeiten — anstatt den Gemeinde 
behörden — besonderen Schiedsgerichten übertragen werden. Als eine 
dritte Gruppe hat die Gesetzgebung seit 1881 die Innungschiedsge 
richte —- für die Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren 
Gehilfen — zu entwickeln gesucht. Die Tätigkeit dieser je zur Hälfte
	        
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