Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  233
der  französischen  conseils  de  prud’honnnes,  wenn  auch  in  manchen  einzelnen ­
  Dingen  Berührungen  stattfinden.
Mehr  entsprechen  dem  französischen  Vorbild  die  älteren,  auf  Grund
des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1869  errichteten  Gewerbegerichte  in  Österreich, ­
  die  aber  nur  in  wenigen  Orten  entstanden  und  keine  besondere
Bedeutung  erlangten.  Durch  Gesetz  vom  27.  November  1896  ist  eine
Umgestaltung  herbeigeführt,  durch  die  in  verschiedenen  Punkten  eine
Annäherung  an  die  deutschen  Grundsätze  bewirkt  ist.  Im  ganzen
ist  die  Zahl  der  Gewerbegerichte  in  Östereich  nicht  erheblich  geworden. ­
  Daneben  kommen  noch  schiedsrichterliche  Ausschüsse  für  die
Handwerksgenossenschaften  und  schiedsrichterliche  Kollegien  für  die
Gewerbetreibenden  außerhalb  der  Genossenschaften  in  Betracht.
In  der  Schweiz  haben  seit  Anfang  der  80  er  Jahre  einige  Kantone
Gewerbegerichte  eingeführt,  1882  Genf,  1885  Neuenburg,  1889  Basel-Stadt,
  1890  Bern,  1893  Luzern.  Andere  werden  vermutlich  folgen.
Maßgebend  ist  in  der  Hauptsache  das  Vorbild  der  französischen  Gesetzgebung. ­
  Im  einzelnen  zeigt  aber  die  Organisation  in  den  verschiedenen ­
  Kantonen  manche  Abweichungen.
Verhältnismäßig  spät  hat  Italien  sich  zur  Einrichtung  der  Gewerbegerichte ­
  entschlossen.  Erst  durch  Gesetz  vom  25.  Juni  1893  sind
für  die  Kollegien  der  Probi  viri  die  Rechtsgrundlagen  geschaffen
worden,  wobei  das  französische  und  deutsche  Vorbild  mitgewirkt  hat.
Besonderer  Erfolg  ist  nicht  erzielt  worden.
In  England  ist  durch  ein  Gesetz  von  1867  die  Errichtung  besonderer ­
  Fachgerichte  für  die  gewerblichen  Streitigkeiten  versucht
worden,  wobei  die  Initiative  den  Unternehmern  überlassen  war.  Der
letztere  Umstand  hinderte  den  Erfolg.  Gewerbegerichte  haben  sich  deshalb ­
  in  England  nicht  entwickelt.
Im  ganzen  hat  sich  Deutschland  in  bezug  auf  Zahl  und  Organisation ­
  der  Gewerbegerichte  eine  hervorragende  Stellung  erworben.
§  2.  Organisation  und  Aufgabe  der  gewerblichen  Fachgerichte.  Die
Errichtung  der  Gewerbegerichte,  der  Hauptform  der  hier  in  Betracht
kommenden  Organe,  ist  in  Deutschland  nach  dem  Gesetze  von  1890
der  Regel  nach  freiwillig  und  hängt  ab  von  der  Entschließung  der
Gemeinde  oder  der  verschiedenen,  zur  Errichtung  eines  gemeinsamen
Gewerbegerichts  vereinigten  Gemeinden  oder  des  weiteren  Kommunalverbandes. ­
  Die  Errichtung  erfolgt  nach  vorheriger  Anhörung  von
Arbeitgebern  und  Arbeitern  der  hauptsächlichsten  Gewerbszweige  und
Fabrikbetriebe  durch  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut,  das  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  zu  genehmigen  ist.  Nur  ergänzend
greift  ein  behördlicher  Zwang  ein.  Es  kann  nämlich  auf  Antrag
beteiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  die  Landeszentralbehörde  die
Errichtung  des  Gewerbegerichts  dann  anordnen,  wenn  ungeachtet
            
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