Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

10.  Kapitel.  Rechtsstreitig'keiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis.  229
beizutiihren.  An  sich  wäre  es  denkbar,  bei  den  ordentlichen  Gerichten
besondere  Vorkehrungen  zur  sachverständigen  schnellen  und  billigen
Erledigung  der  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  zu
treffen.  Aber  das  verursacht  leicht  Störungen  und  Verzögerungen
bei  der  Behandlung  der  sonstigen  kleinen  Rechtsstreitigkeiten.  Eine
ganze  Reihe  von  Kulturstaaten  hat  es  deshalb  sowohl  im  Interesse
der  Arbeiter  und  Arbeitgeber  als  auch  im  Interesse  der  sonstigen  an
das  Gericht  herantretenden  Kreise  und  weiterhin  anch  im  Interesse
der  ordentlichen  Gerichte  selbst  für  zweckmäßiger  erachtet,  die  Entscheidung ­
  über  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis  von  den
ordentlichen  Gerichten  abzulösen  und  besonderen,  mit  Fachmännern
besetzten,  schnell  und  billig  arbeitenden  Fachgerichten  zu  übertragen.
Damit  war  zugleich  die  Möglichkeit  gegeben,  einen  erheblichen  Teil
dieser  Streitigkeiten  ohne  eigentliche  gerichtliche  Entscheidung  in
einfacher  Weise  zum  Ausgleich  zu  bringen  durch  Organe,  die  sich
des  Vertrauens  der  Beteiligten  in  höherem  Maße  zu  erfreuen  imstande
sind,  als  die  den  besonderen  Verhältnissen  nicht  so  nahe  stehenden
ordentlichen  Gerichte.
Das  Bedürfnis  zu  einem  derartigen  Vorgehen  hat  sich  im  Laufe
des  19.  Jahrhunderts  entwickelt  im  Zusammenhang  mit  der  wachsenden
Ausdehnung  der  rechtlich  freien  Lohnarbeiterklasse  unter  der  Herrschaft ­
  des  freien  Arbeitsvertrages.  Freilich  ist  der  Gedanke  einer
besonderen  Fachgerichtsbarkeit  für  die  Streitigkeiten  aus  dem  gewerblichen ­
  Arbeitsverhältnis  an  und  für  sich  nicht  neu.  In  der  Zeit  des
ZunftAvesens  hat  es  an  einer  solchen  Rechtsprechung  durchaus  nicht
gefehlt.  Aber  die  Einrichtungen  jener  Zeit  haben  sich  nicht  erhalten
können;  die  gewerbliche  Entwicklung  des  19.  Jahrhunderts  entbehrte
deshalb  zunächst  einer  fachgericlitliclien  Erledigung  der  dem  Arbeitsverhältnis ­
  entspringenden  Streitigkeiten  und  mußte  sich  dafür  Formen
suchen,  die  mit  den  neuen  Verhältnissen  in  Einklang  zu  bringen  waren.
Die  Entstehung  derartiger  Organe  —  „Gewerbegericht'“,  „conseil
de  prud’hommes“,  „collegio  dei  probi  viri“  —  führt  auf  das  Jahr  1806
zurück.  Am  18.  März  1806  wurde  in  Lyon  der  erste  conseil  de  prud’hommes
errichtet  zu  dem  Zwecke,  die  zwischen  den  Fabrikanten  und  ihren
Arbeitern  entstehenden  kleinen  Streitigkeiten  in  Güte  zu  schlichten  oder
durch  Richterspruch  zu  entscheiden.  Bald  Avurden  in  Frankreich  auch
an  anderen  Orten  derartige  Organe  geschaffen.  1846  hatten  bereits
68  und  1886  bereits  136  Städte  Gewerbegerichte.  Die  rechtlichen
Grundlagen  sind  durch  eine  große  Reihe  von  Verordnungen  und  Gesetzen ­
  festgelegt,  die  im  Laufe  des  19.  Jahrhunderts  ergingen.  Sie  im
einzelnen  zu  verfolgen,  Avürde  hier  zu  weit  führen.  Erwähnt  sei  nur
folgendes.  Das  Dekret  vom  27.  Mai  1848  regelte  das  Wahlrecht  der
eigentlichen  Arbeiter  im  einzelnen,  und  das  Gesetz  vom  6.  Juni  1848
            
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