Full text : Tote und lebendige Wissenschaft

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bandes  oder  Standes  im  weitesten  Sinne  ist:  die  gliedhafte  Zusammenfassung ­
  von  verhältnismäßig  Gleichen;  sowie  die  daraus
folgende  verhältnismäßige  „Gleichheit  unter  Gleichen".  Wesentlich ­
  ist  aber  dabei  (um  dies  abermals  hervorzuheben),  daß  die
körperschaftlichen  Verbände  sowohl  abgestufte,  wie  andererseits
innerhalb  gewisser  beweglicher  Grenzen  doch  festgelegte  Beziehungen ­
  zueiander  haben,  wodurch  diese  Wirtschaftsform  erst
ihren  mehr  hierarchischen,  d.  i.  eben  im  weitesten  Sinne  des
Wortes  ständischen,  Charakter  gewinnt.
Ständisch  gebunden,  so  können  wir  zusammenfassend  sagen,
ist  im  weiteren  Sinne  des  Wortes  jede  Wirtschaft,  die  in  verhältnismäßig ­
  gleichartige,  zunftähnliche  oder  in  anderer  Weise
verbandlich  gestaltete  Wirtschaftskreise  gegliedert  ist,  in  der
die  Unterganzen  im  Innern  enger  gebunden  und  abgestuft,
nach  oben  hin  aber  loser  gebunden  sind.  So  sind  die  Zünfte
vor  allem  im  Innern  gebunden  durch  Zahl  der  Meister,  Gesellen, ­
  Vorschriften  über  Güte  und  Preis  der  Ware  oder  Beeinflussung ­
  der  Technik.  Sie  sind  aber  nicht  in  jeder  Einzelheit ­
  gebunden  (also  in  keinem  Punkte  feste  „Planwirtschaft"),
sondern  haben  überall  für  Fleiß  und  Lohn,  namentlich  aber  in
Bezug  auf  die  Güte  ihrer  Erzeugnisse  einen  freien  Spielraum.
Die  Bindung  nach  außen  hin  ist  noch  beweglicher,  indem  jede
einzelne  Zunft  in  der  Gesamtheit  aller  Zünfte,  bzw.  im  Ganzen
der  Stadtwirtschaft,  auf  eine  verhältnismäßig  freie  Auseinandersetzung ­
  mit  den  anderen  Zünften  und  stadtwirtschaftlichen  Gewalten ­
  angewiesen  ist.  Das  Gesamtganze  der  „Stadtwirtschaft"
ist  dann  wieder  durch  die  noch  beweglicheren  Verbindungen
in  gebietsmäßige  und  weltmarktmäßige  Überganzheiten  eingefügt, ­
  wie  sie  durch  Messen,  Märkte,  Fernhandel,  gemeinsame
oder  freie  Rohstoffeinfuhr,  Zölle,  Stapelrechte  usw.  vermittelt
wurden.
Wie  die  zunftartigen,  so  sind  auch  die  „hauswirtschaftlichen",
d.  h.  gutswirtschaftlichen,  grundherrlichen  Gebilde  der  Wirt-
            
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