fullscreen : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

53

stand  arbeitsstatistischer  Erhebungen  gebildet  haben,  auf  Veranlassung
des  Ministers,  in  dessen  Wirkungskreis  jene  Verhältnisse  gehören,  zu
begutachten“.  Damit  ist  der  statistischen  Aufgabe  auch  hier  tatsächich
  eine  weitere,  gutachtliche  Funktion  hinzugefügt.  Das  Amt  soll
nicht  nur  Tatsachen  feststellen,  sondern  auf  Verlangen  auch  ein  Urteil
über  das  Festgestellte  abgeben.  Nur  wird  diese  gutachtliche  Aufgabe
nicht  vom  arbeitsstatistischen  Amt  als  solchem,  sondern  von  dem  ihm
beigegebenen  Arbeitsbeirate  wahrgenommen.
Der  deutsche  „Beirat  für  Arbeiterstatistik“  hat  nach  §  6  der
Bestimmungen  vom  30.  April  1902  das  Recht,  „einzelne  seiner  Obliegenheiten ­
  und  Befugnisse  einem  aus  seiner  Mitte  gewählten  Ausschüsse“ ­
  zu  übertragen  und  weiter  „ständige  Ausschüsse  für  gewisse
Gruppen  von  Angelegenheiten  einzusetzen“.  Einem  Ausschuß  darf  aber
nicht  übertragen  werden  die  endgültige  Feststellung  des  Planes  für  die
Durchführung  der  anzustellenden  Erhebungen  und  die  Begutachtung
solcher  Erhebungen.  Die  allgemeine  Aufgabe  des  Beirates  ist  die  Unterstützung ­
  des  statistischen  Amtes  „bei  Erfüllung  der  ihm  auf  dem  Gebiete
der  Arbeiterstatistik  zugewiesenen  Aufgaben“.  Insbesondere  hat  er
1.  auf  Anordnung  des  Bundesrates  oder  des  Reichskanzlers  (Reichsamtes ­
  des  Innern)  die  Vornahme  arbeiterstatistischer  Erhebungen,  ihre
Durchführung  und  Verarbeitung  sowie  ihre  Ergebnisse  zu  begutachten, ­

2.  in  Fällen,  in  denen  es  zur  Ergänzung  des  statistischen  Materials
erforderlich  erscheint,  Auskunftspersonen  zu  vernehmen,
3.  dem  Reichskanzler  (Reichsamt  des  Innern)  Vorschläge  für  die
Vornahme  oder  Durchführung  arbeiterstatistischer  Erhebungen  zu  unterbreiten. ­

Der  Nachdruck  liegt  hiernach  auf  dem  Gebiete  der  Statistik  als
solchem.  Wenn  aber  der  Beirat  die  Ergebnisse  arbeiterstatistischer
Erhebungen  zu  begutachten  hat,  so  geht  das  über  den  Umkreis  statistischer ­
  Aufgaben  hinaus.  Die  Abteilung  für  Arbeiterstatistik  selbst  hat
außer  ihren  rein  statistischen  Aufgaben  auch  noch  die  Obliegenheit  der
„Erstattung  von  Gutachten“.
Diese  Verbindung  rein  statistischer  und  gutachtlicher  Funktionen
ist  zwar  nicht  unbedingt  geboten  —  es  gibt  auch  Länder,  in  denen
eine  solche  Verbindung  nicht  besteht  —,  aber  sie  liegt  ungemein  nahe.
Die  Zentralstellen,  durch  deren  Hand  alles  erreichbare  sozialstatistische
Material  des  Inlandes  und  zum  großen  Teil  auch  des  Auslandes  geht,
und  die  durch  ihre  besonderen  Erhebungen  vorhandene  Mißstände
fest-  und  klarstellen,  sind  auch  in  besonderem  Maße  befähigt,  die  Ursachen ­
  der  Mißstände  zu  ergründen  und  zu  erkennen,  und  wer  diese
Ursachen  kennt,  kann  am  ehesten  auch  die  geeigneten  Wege  zur  Abhilfe ­
  ausfindig  machen.  Es  ist  natürlich,  daß  der  Versuch  gemacht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.