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ZWEITER TEIL
Wartetage
Das Krankengeld wird vom vierten Tag nach dem Eintritt der Erwerbs-
unfähigkeit gewährt. Als erster Tag der Erwerbsunfähigkeit gilt der Tag,
an dem der Versicherte an der Aufnahme einer Arbeit tatsächlich ver.
hindert war (Abschnitt 10, 1 d und Handbuch für die anerkannten Kassen,
1925, $ 302).
Aufenthaltsbedingungen
Im allgemeinen hat der Versicherte keinen. Anspruch auf Zahlung des
Krankengeldes oder der Invalidenrente, wenn er sich ausserhalb Gross-
britanniens und Nordirlands aufhält, es sei denn, dass es sich um einen
nur vorübergehenden Aufenthalt im Irischen Freistaat handelt oder der
Versicherte von der Kasse ermächtigt ist, sich im Ausland aufzuhalten
(Abschnitt 16). Das Gesetz gibt die Ermächtigung, ein Abkommen auf
Gegenseitigkeit mit dem Irischen Freistaat zu treffen. Ein solches Abkommen
ist tatsächlich getroffen worden (Abschnitt 20).
Schutzfrist
Alle Versicherungspflichtigen und freiwillig Versicherten haben während
eines Jahres — die ordnungsmässig gemeldeten Krankheitsperioden werden
dabei nicht eingerechnet —, das auf ihr Ausscheiden aus einer versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung oder auf die Entrichtung des letzten freiwilligen
Beitrags folgt, Anspruch auf alle Versicherungsleistungen, sofern sie
innerhalb dieses Zeitraums arbeitsunfähig werden, und zwar ohne dass sie
Beiträge zu entrichten haben. Nach Ablauf dieses Jahres erlischt die
Versicherung; der Wiedereintritt in die Versicherung kann sich dann
aur gemäss den allgemeinen Vorschriften vollziehen (Abschnitt 3).
Besondere Vorschriften zugunsten der Erwerbslosen finden sich in dem
Gesetz über die Verlängerung der Versicherung von 1921, Erbringen diese
Personen den Nachweis, dass sie tatsächlich erwerbslos geworden sind, so
gelten sie als den Personen gleichgestellt, die 26 Beiträge im Jahr entrichtet
haben; infolgedessen erwerben sie den Anspruch auf die Mindestsätze der
Geld- und Sachleistungen. Ausserdem können diese Personen die vollen
Sätze der Geldleistungen gegen Zahlung des für die rückständigen Beiträge
vorgesehenen Strafbetrags erhalten.
Der “deposit contributor” hat Anspruch auf Krankengeld und Inva-
lidenrente. Da aber nach Erschöpfung seines Guthabens eine Unterstützung
nicht gezahlt wird, geniesst er im Fall dauernder Invalidität keinen wirk-
samen Schutz. Die Angehörigen der Armee, Marine und Luftstreitkräfte
haben keinen Anspruch auf Krankengeld und Invalidenrente.
Personen, die ihr 70. Lebensjahr überschritten haben, haben weder
Anspruch auf Krankengeld noch auf Invalidenrente (Abschnitt 13, 8).
Vom 2. Januar 1928 ab wird diese Altersgrenze auf 65 Jahre herabgesetzt
(Witwen-, Waisen-, und Altersrentengesetz von 1925. 4. Anhang, Nr. 1II1).
[TALIEN (neue Provinzen)
GESETZ VOM 29. NOVEMBER 1925, NR. 2146
Wartetage
Die Krankenunterstützung wird vom 5. Tag nach der Krankmeldung
zewährt (Art, 9 der Verordnung vom 29. November 1925}.
JAPAN
GESETZ VOM 22, Arrın 1922
Mindestdauer der Mitgliedschaft ;
Der Anspruch auf die Leistungen scheint von einer Mindestdauer der
Mitgliedschaft und: von einer Mindestzahl von Beiträgen unabhängig.