Full text: Leitfaden durch die Sozialpolitik

Die Unfalverfiderung. 
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b) Witwerrente, faNs der Witwer invalide und bedürftig ift 
und die Ehefrau die Haupternährerin der Familie war, 
c) Waifenrente für ehelide Kinder unter 15 Jahren oder 
elternlofe bedürftige Enkel, wenn ihr Ernährer — fei es Dater, 
Mutter oder der Großelternteil, der für ihren Unterhalt geforgt 
hat — geftorben ift. 
Die einmaligen Leiftungen bejtehen im Witwengeld 
und in der WMaifenausfjteuer. 
a) Das Witwengeld wird nur an folde invalide Srauen ge 
zahlt, die auf Grund eigener Derfidherung einen Anfpruch auf eine 
Invalidenrente aus eigenem Recht haben, und die, da in der ge» 
jamten Derjiderungsgefebgebung das Beziehen von zwei Renten 
nebeneinander ausge[dhloffen ift, aus diejem Grunde beim Tode 
ihres Ehemannes eine Witwenrente nicht erhalten dürfen. Soldzen 
Srauen wird zur Entfhädigung für die Witwenrente beim Tode 
des Ehemannes ein einmaliges Witwengeld in der Höhe eines 
Jahresbetrages der Witwenrente, die fie erhalten haben würde, 
wenn fie nicht felbjt verfidhgert gewejen märe, bezahlt. 
b) Die Maifenausfteuer wird in folgen Sällen gezahlt, 
wenn Dater und Mutter beide verfidhert waren, und zwar im 
adıtfadhen Betrag der Waifjenrente, Sie wird fällig mit Dollendung 
des 15. Lebensjahres, wenn die Waifenrente aufhört. 
Die Berechnungen der einzelnen Renten find zu kompliziert, um 
jie hier zu behandeln. 
Dur) Derordnungen vom 1. Januar und 2. Sebruar 1923 find 
die Reidszufhüffe zu den Invaliden- und Altersrenten fo zu be: 
meffen, daß das Gefamtjahreseinkommen den Betrag von 
120000 .% erreicht, bei Witwen: oder Witwerrenten den Betrag 
von 108000.%, bei Waifenrenten . den Betrag von 60000... 
Wenn der Rentenempfänger Kinder unter 15 Jahren hat, die 
nicht Rentenbezieher find, erhöht fi die für das Gefamtjahres- 
einkommen anzuredjnende Grenze um 15000.% für jedes Kind. 
Bei Berednung des Gefjamtjahreseinkommens bleibt das Arbeits: 
einkommen bis 120000.% außer Anfag, und bis zum Betrage 
von 36000.% werden nicht angerechnet Bezüge auf Grund des 
Reidsverforgungsgefeges oder anderer Militärverforgungsgefebe, 
aus der knappfchaftliden Derfiderung, aus öffentlidjen oder pri. 
paten Derfiderungsunternehmungen, aus privaten Unterjtügungs: 
einrichtungen fowie aus Sparguthaben. 
Die Mebhrleiitungen der Invalidenverfidherung beitehen
	        
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