F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer.
403
worden war, glaubte man den Lehren der Physiokraten gemäß das
Heil in der Grundsteuer zu finden, und führte dieselbe im Jahre
1790 ein. Im Jahre 1807 wurde die Anlegung des Katasters an
geordnet; der Kataster wurde 1870 vollendet. Die Grundsteuer
ist Repartitionssteuer und infolge vielfacher Klagen wird die Steuer
nicht auf Grund des Katasters, sondern mit dessen Zuhilfenahme
festgesetzt. Die Grundsteuer ist auch hier allmählich im Verhältnis
zu den anderen Steuern zurückgeblieben und beträgt beiläufig 5 bis
6 Prozent der Staatseinnahmen. In Preußen wurde die Grundsteuer
im Jahre 1861 systemisiert, während gleichzeitig die Steuerfreiheit
der Adeligen aufhörte. Die Grundsteuer war kontingentiert und
wurde mittels Repartition veranlagt, aber in Prozenten. Sie betrug
beiläufig 3 Prozent der Staatseinnahmen. Gegenwärtig ist sie der
Selbstverwaltung überlassen. In Österreich ist die Geschichte der
Grundsteuer die Geschichte der Durchführung des Katasters und
beginnt vom Censimento milanese (1718) abgesehen, mit Maria
Theresia. Die Anlegung des eigentlichen Katasters wurde im Jahre
1817 angeordnet nach jenen Prinzipien, welche im wesentlichen auch
heute noch maßgebend sind. Der Kataster wurde als ständiger
Kataster geplant auf Grund von spezieller Vermessung, mit Berück
sichtigung des auf Grund von Kultur- und Bonitätsklassen berech
neten Ertrages. Da man aber bald einsah, daß die Anfertigung
dieses Werkes viele Jahre in Anspruch nehmen wird, so wurde,
wie oben erwähnt, vorläufig die Anlegung des Grundsteuer
provisoriums angeordnet. Die Vermessung einer Quadratmeile
kostete 2890, die Schätzung 1270 Gulden. Eigentümlichkeit der
österreichischen Grundsteuer ist namentlich der hohe Steuerfuß,
was natürlich in den niedrigen Ertragsschätzungen seine Korrektur
findet. Die Grundsteuer betrug beiläufig 6 Prozent der Staats
einkünfte. In Ungarn wurde die Grundsteuer im Jahre 1850 durch
die absolutistische Regierung eingeführt; nach Wiederherstellung
der Verfassung beibehalten. Mit Gesetzartikel VIII vom Jahre
1875 wurde die Grundsteuer reformiert und die Neuanlegung des
Katasters angeordnet. Die Grundsteuer ist kontingentiert, um die
Landwirtschaft vor übergroßer Last zu schützen. Mit dem Gesetz
artikel V vom Jahre 1909 wurde eine Rektifikation angeordnet, um
den Kataster mit dem Ertrage besser in Einklang zu bringen.
Rußland führte die Grundsteuer im Jahre 1875 ein. Auch die
Anlegung des Katasters wurde angeordnet, doch ist vorläufig die
Veranlagung der Grundsteuer höchst unvollkommen. Es werden
immer noch „verheimlichte“ Grundstücke entdeckt. In Rumänien
bildet Grund und Haus Gegenstand einer Steuer. Der Steuerfuß
26*