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F. I. Abschnitt. Die Grundsteuer. 
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worden war, glaubte man den Lehren der Physiokraten gemäß das 
Heil in der Grundsteuer zu finden, und führte dieselbe im Jahre 
1790 ein. Im Jahre 1807 wurde die Anlegung des Katasters an 
geordnet; der Kataster wurde 1870 vollendet. Die Grundsteuer 
ist Repartitionssteuer und infolge vielfacher Klagen wird die Steuer 
nicht auf Grund des Katasters, sondern mit dessen Zuhilfenahme 
festgesetzt. Die Grundsteuer ist auch hier allmählich im Verhältnis 
zu den anderen Steuern zurückgeblieben und beträgt beiläufig 5 bis 
6 Prozent der Staatseinnahmen. In Preußen wurde die Grundsteuer 
im Jahre 1861 systemisiert, während gleichzeitig die Steuerfreiheit 
der Adeligen aufhörte. Die Grundsteuer war kontingentiert und 
wurde mittels Repartition veranlagt, aber in Prozenten. Sie betrug 
beiläufig 3 Prozent der Staatseinnahmen. Gegenwärtig ist sie der 
Selbstverwaltung überlassen. In Österreich ist die Geschichte der 
Grundsteuer die Geschichte der Durchführung des Katasters und 
beginnt vom Censimento milanese (1718) abgesehen, mit Maria 
Theresia. Die Anlegung des eigentlichen Katasters wurde im Jahre 
1817 angeordnet nach jenen Prinzipien, welche im wesentlichen auch 
heute noch maßgebend sind. Der Kataster wurde als ständiger 
Kataster geplant auf Grund von spezieller Vermessung, mit Berück 
sichtigung des auf Grund von Kultur- und Bonitätsklassen berech 
neten Ertrages. Da man aber bald einsah, daß die Anfertigung 
dieses Werkes viele Jahre in Anspruch nehmen wird, so wurde, 
wie oben erwähnt, vorläufig die Anlegung des Grundsteuer 
provisoriums angeordnet. Die Vermessung einer Quadratmeile 
kostete 2890, die Schätzung 1270 Gulden. Eigentümlichkeit der 
österreichischen Grundsteuer ist namentlich der hohe Steuerfuß, 
was natürlich in den niedrigen Ertragsschätzungen seine Korrektur 
findet. Die Grundsteuer betrug beiläufig 6 Prozent der Staats 
einkünfte. In Ungarn wurde die Grundsteuer im Jahre 1850 durch 
die absolutistische Regierung eingeführt; nach Wiederherstellung 
der Verfassung beibehalten. Mit Gesetzartikel VIII vom Jahre 
1875 wurde die Grundsteuer reformiert und die Neuanlegung des 
Katasters angeordnet. Die Grundsteuer ist kontingentiert, um die 
Landwirtschaft vor übergroßer Last zu schützen. Mit dem Gesetz 
artikel V vom Jahre 1909 wurde eine Rektifikation angeordnet, um 
den Kataster mit dem Ertrage besser in Einklang zu bringen. 
Rußland führte die Grundsteuer im Jahre 1875 ein. Auch die 
Anlegung des Katasters wurde angeordnet, doch ist vorläufig die 
Veranlagung der Grundsteuer höchst unvollkommen. Es werden 
immer noch „verheimlichte“ Grundstücke entdeckt. In Rumänien 
bildet Grund und Haus Gegenstand einer Steuer. Der Steuerfuß 
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