Object : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

49

Obwohl  z.  B.  das  Zollrecht  ursprünglich  nur  den  Königen  gebührte 1 ,
so  hatten  diese  doch  so  häufig  über  die  Zölle  schenkungsweise  verfügt,
daß  ihnen  zur  Zeit  der  Hohenstaufen  fast  nur  noch  die  zustanden,  welche
auf  den  Reichsgütern 1  2  oder  ihren  Hausgütern  lagen.  Ähnliches  gilt  für
die  Münzstätten 3 .  Aber  nicht  bloß  auf  rechtmäßigem  Wege,  mit  Willen
des  Königs,  sondern  auch  rechtswidrig,  eigenmächtig  (temeritate)  wußten
sich  Reichsstände  in  den  Besitz  der  Regalien  zu  setzen.  Je  weiter  sie
vom  Mittelpunkt  der  Königlichen  Macht  entfernt  waren,  um  so  eher
gelang  ihnen  solches.  In  den  Grenzmarken  des  Reichs  und  besonders
in  Italien  gingen  die  Regalien  am  schnellsten  verloren.  Kaiser  Friedrich  I.
war  es  nun,  der  die  dem  Reiche  zu  Unrecht  verloren  gegangenen  Rechte
diesem  wieder  zurückgewinnen  wollte.  Alle  die,  welche  rechtswidrig
und  ohne  Erlaubnis  sich  in  den  Besitz  Königlicher  Rechte  gesetzt  hatten,
sollten  diese  zurückgeben,  und  nur  denen  wollte  er  sie  belassen,  welche
die  Verleihung  solcher  Rechte  vom  König  nachweisen  konnten.  Nicht
einmal  hierzu  war  Friedrich  nach  strengem  Rechte  verpflichtet,  da  die
Verleihungen  der  Könige  nicht  erblich  waren.  Aber  es  war  um  die
Staufenzeit  schon  längst  zur  feststehenden  Sitte  geworden,  daß  jeder
König  die  von  seinen  Vorgängern  gemachten  Verleihungen  in  Form
einer  neuen  Verleihung  wiederholte  oder  bestätigte 4  5 ,  so  daß  solche
Wiederholungen  oder  Bestätigungen  fast  als  eine  bloße  Form  und  etwas
Überflüssiges  erscheinen 6 .  Letzterer  Ansicht  war  Ragevinus  nicht.  Vielmehr ­
  erblickte  er  große  Freigebigkeit  darin,  daß  Friedrich  I.  in  seinem
und  des  Reichs  Namen  die  von  seinen  Vorfahren  gegebenen  Verleihungen
bestätigte.
Tanta  —  sagt  Ragevinus  —  circa  pristinos  possessores  usus  est
liberalitate,  ut  quicunque  donatione  regum  aliquid  horum  se  possidere
  instrumentis  legitimis  edocere  posset,  is  etiam  nunc  imperali
beneficio  et  regni  nomine  id  ipsum  perpetuo  possideret.

1  Waitz  II  548,  552  ft'.,  besonders  Falke,  Geschichte  des  deutschen  Zollvereins
1869,  S.  1  fif.,  63  ff.,  der  seine  Ansicht  durch  ein  überwältigendes  Urkundenmaterial
belegt.  Der  Schwabenspiegel  Cap.  CCCIV.  Ausgabe  von  Gengier  S.  191.  Der
Sachsenspiegel  lib.  II  art.  26.
2  Eichhorn  I  404  ff.  a.  a.  O.
a  Waitz  VIII  323  ff.  a.  a.  O.
4  Waitz  II  221  a.  a.  O.
5  Roth,  Beneficialwesen  S.  221;  s.  auch  Kroll,  L’immunite  francque,  ferner
Zeitschrift  für  Rechtsgeschichte,  germ.  Abteilung,  ßd.  32  S.  472.  v.  Düngern,  Die
Staatsreformen  der  Hohenstaufen,  Festgabe  für  Zitelmann  (besonders  S.  20  bezüglich ­
  der  Regalien).  A.  Dopsch  II  323.
Arndt,  Bergregal.

4
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.