184
seinem Namen in Besitz genommen werde. Am 30 Januar 1809 dekretierte
er, daß in den jenseits des Rheins eroberten Ländern alle Kapital- und
Schuldforderungen, die kraft des Dekrets vom 4. Aug. 1807 oder aus irgend
einem anderen Grunde dem Kaiser der Franzosen gehörten, samt den ver
fallenen und noch nicht bezahlten Zinsen vor dem 1. April 1809 abzutragen
seien. Dieser Termin wurde später auf den 1. Juli 1809, dann auf den
1. Sept. 1810 verschoben. Dabei wurden Prämien von 10 bis 15 Prozent des
Schuldbetrags, auch kleinere oder größere Zinserlasse gewährt, je nachdem
die Summen von Haus aus früher oder später fällig waren. Wer der
Domänenverwaltung einen unbekannten Schuldner nachwies, sollte eine
Belohnung von 15 Prozent des zurückgezahlten Kapitals und den vierten
Teil der eingezogenen Zinsen erhalten, dagegen sollte der auf diese Weise
entdeckte Schuldner keines Nachlasses teilhaftig werden. Das äußerste Zu
geständnis geschah durch die Verordnung vom 30. Okt. 1810, wodurch der
Generalintendant ermächtigt wurde, mit allen Schuldnern des Kurfürsten von
Hessen in Unterhandlung zu treten, die bereit waren, an Stelle eines Gulden
zum mindesten einen Franken zu zahlen. (Marbg.: Kabinett Ill. 51; Acta
generalia betr. Verhandl. d. franz Domänendirektors Gentil mit kurhess.
Schuldnern 1807—1811. Beglaubigte Abschriften fast aller Dekrete hatte
Jakob Grimm in Paris erwirkt.) Noch unterm 3. Okt. 1811 erließ auch Jeröme
eine Dezision, wonach er denjenigen Schuldnern, welche die ihm kraft des
Berliner Traktats vom 22. April 1808 zugehörigen Kapitalien vor dem 1. Ja
nuar 1812 abtragen würden, einen Nachlaß von 25 Prozent bewilligte. (Marbg :
Der Nachlaß von 25 Prozent an den der Krone geschuldeten ehemals hessi
schen Kapitalien bei sofortiger Rückzahlung, 1811.) Literatur über diesen
Gegenstand von 1814 ff. auf der LB. zu Kassel.
165. Ein großer Schuldposten in jener Liste betrifft die Staaten von
Holland und beträgt 1 175 238 fl. Mit diesem Schuldner aber kam gar kein
Vergleich zustande, und ähnlich verhält es sich in vier anderen Fällen im
Gesamtbetrag von etwa 306 000 fl. Der größte Schuldposten betrifft den
Fürsten von Waldeck und beträgt 1171513 Tlr. Diese Summe wurde auf
1600000 fr reduziert, wovon aber nur 300 000 fr an die Franzosen abgetragen
wurden. Es befindet sich auf dieser Liste auch Fürst Wittgenstein, der dem
Kurfürsten auch sonst Schaden brachte. Er steht in der Liste mit einer
Schuld von 120 791 fl 32 kr, und diese Summe wurde auf 129250 fr ermäßigt.
Die Liste ist aufgestellt in Paris am 9. November 1815. Auch ein Teil der
Originalverträge, die der französische General-Domänendirektor Gentil mit
den Schuldnern abschloß, sind in Marburg noch vorhanden. Sie befinden
sich in der Akte: Kabinett 111. 52: Acta specialia Gentils betr. die Verhandl.
mit kurhess. Schuldnern, 1809—1813, Vgl. noch: Kabinett: Akte der kur
fürstlichen Beamten (Buderus, Grimm etc.), welche nach Frankreich gesandt
wurden, 1815—1816.
166. Carlshausen : Buderus an den Kurfürsten 7. Juli 1808, 9. u. 10. April
1810, 24. Juni 1811 u. ö.; Buderus’ Kontokorrente.
167. Folgende Tabelle, mit Hilfe der auf Carlshausen befindlichen
Kontokorrente zusammengestellt, zeigt gesondert die sämtlichen englischen
Einnahmen des Kurfürsten während der Jahre 1807 bis 1813.