Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 4 u. 5.
165
Aufenthalt in den der deutschen Staatshoheit unterworfenen Küstengewässern
gleich.
Die an Bord dieser, der Exterritorialität unterworfenen Schiffe beschäf
tigten Personen sind sämmtlich — nicht blos wenn sie zur Schiffsbesatzung
gehören — von der Versicherungspflicht befreit. (Gebhard, Seeleute, Anm.
2 zu § 41.) Wegen der Versicherungspflicht der an Bord anderer fremder
Schiffe in deutschen Häfen beschäftigten, nicht zur Schiffsbesatzung gehörigen
Personen vergl. Anm. VI 17, und wegen der Richtversicherungspflichtigkeit der
zur Besatzung ausländischer Seeschiffe gehörigen Personen vergl. Anm. XVII 5.
c) Gewisse Ausländer, nämlich die unter d des Bundesrathsbeschlusses vom
24. Januar 1893 (S. 6) näher bezeichneten „farbigen Seeleute",
werden dadurch nicht in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen
einbezogen, daß sie auf deutschen Seeschiffen als angemusterte Seeleute
in der a. a. O. näher bezeichneten Art und Weise beschäftigt werden.
Vergl. Anm. VI 33, 34, 35.
Wegen der Fälle, wo Personen, unabhängig davon, ob Ausländer oder
Inländer, wegen ihrer Beschäftigung im In lan de deshalb nicht versiche
rungspflichtig werden, weil sie Angestellte ausländischer Betriebe sind,
oder weil sie in ausländischen Betrieben beschäftigt werden, vergl.
die Bestimmungen unter a, b und c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Jan.
1893 (S. 6) und die Ausführungen in den Anm. VI 26-32.
4. Ueber den Ausschluß von Ausländern, die auf der Durch
reise im Jnlande beschäftigt werden, z. B. der ausländischen Dienstboten
von Ausländern, welche mit den letzteren Deutschland bereisen, von der
Bcrsicherungspflicht enthält weder das Gesetz eine Vorschrift, noch hat der
Bundesrath die Beschäftigung solcher Personen als vorübergehende Dienstleistung
von der Versicherung ausgeschlossen. Derartige Personen unterliegen deshalb der
Versicherungspflicht in demselben Umfange, als wenn sie Inländer und von
Inländern im Jnlande beschäftigt wären. In der Wirklichkeit wird diese
Konsequenz freilich nicht immer gezogen werden.
5. Im A ns lau de beschäftigte Personen sind versichcrungspflichtig, wenn
sie in einem Betriebe beschäftigt sind, der seinen Sitz im Jnlande hat;
in diesem Falle sind sogar die in dem Betriebe im Auslande beschäftigten
Ausländer versicherungspflichtig, da §. 41 Abs. 3 des I. u. A.V.G. auch für
diesen Fall keinen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern macht.
Es sind ferner versicherungspflichtig — in sinnentsprechcnder, jedoch be
schränkter Anwendung des Grundsatzes, daß in einem im Jnlande belegenen
Betriebe beschäftigte Personen versicherungspflichtig sein sollen — die im
Auslande bei deutschen Behörden beschäftigten Inländer. Vergl.
den Erlaß der preußischen Minister des Innern und für Handel und Geiverbe
vom 4. Februar 1891 (I. u AB. int D. R. I. S. 83, Arb.Vers. 1891 S. 142);
„Nach übereinstimmender Auffassung des Auswärtigen Amtes und des Reichs
amtes des Innern ist bis auf Weiteres davon auszugehen, daß der Versiche-
rungspslicht im Sinne des R.Ges. vom 22. Juni 1889 auch diejenigen Reichs
angehörigen unterworfen sind, welche bei deutschen Behörden im Auslande
(Gesandtschaften, Berufskonsulaten u s. m.) in einer an sich versicherungs
pflichtigen Beschäftigung stehen, insbesondere die deutsche Dienerschaft der
im Anslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Blindesstaates, sowie
der in das Ausland kommandirten deutschen Offiziere. Dabei sollen für die
Frage, welche Versicherungsanstalt im einzelnen Falle zuständig sei, die Grund
sätze des §. 16 C.P.O. über den in Ansehung des Gerichtsstandes geltenden
Wohnsitz entsprechende Anwendung finden. Hiernach wird die Versicherung
der in Betracht kommenden Personen in derjenigen Versicherungsanstalt zu
erfolgen haben, zu welcher der Wohnort, den der betreffende Arbeitgeber in
Deutschland gehabt hat, gehört, event, in der Versicherungsanstalt' Berlin.