fullscreen: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu Ziffer V der Anleitung Anm. 4 u. 5. 
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Aufenthalt in den der deutschen Staatshoheit unterworfenen Küstengewässern 
gleich. 
Die an Bord dieser, der Exterritorialität unterworfenen Schiffe beschäf 
tigten Personen sind sämmtlich — nicht blos wenn sie zur Schiffsbesatzung 
gehören — von der Versicherungspflicht befreit. (Gebhard, Seeleute, Anm. 
2 zu § 41.) Wegen der Versicherungspflicht der an Bord anderer fremder 
Schiffe in deutschen Häfen beschäftigten, nicht zur Schiffsbesatzung gehörigen 
Personen vergl. Anm. VI 17, und wegen der Richtversicherungspflichtigkeit der 
zur Besatzung ausländischer Seeschiffe gehörigen Personen vergl. Anm. XVII 5. 
c) Gewisse Ausländer, nämlich die unter d des Bundesrathsbeschlusses vom 
24. Januar 1893 (S. 6) näher bezeichneten „farbigen Seeleute", 
werden dadurch nicht in den Kreis der versicherungspflichtigen Personen 
einbezogen, daß sie auf deutschen Seeschiffen als angemusterte Seeleute 
in der a. a. O. näher bezeichneten Art und Weise beschäftigt werden. 
Vergl. Anm. VI 33, 34, 35. 
Wegen der Fälle, wo Personen, unabhängig davon, ob Ausländer oder 
Inländer, wegen ihrer Beschäftigung im In lan de deshalb nicht versiche 
rungspflichtig werden, weil sie Angestellte ausländischer Betriebe sind, 
oder weil sie in ausländischen Betrieben beschäftigt werden, vergl. 
die Bestimmungen unter a, b und c der Bundesrathsvorschriften vom 24. Jan. 
1893 (S. 6) und die Ausführungen in den Anm. VI 26-32. 
4. Ueber den Ausschluß von Ausländern, die auf der Durch 
reise im Jnlande beschäftigt werden, z. B. der ausländischen Dienstboten 
von Ausländern, welche mit den letzteren Deutschland bereisen, von der 
Bcrsicherungspflicht enthält weder das Gesetz eine Vorschrift, noch hat der 
Bundesrath die Beschäftigung solcher Personen als vorübergehende Dienstleistung 
von der Versicherung ausgeschlossen. Derartige Personen unterliegen deshalb der 
Versicherungspflicht in demselben Umfange, als wenn sie Inländer und von 
Inländern im Jnlande beschäftigt wären. In der Wirklichkeit wird diese 
Konsequenz freilich nicht immer gezogen werden. 
5. Im A ns lau de beschäftigte Personen sind versichcrungspflichtig, wenn 
sie in einem Betriebe beschäftigt sind, der seinen Sitz im Jnlande hat; 
in diesem Falle sind sogar die in dem Betriebe im Auslande beschäftigten 
Ausländer versicherungspflichtig, da §. 41 Abs. 3 des I. u. A.V.G. auch für 
diesen Fall keinen Unterschied zwischen Inländern und Ausländern macht. 
Es sind ferner versicherungspflichtig — in sinnentsprechcnder, jedoch be 
schränkter Anwendung des Grundsatzes, daß in einem im Jnlande belegenen 
Betriebe beschäftigte Personen versicherungspflichtig sein sollen — die im 
Auslande bei deutschen Behörden beschäftigten Inländer. Vergl. 
den Erlaß der preußischen Minister des Innern und für Handel und Geiverbe 
vom 4. Februar 1891 (I. u AB. int D. R. I. S. 83, Arb.Vers. 1891 S. 142); 
„Nach übereinstimmender Auffassung des Auswärtigen Amtes und des Reichs 
amtes des Innern ist bis auf Weiteres davon auszugehen, daß der Versiche- 
rungspslicht im Sinne des R.Ges. vom 22. Juni 1889 auch diejenigen Reichs 
angehörigen unterworfen sind, welche bei deutschen Behörden im Auslande 
(Gesandtschaften, Berufskonsulaten u s. m.) in einer an sich versicherungs 
pflichtigen Beschäftigung stehen, insbesondere die deutsche Dienerschaft der 
im Anslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Blindesstaates, sowie 
der in das Ausland kommandirten deutschen Offiziere. Dabei sollen für die 
Frage, welche Versicherungsanstalt im einzelnen Falle zuständig sei, die Grund 
sätze des §. 16 C.P.O. über den in Ansehung des Gerichtsstandes geltenden 
Wohnsitz entsprechende Anwendung finden. Hiernach wird die Versicherung 
der in Betracht kommenden Personen in derjenigen Versicherungsanstalt zu 
erfolgen haben, zu welcher der Wohnort, den der betreffende Arbeitgeber in 
Deutschland gehabt hat, gehört, event, in der Versicherungsanstalt' Berlin.
	        
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