Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anni.  3.

lander  ist,  einerlei  ob  der  Arbeitgeber  im  Jnlande  oder  Auslande  seinen  Wohnsitz ­
  hat.  Der  Beschäftigung  im  Jnlande  gilt  die  Beschäftigung  als  Person
der  Schiffsbesatzung  eines  deutschen  Seeschiffes  gleich.  Ausnahmsweise  übt
die  Ansländereigenschaft  der  beschäftigten  Personen  einen  Einfluß  auf  die
Versicherungspflichtigkeit  in  folgenden  Fällen  aus:
a)  Ausgeschlossen  sind  die  im  Flößereibetriebe  auf  den  ostpreußischen  Gewässern, ­
  auf  der  Weichsel  und  auf  dem  oberen  Lause  der  Warthe  mit
vorübergehenden  Dienstleistungen  beschäftigten  russisch-polnischen
und  galizischen  Flößer  (Flißaken).  (Vergl.  darüber  Anm.  Vl  24.)
b)  Ausgeschlossen  werden  kann  die  Versicherungspflicht  beschäftigter  Personen ­
  durch  die  Exterritorialität  der  Betheiligten,  d.  h.  durch  das
völkerrechtliche  Ausnahmeverhältniß,  vermöge  dessen  gewisse  Personen
oder  Gegenstände  innerhalb  eines  fremden  Staatsgebietes  der  Staatsgewalt ­
  des  letzteren  nicht  unterworfen  sind.
Exterritorialität  und  in  Folge  derselben  vollständige  Exemtion  von
der  ganzen  inländischen  Gerichtsbarkeit  genießen  in  Deutschland  (Laband.
Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches  II.  S.  356)  die  Chefs  und  Mitglieder
der  bei  dem  Deutschen  Reiche  beglaubigten  Missionen.  Dasselbe
gilt  von  ihren  Familiengliedern,  ihrem  Geschäftspersonal  und  von  solchen
Bediensteten  derselben,  welche  nicht  Deutsche  sind.
Die  im  Deutschen  Reiche  angestellten  Konsuln  sind  von  der  inländischen
Gerichtsbarkeit  nur  befreit,  insofern  dies  in  Verträgen  des  Deutschen  Reiches
mit  anderen  Mächten  vereinbart  worden  ist.  Solche  Vereinbarungen  bestehen
wegen  der  Berufskonsnlate  in  einzelnen  Staatsverträgen.
Gesandte  oder  andere  völkerrechtliche  Vertreter  auswärtiger  Mächte,  welche
nicht  bei  dem  Reiche,  sondern  nur  bei  einem  einzelnen  Bundesstaate
beglaubigt  sind,  gelten  nur  diesem  Bundesstaate  gegenüber  als  exterritorial
und  sind  deshalb  auch  nur  von  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates,  nicht  von
derjenigen  der  übrigen  Bundesstaaten  oder  des  Reiches  eximirt.
Darüber,  bis  zu  welcher  Ausdehnung  bei  dieser  Sachlage  die  von  den
vorbezeichneten  Personen  Beschäftigten,  insbesondere  die  von  ihnen  als  Dienstboten ­
  oder  in  ähnlicher  Stellung  beschäftigten  deutschen  Staatsangehörigen  der
Versicherungspflicht  unterstellt  sind,  herrscht  keine  Sicherheit;  die  Frage  ist
vielmehr  vom  Auswärtigen  Amte  des  Deutschen  Reiches  und  ebenso  von  einer
größeren  Zahl  der  Centralbehörden  der  Bundesstaaten  für  eine  zweifelhafte
erklärt  und  es  ist  deshalb  in  die  Entschließung  der  betreffenden  Gesandtschaftschefs, ­
  Berufskonsuln  u.  s.  w.  gestellt,  ob  sie  freiwillig  die  Versicherung  der
von  ihnen  in  obiger  Weise  beschäftigten  Personen  vornehmen  wollen.  Die
zuständigen  Landesbehörden  sind  von  den  betreffenden  Centralbehörden  mit
entsprechender  Anweisung  versehen.  In  der  überiviegendeu  Zahl  aller  Fälle
ist  freiwillig  mit  der  Versicherung  der  von  dem  Personale  der  Gesandtschaften
und  den  Berufskonsuln  beschäftigten  Dienstboten  u.  s.  w.  deutscher  Staatsangehörigkeit, ­
  zum  Theil  auch  derjenigen  fremder  Staatsangehörigkeit  vorgegangen, ­
  selbstverständlich  nicht  freiwillig  in  dem  Sinne,  daß  dabei  auch
Zusatzmarken  zur  Verwendung  gebracht  würden.
Der  Grundsatz  der  Exterritorialität  findet  aber  unter  Umständen
auch  auf  ausländische  Schiffe  Anwendung.  Es  sind  dies  (vergi.  Perels,
Handbuch  des  öffentlichen  Seerechts  im  Deutschen  Reiche,  S.  4  u.  5):
1.  fremde  Kriegsschiffe,  .  .  _  .  .
2.  fremde  Schiffe,  an  deren  Bord  sich  fremde  Souveräne  oder  deren  Vertreter ­
  befinden,  insofern  sie  zu  deren  Beförderung  ausschließlich  bestimmt
3.  fremde  Schiffe,  welche  an  den  deutschen  Küsten  nur  vorüberfahren.
Dem  Aufenthalte  in  deutschen  Häfen  steht,  was  die  Anwendung  oder
Nichtanwendung  der  Bestimmungen  über  die  Versicherungspflicht  anlangt,  der
            
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