Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

166

Zu  Ziffer  V  der  Anleitung  Anm.  5.

Dieselben  Grundsätze  werden  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten  gemäß
§§.  122  ff.  des  R.Ges.  anzuwenden  sein."
Die  zur  Schiffsbesatzung  deutscher  Schiffe  gehörigen  Personen  sind
versicherungspflichtig  auch  während  des  Aufenthaltes  des  Schiffes  im
Aus  lande,  einerlei  ob  sie  Inländer  oder  Ausländer  sind,  jedoch  mit  Ausnahme ­
  der  in  der  Anm.  V  3  unter  c  erwähnten  „farbigen  Seeleute".
Durch  eine  Reise  des  Arbeitgebers  oder  des  Versicherten  in's  Ausland, ­
  mit  welcher  eine  dauernde  Niederlassung  daselbst  nicht  verbunden  ist,
während  deren  vielmehr  der  Wohnsitz  im  Inlande  beibehalten  wird,  wird  die
Versicherungspflicht  nicht  aufgehoben.  Ein  Dienstbote  z.  B.,  der  für  acht
Wochen  mit  seinem  Arbeitgeber  eine  Reise  nach  Italien  macht,  bleibt  während
dieser  Zeit  versicherungspflichtig;  dagegen  hört  er  auf  versicherungspflichtig  zu
sein,  wenn  die  Herrschaft  sich  dort  niederläßt  und  er  dort  in  ihrem  Dienste  bleibt.
Darüber,  daß  eine  Beschäftigung  im  Auslande  (sofern  sie  nicht  in
einem  Betriebe  stattfindet,  dessen  Sitz  im  Inlande  ist)  die  Versichernngspflicht
  nicht  zu  begründen  vermag,  hat  sich  das  Rcichs-Versicherungsamt
  in  der  Rev  Entsch.  vom  28.  März  1892  Nr.  137  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  48)  aus  Anlaß  eines  Falles,  in  welchem  eine  Person  im  Jahre  1888  als
Kinderwärterin  bei  einer  in  Böhmen  wohnenden  Familie  gedient
hat,  ausgesprochen:
„Nach  §.  157  des  I.  u.  A.V.G.  haben  diejenigen  Personen  auf  die  Vortheile ­
  der  Uebergangsbestimmungen  Anspruch,  welche  während  der  Jahre  1888
bis  1890  insgesammt  mindestens  141  Wochen  hindurch  in  einem  nach  diesem
Gesetz  die  Versicherungspflicht  begründenden  Dienstvcrhältniß  gestanden  haben.
Diese  gesetzliche  Versicherungspflicht  zu  begründen,  ist  nun  aber  ciue  Beschäftigung ­
  im  Auslande  der  Regel  nach  nicht  geeignet.  Auf  dem  Gebiete  der  Unfallversicherung ­
  hat  das  Reichs-Versicherungsamt  stets  daran  festgehalten,  daß
der  Geltungsbereich  der  Zwangsversicherung  sich  im  Allgemeinen  mit  den
Grenzen  des  Reichs  deckt,  und  daß  im  Auslande  beschäftigte  Personen  nur
dann  den  Unfallversicherungsgesetzen  unterfallen,  wenn  ein  Zusammenhang  mit
dem  Jnlande  dergestalt  besteht,  daß  die  im  Auslande  stattfindende  Thätigkeit
als  Theil,  Zubehör,  Fortsetzung  oder  „Ausstrahlung"  eines  inländischen'Betriebes, ­
  die  im  Auslande  thätige  Person  daher  gewissermaßen  als  noch  im
Jnlande  beschäftigt  anzusehen  ist  (zu  vergleichen  Bescheide  72,  533,  766,  A.  R.
des  R.V.A.  1885  S.  345,  1888  S.  243,  1889  S.  390).  Es  besteht  kein  Bedenken, ­
  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Schiedsgericht  diesen  Grundsatz  auch
für  das  Gebiet  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zur  Anwendung  zu
bringen.  Abgesehen  von  der  Bestimmung  des  §.  41  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
und  den  in  der  Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamts  vom  81.  Oktbr.  1890
unter  Nr.  V  u.  XX  Abs.  lu.  6  hervorgehobenen  Gesichtspunkten,  welche  mindestens ­
  dafür  sprechen,  hier  keine  Abweichung  von  jenem  Grllndsatze  eintreten
zu  lassen,  kommt  in  Betracht,  daß  die  Einbeziehung  der  im  Auslande  ausgeübten ­
  Beschäftigung  in  die  Versicherungspflicht  auch  praktisch  undurchführbar
wäre.  Denn  die  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  erfordert  zu  ihrer  Wirksamkeit ­
  eine  fortlaufende  Beitragsleistung  seitens  des  Arbeitgebers;  die  Versicherungsanstalt ­
  aber  würde  kein  Mittel  haben,  den  ausländischen  Arbeitgeber
zur  Leistung  der  Beiträge  durch  Strafen  u.  s.  w.  anzuhalten,  da  auf  ihn  die
Vorschriften  des  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  unzweifelhaft
keine  Anwendung  finden.
Ist  hiernach  anzunehmen,  daß  Arbeitsleistungen  im  Auslande,  soweit  sie
nicht  Ausfluß  eines  inländischen  Betriebes  sind,  von  der  Versicherung  nicht
erfaßt  werden,  so  ist  auch  der  Umstand,  daß  gemäß  §.  84  Ziff.  4  des  I.  u.
A.V.G.  durch  Beschluß  des  Bundesraths  die  Zahlung  der  Renten  in  gewissen
ausländischen  Grenzbezirken  zugelassen  werden  kann,  und  für  den  hier  in
Frage  stehenden,  in  dem  böhmischen  Bezirk  belegenen  Grenzort  auch  thatsäch-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.