Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

Zu  Ziffer  V  der  Aul.  Anm.  6.  u.  7  und  Ziffer  VI  der  Aul.  Sinnt.  1.  167

lich  zufolge  Bundesrathsbeschluffes  vom  30.  April  1891  (A.  N.  des  R.V.A.  f.
I.  u.  A.V.  1891  S.  147)  zugelassen  ist,  nicht  geeignet,  eine  anderweitige  Beurtheilung ­
  herbeizuführen.  Bei  der  Rentenzahlung  handelt  es  sich  um  wohlerworbene ­
  Rechte  der  Persicherten,  deren  Erfüllung  von  Seiten  der  Versicherungsanstalten ­
  auch  nach  dem  Auslande  hin  erfolgen  kann;  der  Eintritt  in
die  Versicherungspflicht  aber  erfordert  erst  die  Begründung  eines  Rechtsverhältnisses ­
  zwischen  dem  Versicherten  und  der  Versicherungsanstalt,  und  die
Voraussetzungen  hierfür  sind  bei  den  im  Auslande  beschäftigten  Personen  in
der  Regel  nicht  gegeben."
«.  Eine  Unterscheidung  macht  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicheruugsgesetz
  zwischen  Inländern  und  Ausländern  insofern,  als:
»)  zu  Vertretern  der  Versicherten  und  der  Arbeiter  im  Ausschüsse  oder
Aufsichtsrathe  und  zu  Schiedsgerichtsbcisitzern  nur  Deutsche  gewählt
werden  können  (§§.  50,  51,  71  des  I.  u.  A.V.G.,  Gebhard,  Kommentar ­
  S.  113),  und
b)  als  Ausländer  wegen  ihrer  Rentenansprüche  unter  Umständen  abgefunden
werden  können  (§.  14  des  I.  u.  A.V.G.,  Gebhard,  Kommentar  S.  46).
r.  „Versicherungsberechtigt".  Bestimmungen,  durch  welche  in  Bezug ­
  auf  das  Recht  zur  Selbstversicherung  oder  zur  freiwilligen  Fortsetzung
oder  Erneuerung  ein  Unterschied  zwischen  den  versicherten  Personen,  je  nachdem ­
  sie  männlich  oder  weiblich,  verheirathet  oder  nichtverheirathet,  Inländer
oder  Ausländer  sind,  enthält  das  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetz
nicht.  Unterschiede  bestehen  in  dieser  Beziehung  nicht.
Für  die  Dauer  des  Aufenthaltes  im  Auslande  sind  Personen,  für  welche
im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  für  die  Versicherungsberechtigung  vorliegen,
davon  ausgeschlossen,  einerlei  ob  sie  Ausländer  oder  Inländer  sind.  Auch  die
letzteren  sind  nicht  berechtigt,  durch  Selbstversicherung  in  ein  Versicherungsverhältniß ­
  einzutreten  oder  auch  nur  die  Versicherung  auf  Grund  des  §.  117
oder  des  §.119  freiwillig  fortzusetzen,  so  lange  sie  sich  im  Auslande  aufhalten.
I.  u.  A.V.  im  D.  R.  I.  S.  120  u.  127.

Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  und  zu  den  Bnndesrathsbeschlüffen  wegen
Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Jnvaliditäts-  und
Altersversicherung.
1.  Die  Dauer  der  Beschäftigung  übt  auf  die  Versicherungspflicht  der
gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen  nur  soweit  eine  Einwirkung
aus,  als  der  Bundesrath,  von  der  ihm  nach  §.  3  Abs.  3  des  I.  u.  A.V  G.  zustehenden ­
  Befugniß  Gebrauch  machend,  „vorübergehenden  Dienstleistungen"
den  Charakter  einer  „Beschäftigung  im  Sinne  dieses  Gesetzes"  abspricht.  Soweit ­
  sie  nicht  unter  die  dieserhalb  vom  Bundesrathe  erlassenen  Bestimmungen
fallen,  sind  Lohnarbeiten,  für  die  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  der  Vcrsicherungspflicht
  vorliegen,  versicheruugspflichtig,  auch  wenn  sie  von  kürzester
Dauer  sind.  Die  bezüglichen  Bestimmungen  des  Bundesrathes  sind  in  den
Beschlüssen  vom  und  vom  24.  Januar  1893  enthalten.
S.  o.  S.  4  ff.  Der  Inhalt  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  27.  November  1890
hat  in  der  Fassung  vom  22.  Dezember  1891,  soweit  er  sich  auf  den  Ausschluß
vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Versicheruugspflicht  bezieht,  keine
Abänderungen  erfahren.  Diese  betreffen  vielmehr  nur  die  unter  II  aufgeführten
Bestimmungen  über  die  Entwerthung  und  Vernichtung  von  Marken.  Der
Bundesrathsbeschluß  von  24.  Januar  1898  ändert  den  vom
insofern  ab,  als  die  Bestimmung  unter  I  A  1  c  beseitigt  ist.
            
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