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ihrer Schwester Gotten annoch Siebenzehen Tausend und Zwei
Hundert Gulden bekommen; sowie
3) Meine Frau Tochter Betty Sichel, welche ebenfals nur Eilt Tausend
Gulden erhalten, auch die Summe von Siebenzehen Tausend und
Zwei Hundert Gulden annoch haben soll.
Art. VI. Die hiernächst verbleibende zwei Tausend Sechs Hundert
Gulden sollen die Kinder meiner abgemehrten Frau Tochter Schoengen
Worms als ein Legat erhalten; das Capital verbleibt ohne Caution
bis zu deren Verehelichung in der Handlung meiner Söhne, welche
dasselbe mit fünf Procent an meine Tochter und Tochtermann Worms
verzinsen sollen.
Art. VII. Meine Söhne Amschel und Salomon Rothschild, welche
durch die Uibernahme meines Handlungs Antheils laut gepflogener
Berechnung und Uibereinkunft gegen die Eingangs bemerkte mein
Vermögen ausmachende Summe von Einmal Hundert und Neunzig
Tausend Gulden für deren Heurathsgüter und respe’e dermalige
Erbschafts Ausgleichung befriediget sind, haben demnach dermalen
hierunter keine Forderung und Ansprüche gegen ihre Geschwister,
jedoch ohnbeschadet der Bestimmung der nachfolgenden Verordnung
in Art. VIII. (8.)
Art. VIII. Die zum lebenslänglichen Nutzgenuß meiner Ehegattin
Gütle ausgesetzte und verbleibende Siebenzig Tausend Gulden sollen
nach deren Ableben unter meine sämmtliche Kinder zu gleichen
Theilen vertheilt werden.
Art. IX. Den drei löblichen milden christlichen Stiftungen vermache
ich ein Legat von Hundert Gulden.
Art. X. Indem ich mir ausdrücklich vorbehalte jederzeit diesen
meinen letzten Willen zu mehren zu mindern und gänzlich wiederum
aufzuheben, erkläre ich auch alle meine frühere Testamente für
aufgehoben und zurückgenommen. Schliesslich.
Art. XI. Empfehle ich meinen sämmtlichen lieben Kindern, sich
mit steter wechselseitiger Liebe und Freundschaft einander zu be
gegnen, sowie gegen die Anordnungen dieser meiner wohlgemeinten
und gewissenhaften väterlichen Disposition mit kindlichem Gehorsam