Full text : Meyer Amschel Rothschild, der Gründer des Rothschildschen Bankhauses

[4.  Testament  des  Meyer  Amschel  Rothschild.
Stadtarchiv  Frankfurt  a.  M.]
Im  Namen  Gottes.
Ich  Meyer  Amschel  Rothschild  verordne  Kraft  dieser  meiner  gewissenhaftesten ­
  väterlichen  Disposition,  wie  es  nach  meinem  in  Gottes
Handen  stehenden  Ableben  mit  meiner  Nachlassenschaft  unter  meinen
Kindern  gehalten  werden  soll.
Art.  I.  Vordersamst  gebe  ich  meinen  Kindern  auf  meine  väterliche
Pflichten  und  Gewissen  zu  vernehmen,  daß  nach  einer  genauen
und  gewissenhaften  mit  meinen  Handlungs  verassocirten  Söhnen
gepflogenen  Berechnung,  und  respe’e  meinen  sämmtlichen  Kindern
zum  wahren  Besten  und  Vortheil  gereichenden  Uibereinkunft  diese
meine  Söhne  mein  in  Staatspapieren,  Wechseln,  Obligationen,  Wein,
baar  Geld,  liquiden  und  illiquiden  Acktiven  besitzendes  respe’e
Vermögen  und  Handlungsantheil,  jedoch  mit  Ausschluß  des  in
meinem  Wohnhause  in  der  Judenstraße  sich  befindlichen  sämmtlichen ­
  Mobiliare,  um  die  Summe  von  Einmal  Hundert  und  Neunzig
Tausend  Gulden  in  baarem  Gelde  mit  meiner  vollkommensten
Zufriedenheit  an-  und  übernommen  haben,  dergestalten,  daß  sonach ­
  mein  gegenwärtiges  ganzes  Vermögen,  mit  Ausschluß  des
besagten  Mobiliare  in  der  baaren  Summe  von  Einmal  Hundert  und
Neunzig  Tausend  Gulden  besteht;  ich  verordne  und  will  daher,
daß  meine  Töchter  und  Töchtermänner  und  deren  Erben  an  der
unter  der  Firma  „Meyer  Amschel  Rothschild  und  Söhne“  bestehenden ­
  Handlung  keinen  Antheil  haben,  und  noch  weniger  eine  Forderung ­
  aus  was  immer  für  einem  Grunde  machen  können  und
dürfen,  sondern  vielmehr  gedachte  Handlung  meinen  Söhnen  ausschließlich ­
  zusteht  und  gehört;  Keine  meiner  Töchter,  Tochtermänner ­
  und  deren  Erben  ist  daher  befugt,  Einsicht  der  Handlung,
deren  Bücher  und  Scripturen  zu  verlangen,  Caution,  Obsignation,
Inventur  pp  zu  fordern;  indem  keine  meiner  Töchter  und  deren
Erben  einiges  Recht  noch  Anspruch  auf  erwähnte  Handlung  zu
machen  befugt  ist,  und  ich  würde  es  nie  einem  meiner  Kinder
vergeben  können,  wenn  dasselbe  gegen  diesen  meinen  väterlichen
Willen  sich  beigehen  lassen  würde,  meine  Söhne  in  dem  ruhigen
Besitz  ihrer  Handlung  zu  stören.
            
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