das berühmte Edikt, wodurch er seinerseits die britischen Inseln
in Blockadezustand erklärte, den Handel mit England oder mit
englischen Waren untersagte, jede englische Ware für gute Prise
erklärte und jedem direkt von England kommenden Schiff die
Aufnahme in irgendeinem Hafen verweigerte, bei falscher Dekla
ration aber die Konfiszierung verlangte.
Diese sowohl als militärische wie als wirtschaftliche Maß
nahme aufzufassende sog. Kontinentalsperre galt für alle alliierten
Staaten, also auch für den Primatialstaat (errichtet auf Grund der
Rheinbundakte vom 12. Juli 1806) beziehungsweise das Großherzog
tum Frankfurt (errichtet durch Staatsvertrag vom 16. Februar 1810).
Nur wurden die Vorschriften begreiflicherweise massenhaft um
gangen. Und da es kein Mittel gab, um dem Schmuggel in
Kolonialwaren wirksam zu steuern, so entschloß sich Napoleon in
der Absicht, der nach dem österreichischen Feldzug eingetretenen
Finanznot abzuhelfen, zu dem Edikt von Trianon vom 5. August
1810. Für englische Manufakturwaren blieben nach wie vor die
Bestimmungen vom November 1806 bestehen. Die Kolonialwaren
dagegen wurden zugelassen gegen einen ausnehmend hohen Zoll,
der etwa 40 bis 50 °/o des Preises betrug und ungefähr der bis
dahin üblichen Schmugglerprämie entsprochen haben mag. Alle
Rheinbundstaaten, die Schweiz und Preußen sahen sich genötigt,
den Tarif von Trianon anzunehmen. Im Großherzogtum Frankfurt
trat er mit dem 1. Oktober 1810 in Kraft. Der Handelsplatz Frank
furt war aber dem Kaiser schon lange vorher wegen Umgehung
des Berliner Dekrets in hohem Maße verdächtig erschienen und
bereits im August des Jahres 1810 hatte er einen Spion namens
Thiard dorthin gesandt, um den Warenverkehr und den Schmuggel
zu überwachen. Im Oktober desselben Jahres wurde die Stadt von
zwei französischen Infanterieregimentern besetzt und am 23. Oktober
das Dekret aus Fontainebleau vom 14. desselben Monats bekannt
gegeben. Darin war gesagt, daß die Stadt Frankfurt mit eng
lischen und Kolonialwaren angefüllt sei, die im Laufe des letzten
Sommers aus Holland und den nordischen Häfen eingeführt und
dazu bestimmt seien, heimlich und in frevelhafter Weise nach
Frankreich weitergeführt zu werden. Es solle daher auf alle in
Frankfurt vorhandenen Kolonialwaren, ebenso auf englische oder
vom englischen Handel herkommende Waren der Sequester gelegt
werden. Um gleichzeitig den Schleichhandel für die Zukunft